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Regelwerk

Vertrag nach § 11 des Transplantationsgesetzes

Vom 18. April 2005
(BAnz. Nr. 124a vom 06.07.2005 S. 4; 28.05.2010 S. 1923; 13.07.2010 S. 2492; 24.05.2011 S. 1993 11; AT 18.02.2016 B2aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2000

Vertrag

zwischen

dem AOK-Bundesverband,
Kortrijker Straße 1, 53177 Bonn

Bundesverband der Betriebskrankenkassen,
Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen

IKK-Bundesverband,
Friedrich-Ebert-Straße, 51429 Bergisch Gladbach

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen,
Weißensteinstraße 72, 34131 Kassel

Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V.,
Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg

AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.,
Frankfurter Straße 84, 53721

Siegburg der Bundesknappschaft,
Königsallee 175, 44799 Bochum

und der See-Krankenkasse,
Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg

gemeinsam mit

der Bundesärztekammer,
Herbert-Lewin-Straße 3, 50931 Köln

der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf

- Auftraggeber -

und der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO),
Emil v. Behring-Passage, 63263 Neu-Isenburg

- Auftragnehmerin -

Präambel

Die Regelungen des Transplantationsgesetzes ( TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I Nr. 74, S. 2631) sehen eine Trennung der Verantwortlichkeit in Bezug auf die Organentnahme einerseits sowie Organvermittlung andererseits vor. Sie dienen dem Ziel, die Bereitschaft zur Organspende in der Bevölkerung zu fördern, die Organe nach medizinischen Kriterien zu vermitteln und mit hoher Erfolgsaussicht zu transplantieren.

Im Interesse der bestmöglichen Effizienz der Organtransplantation, zur Wahrung der Chancengleichheit aller auf eine Organtransplantation wartenden Patienten sowie der Sicherstellung und Einhaltung der dem Stand der Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln für die Organvermittlung und zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben schließen die Vertragspartner folgende Vereinbarung:

§ 1 Beauftragung

(1) Die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen im Sinne des § 9 Satz 2 Transplantationsgesetz (TPG) einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser zugunsten aller Patienten auf den Wartelisten aller Transplantationszentren in regionaler Zusammenarbeit.

Dieser Vertrag regelt abschließend die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung der Koordinierungsstelle auch mit Wirkung für die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser.

(2) Mit der Organisation dieser Aufgabe beauftragen die Auftraggeber die Auftragnehmerin als Koordinierungsstelle nach § 11 TPG. Sie hat aufgrund ihrer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung zu gewährleisten, dass die Maßnahmen nach § 11 TPG in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern nach den Vorschriften des TPG und dieses Vertrages ordnungsgemäß und sachgerecht durchgeführt werden.

(3) Die Auftraggeber haben sich vor Abschluss des Vertrages durch Einsicht in Unterlagen und persönliche Anschauung davon überzeugt, dass die Auftragnehmerin aufgrund ihrer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, insbesondere unabhängig ist von medizinisch-therapeutischen Leistungen, die nicht der Organübertragung dienen und aufgrund der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben der Koordinierungsstelle nach den Vorschriften des TPG und dieses Vertrages erfüllt werden. Die Auftragnehmerin hat den Auftraggebern zum Beleg ihrer organisatorischen Eigenständigkeit einen Organisationsplan vorgelegt. Dieser wird auch künftig in seiner jeweils aktuellen Fassung den Auftraggebern bekannt gemacht.

(4) Die Koordinierungsstelle verpflichtet sich, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Regelungen des TPG und dieses Vertrages einzuhalten. Jede wesentliche Änderung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen - insbesondere ihrer Organisationsstruktur oder ihres Stiftungskapitals - ist unverzüglich den Auftraggebern mitzuteilen.

(5) Grundlage der finanziellen Eigenständigkeit bildet das Stiftungskapital der Auftragnehmerin. Die finanzielle Eigenständigkeit darf nicht ausschließlich aus dem für die übernommenen Aufgaben erhaltenen Aufwendungsersatz erwachsen.

§ 2 Aufgaben der Koordinierungsstelle

(1) Die Koordinierungsstelle hat die Zusammenarbeit zur Organentnahme und Durchführung aller weiteren bis zur Transplantation erforderlichen Maßnahmen - außer der Organvermittlung - unter Beachtung der Richtlinien nach § 16 TPG effektiv und effizient zu organisieren, um die vorhandenen Möglichkeiten der Organspende wahrzunehmen und durch Entnahme und Bereitstellung geeigneter Spenderorgane für Transplantationen die gesundheitlichen Risiken der Organempfänger so gering wie möglich zu halten. Die Verantwortung für vermittlungspflichtige Organe verbleibt mit Ausnahme der Vermittlungsentscheidung bis zur Übergabe an das Transplantationszentrum bei der Koordinierungsstelle.

(2) Die Koordinierungsstelle kann unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung mit der Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte beauftragen. Über den Inhalt solcher Verträge, die den Kern der Aufgaben der Koordinierungsstelle berühren, sind die Auftraggeber vor Vertragsabschluss zu unterrichten.

Soweit die Belange der Vermittlungsstelle berührt werden, ist diese unverzüglich zu informieren.

(3) Zu diesem Zweck hat sie

  1. die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen als gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und anderer Krankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit zu organisieren,
  2. die Krankenhäuser bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem TPG, den Tod des möglichen Organspenders festzustellen, zu unterstützen,
  3. unter Beachtung der Richtlinien nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 TPG die notwendigen Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich Organfunktion, Immunologie, Virologie, Bakteriologie, Blutgruppenbestimmung, und Pathologie sicherzustellen, und in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren zu klären, ob die Voraussetzungen der Organentnahme vorliegen,
  4. die Entnahme und Konservierung von Organen durch Ärzte der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser zu organisieren,
  5. die notwendigen nationalen und internationalen Transporte der Entnahmeteams sowie der entnommenen Organe zu organisieren,
  6. die Verschlüsselung gemäß § 13 TPG in einem mit den Transplantationszentren abgestimmten Verfahren vorzunehmen,
  7. das Organ, die Kenn-Nummer und die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben an die Vermittlungsstelle nach § 12 Abs. 1 TPG zu melden,
  8. nach der Entscheidung der Vermittlungsstelle die Begleitpapiere an das zuständige Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den Empfänger übertragen werden soll, zu übermitteln,
  9. die Einhaltung des Datenschutzes ( § 14 TPG) sowie der Aufbewahrungs- und Löschungspflichten ( § 15 TPG) zu gewährleisten; sie hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben ein geeignetes Datenverarbeitungssystem vorzuhalten,
  10. die Transplantationszentren bei Maßnahmen der Qualitätssicherung zu unterstützen,
  11. die Transplantationszentren bei der Führung der Wartelisten zu unterstützen und den Austausch der für die Organvermittlung erforderlichen Spenderdaten zu gewährleisten,
  12. die Verpflichtung zur Berichterstattung ( § 11 Abs. 5 TPG) einzuhalten,
  13. eng mit den Transplantationszentren und der Vermittlungsstelle zusammenzuarbeiten; es findet ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch statt,
  14. bei den Krankenhäusern darauf hinzuwirken, dass die Krankenhäuser ihrer Meldepflicht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG nachkommen; hierfür stellt sie insbesondere ein geeignetes Meldeverfahren zur Verfügung.

Einzelheiten zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 3 können in Anlagen zu diesem Vertrag gesondert vereinbart werden.

(4) Ferner unterstützt die Koordinierungsstelle nach Abstimmung mit den Vertragspartnern die nach dem TPG zuständigen Stellen bei der Aufklärung der Bevölkerung über das Anliegen der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung.

(5) Die Koordinierungsstelle gewährleistet eine 24-Stunden-Bereitschaft in der Regel durch ihre regionalen Gliederungen zur Erfüllung der gesetzlich und vertraglich übernommenen Aufgaben.

§ 3 Zusammenarbeit mit Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern

(1) Die Koordinierungsstelle, die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser wirken zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Transplantationsmedizin vertrauensvoll zusammen. Die Krankenhäuser teilen die als Spender nach § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG in Betracht kommenden Patienten dem zuständigen Transplantationszentrum mit; sie arbeiten bei der Organentnahme eng mit der regionalen Untergliederung der Koordinierungsstelle zusammen und übermitteln ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen.

(2) Die Krankenhäuser treffen die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, um ihre Verpflichtungen nach § 11 Abs. 4 TPG zu erfüllen.

(3) Die Krankenhäuser mit Intensivstationen oder Beatmungsbetten tragen dafür Sorge, dass die von der Koordinierungsstelle beauftragten Ärzte Auskunft nach § 7 Abs. 1 TPG durch die hierzu nach § 7 Abs. 2 TPG verpflichteten Ärzte dieser Krankenhäuser erhalten. Die Auskunft soll auch die Mitteilung der an einer primären oder sekundären Hirnschädigung verstorbenen Patienten und ggf. die Angabe der Gründe, die zum Ausschluss einer Spende vermittlungspflichtiger Organe geführt haben, sowie die Mitteilung dieser Angaben in nicht personenbezogener Form für den Tätigkeitsbericht nach § 6 bis zum 31. Januar jedes Jahres für das Vorjahr umfassen.

Regelungen der Länder zur Erfassung und Übermittlung der nicht personenbezogenen Angaben bleiben unberührt.

(4) Die Krankenhäuser werden insbesondere bei der Feststellung der Voraussetzung für die postmortalen Organspenden auf ihr Verlangen durch die regionale Untergliederung der Koordinierungsstelle unterstützt. Sie sind unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen über die erfolgten Transplantationen zu informieren.

(5) Die Koordinierungsstelle kann von den Transplantationszentren mit der Entgegennahme der Meldungen nach § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG, dem Führen der Warteliste und der Weiterleitung der für die Organvermittlung erforderlichen Daten nach § 13 Abs. 3 Satz 3 TPG durch gesonderte Vereinbarung beauftragt werden. Die Aufgabenübertragung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass eine Datenzusammenführung ausgeschlossen ist. Die Regelung zum Datenaustausch nach § 4 bleibt unberührt.

(6) Zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben kann die Koordinierungsstelle gesonderte Vereinbarungen mit den Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern schließen.

(7) Über den Inhalt der Vereinbarungen nach Absatz 5 und Absatz 6 sind die Auftraggeber zu unterrichten.

(8) Transplantationszentren ( § 10 TPG), die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zugelassen werden, informieren unter Vorlage des Zulassungsbescheides die Koordinierungsstelle über ihre Zulassung.

§ 4 Datenaustausch zwischen Koordinierungsstelle und Vermittlungsstelle

Die Auftraggeber regeln mit der Koordinierungsstelle und der Vermittlungsstelle unverzüglich das Nähere zum Datenaustausch in einer gesonderten Vereinbarung.

§ 5 Organisationsstruktur der Koordinierungsstelle, Regionalisierung

(1) Die Koordinierungsstelle hat von den Transplantationszentren organisatorisch unabhängige regionale Untergliederungen als unselbstständige Verwaltungsstellen zu bilden. Ihre Zahl und ihre regionale Struktur werden in einer Anlage zu diesem Vertrag festgelegt. Die Bildung der Regionen betrifft die Organentnahme. Die Koordinierungsstelle gewährleistet eine ständige Kooperation und einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch aller regionalen Untergliederungen.

(2) In der Koordinierungsstelle selbst wie auch in den regionalen Untergliederungen müssen die Transplantationszentren angemessen vertreten sein. Dies ist jeweils durch Bildung eines Fachbeirates zu gewährleisten.

Die Fachbeiräte beraten und unterstützen die Koordinierungsstelle bzw. ihre Untergliederungen bei der Erfüllung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Aufgaben.

(3) Der Bundesfachbeirat der Koordinierungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:

(4) Den Fachbeiräten der regionalen Untergliederungen gehören an

(5) Die Koordinierungsstelle beschließt im Benehmen mit dem Bundesfachbeirat eine einheitliche Geschäftsordnung für alle Fachbeiräte. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Auftraggeber.

§ 6 Tätigkeitsbericht

(1) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht jährlich zum 30. April einen Bericht, der die Tätigkeit jedes Transplantationszentrums im vergangenen Kalenderjahr darstellt und insbesondere folgende nicht personenbezogenen Angaben enthält:

  1. Zahl und Art der durchgeführten Organübertragungen nach § 9 TPG und ihre Ergebnisse, getrennt nach Organen von Spendern nach § 3 und § 4 sowie nach § 8 TPG,
  2. die Entwicklung der Warteliste, insbesondere aufgenommene, transplantierte, aus anderen Gründen ausgeschiedene sowie verstorbene Patienten,
  3. die Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Warteliste,
  4. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und Versichertenstatus, der zu 1. bis 3. betroffenen Patienten,
  5. die Nachbetreuung der Lebendspender und die Dokumentation ihrer durch die Organspende bedingten gesundheitlichen Risiken,
  6. die durchgeführten Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 6 TPG,
  7. Ergebnisbericht über die Entwicklung der Organspende und Transplantation in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die für die Berichterstattung nach Absatz 1 erforderlichen Daten und Angaben haben die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser der Koordinierungsstelle bis zum 31. Januar jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Einheitliche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht und die ihm zugrunde liegenden Angaben der Transplantationszentren können in einer Anlage zu diesem Vertrag geregelt werden.

§ 7 Lebendspende

Die Koordinierungsstelle bietet den Transplantationszentren zur Vorbereitung und Durchführung der Lebendspende Unterstützung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen an.

§ 8 Finanzierung

(1) Die Koordinierungsstelle erhält unter Beachtung des § 7 für jedes transplantierte Organ eine Organisationspauschale. Die Höhe der Organisationspauschale ist insbesondere abhängig von der Art der Spende (Spende nach §§ 3, 4 oder § 8 TPG) und des Organs und ist der Entwicklung folgend anzupassen. Sie wird in einer gesonderten Vereinbarung als Anlage zu diesem Vertrag festgelegt.

Die Organisationspauschale ist zur Zeit Bestandteil der Krankenhausentgelte nach der Bundespflegesatzverordnung und wird von den Transplantationszentren an die Koordinierungsstelle abgeführt. Dazu stellt die Koordinierungsstelle dem Transplantationszentrum nach einer Transplantation eine Rechnung, die innerhalb eines Monates nach Rechnungserhalt fällig wird. Zum Zwecke der Abrechnung melden die Transplantationszentren unverzüglich eine erfolgte Transplantation unter Angabe der für die Abrechnung relevanten Daten an die Koordinierungsstelle. 1

Aus der Organisationspauschale deckt die Koordinierungsstelle die Personal-, Sach- und Investitionskosten, die bei der Erfüllung des Auftrags entstehen.

(2) Die Koordinierungsstelle zahlt den Transplantationszentren und anderen Krankenhäusern eine Abgeltung für Leistungen, die von diesen im Zusammenhang mit der Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der Organisationspauschale und wird in ihrer Höhe ebenfalls in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt.

(3) Als Anlage zu diesem Vertrag wird das Verrechnungsverfahren und die Höhe der Erstattungspauschale für diejenigen Organe vereinbart, welche in Deutschland gewonnen und im Ausland transplantiert worden sind. In dieser Anlage wird ebenfalls das Verrechnungsverfahren und die Höhe der Erstattungspauschale geregelt, für jedes Organ, das im Ausland gewonnen worden ist und über die Vermittlungsstelle einem deutschen Transplantationszentrum zur Verfügung gestellt und dort transplantiert worden ist.

Diese Vereinbarung ist von den Vertragspartnern gemeinsam mit der Vermittlungsstelle zu schließen.

(4) Bis zum Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 1 und Absatz 3 gelten die bestehenden Verträge fort.

§ 9 Pflichten der Koordinierungsstelle gegenüber den Auftraggebern

(1) Die Koordinierungsstelle berichtet den Auftraggebern jährlich bis zum 30. September über die Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben.

(2) Die Koordinierungsstelle legt den Auftraggebern jährlich bis zum 30. September die für die Ermittlung des Aufwendungsersatzes nach § 8 notwendigen Unterlagen vor. Diese umfassen einen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlussbericht für das vergangene Jahr, eine Hochrechnung für das laufende Jahr sowie eine Kalkulation für das Folgejahr.

(3) Die nähere Aufgliederung der Unterlagen nach Absatz 2 kann in einer Anlage zu diesem Vertrag geregelt werden. Anhand der Unterlagen muss auch die Eigenständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 beurteilt werden können.

(4) Sowohl die Haushaltslegung als auch die finanzielle Eigenständigkeit kann auf Veranlassung der Auftraggeber durch unabhängige Sachverständige geprüft werden.

§ 10 Rechte und Pflichten der Auftraggeber

(1) Zum Zweck der Erfüllung ihrer gesetzlichen Überwachungspflicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG bilden die Auftraggeber eine Kommission.

(2) Die Koordinierungsstelle ist verpflichtet, der Kommission die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Kommission berichtet den Auftraggebern in regelmäßigen Abständen über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Die Auftraggeber informieren die Auftragnehmerin über das Ergebnis.

§ 11 Laufzeit/Kündigung

(1) Dieser Vertrag kann ordentlich frühestens zum 31. Dezember 2003 unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden.

(2) Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertrag jährlich zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Die Auftraggeber können je getrennt kündigen, die Spitzenverbände der Krankenkassen jedoch nur gemeinsam.

(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist ohne Einhaltung einer Frist jederzeit möglich.

(5) Eine Kündigung kann nur erfolgen, nachdem zuvor ein Schlichtungsverfahren unter Leitung des Bundesministeriums für Gesundheit2 durchgeführt wurde. Die Vertragspartei, die eine Kündigung beabsichtigt, hat das Bundesministerium für Gesundheit 2 unverzüglich über die Kündigungsabsicht unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(6) Diese Kündigungsfristen gelten auch für die Anlagen zu diesem Vertrag, soweit nichts Abweichendes in den Anlagen vereinbart wird.

§ 12 Inkrafttreten

Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit. 2

Er tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Gesundheit 2 in Kraft.

§ 13 Sonstiges

(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag über Zusammenarbeit und Finanzierung der Vermittlung von Herzen, Nieren, Lebern, Lungen und Bauchspeicheldrüsen vom 19. Juni 1989, den die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO), das Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation (KfH) und die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Stichting Eurotransplant International Foundation (ET) geschlossen hatten, aufgehoben, soweit er Regelungsgegenstände nach § 11 TPG enthält und im vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist. Diese Regelung gilt gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 TPG auch für Transplantationszentren, die Vertragspartner des Vertrages vom 19. Juni 1989 waren oder diesem Vertrag später beigetreten waren.

(2) Soweit darüber hinausgehend Verträge bestehen, die die Aufgaben der Koordinierungsstelle berühren, sind diese aufzuheben oder den Vorgaben des TPG und dieses Vertrages anzupassen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht berührt.

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Durchführungsbestimmung zur Datenverarbeitung und Begleitpapiere Anlage
zu § 2 Abs. 3 letzter Satz

1. Verschlüsselung und Bildung der Kenn-Nummer

Die personenbezogenen Daten des Organspenders werden durch die Bildung einer Kenn-Nummer so verschlüsselt, dass lediglich der Koordinierungsstelle ein Rückschluss auf die Person des Organspenders möglich ist ( § 13 Abs. 1 TPG). Die Entschlüsselung der Daten ist nur zur Abwehr einer zu befürchtenden gesundheitlichen Gefährdung des Organempfängers gestattet ( § 13 Abs. 2 TPG). Die Koordinierungsstelle ist verpflichtet, das Verfahren zur Verschlüsselung unverzüglich mit den Transplantationszentren abzustimmen und die Vertragspartner danach zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass nur ein begrenzter Personenkreis die Identität eines Spenders anhand der Kenn-Nummer entschlüsseln kann, werden die personenbezogenen Daten zentral im Datenverarbeitungssystem nach § 2 Abs. 3 Ziffer 9 des Vertrages gespeichert. Ergänzend sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, hierzu zählt insbesondere die Erstellung eines Berechtigungskonzeptes für den Zugriff auf die entsprechenden Datenbanken.

2. Vermittlungsdaten

Grundsätzlich werden Umfang und Art der Daten durch die hierfür vorgesehene Kommission der Bundesärztekammer festgelegt.

Die Koordinierungsstelle meldet neben der Kenn-Nummer für das Spenderorgan, dem Geburtsdatum, Geschlecht, Körpergewicht und -länge sowie der Kenn-Nummer des entnehmenden Zentrums die nachstehend aufgeführten Daten an die Vermittlungsstelle.

2.1 Für alle Spender zum Zeitpunkt der Erstmeldung des Spenders an die Vermittlungsstelle absolut erforderlich:

Datum und Uhrzeit der Feststellung des Hirntodes durch den ersten und zweiten Arzt

Datum und Uhrzeit der (geplanten) Organentnahme

Art der zur Vermittlung angebotenen Organe, ggf. Begründung für nicht angebotene Organe

Todesursache, Zeitpunkt der Krankenhauseinlieferung, Datum und Uhrzeit der Aufnahme auf der Intensivstation, Datum und Uhrzeit des Beginns der künstlichen Beatmung

Blutgruppe, Rhesusfaktor

HLA-Antigenmuster

HIV-AK, HBs-AG

2.2 Grundsätzlich müssen zur Vermittlungsentscheidung für alle Spender vorliegen, sobald verfügbar und sofern organbezogen notwendig:

Anamnestische Daten:

Angaben über Hypertonie, Diabetes mellitus u. a.

Angaben über Nikotin- und Alkoholabusus sowie Drogenmissbrauch

Angaben über die aktuelle Diurese sowie die Diurese innerhalb der letzten 24 Stunden, den aktuellen Blutdruck, den aktuellen zentralvenösen Druck, vorausgegangene hypotensive Perioden

ggf. Angaben über Kreislaufstillstand und durchgeführte Reanimationen

Datum der Anlage des Blasenkatheters

Infektiologische Befunde:

Diagnostik auf HCV, CMV, VDRL/TPHA, Toxoplasmose-Antikörper, HTLV I/II-Antikörper, Urinkultur, Sputumkultur, Blutkultur

Angaben über Medikation:

Dopamin mit Dosierung, Dobutamin mit Dosierung, andere vasopressorische Medikamente mit Dosierung

Bluttransfusionen seit Krankenhausaufnahme, Bluttransfusionen in den letzten 24 Stunden, Plasmaexpander in den letzten 24 Stunden

andere Medikamente einschließlich Antibiotika, Diuretika und Antidiuretika

Laborbefunde einschließlich Zeitpunkt der Befunderhebung:

Bestimmungen im Blut:

Hb, Hkt, Leukozyten, Thrombozyten

Na+ K+

Glukose, CPK, CKMB, ASAT (SGOT), ALAT (SGPT), LDH, Gamma GT

Quick, APTT

Albumin, Harnstoff, Kreatinin

Bestimmungen im Urin:

Glukose, Protein

Urinsediment: Erythrozyten, Leukozyten, Zylinder, Bakterien

Arterielle Blutgase:

bei FiO2 von 100 % und PEEP von +5 cm H2O: pH, pCO2, HCO3, basen-Exzess, pO2

Zusätzliche Laborbefunde:

Fibrinogen, Bilirubin

Gesamt: Bilirubin direkt, Gesamtprotein, alkalische Phosphatase, Amylase, Lipase

Weitere Diagnostik:

Röntgen-Thorax aktuell

EKG aktuell

Echokardiografie

aktuelle Lungenmaße entsprechend einem Röntgenbild des Thorax in Endinspiration auf 1m Distanz

Sonografie der Abdominalorgane aktuell

2.3 Zusätzliche Angaben für die Vermittlung der Nieren:

Konservierungsdaten:

Menge und Zeitpunkt der Heparingabe

Beginn und Art der kalten Nierenperfusion (cross-clamp-time)

Art und Menge der Perfusionslösung

Erste Warmischämiezeit

Angaben zur Qualität der Perfusion

Zeitpunkt der Nephrektomie

Angaben zur Anatomie der explantierten Nieren (für jede Seite einzeln anzugeben):

Zahl der Arterien

Zahl der Venen

Angaben zur Länge des Ureters

Angaben zu morphologischen Besonderheiten

Angaben zur Qualität der entnommenen Nieren (für beide Seiten getrennt anzugeben)

ggf. Angaben, warum eine Niere nicht verwandt werden kann

2.4 Zusätzliche Angaben über die zu vermittelnde Leber und das Pankreas:

Konservierungsdaten:

Menge und Zeitpunkt der Heparingabe

Beginn der Aortenperfusion (cross-clamp-time)

Beginn der Pfortaderperfusion

Erste Warmischämiezeit

Art und Volumen der Perfusionslösung

Qualität des Perfusionsverhaltens

Zeitpunkt der Hepatektomie

ggf. Angaben hinsichtlich splitting (in-situ oder ex-situ)

Angaben zur Qualität der entnommenen Leber

ggf. Angaben, warum die Leber nicht verwandt werden kann

Angaben zum Pankreas:

Art der Entnahmetechnik: Gesamtpankreas/segmentale, Pankreatektomie mit/ohne Duodenum

Zeitpunkt der Pankreatektomie

Qualität der Perfusion

Angaben zur Qualität des entnommenen Pankreas

ggf. Angaben, warum das Pankreas nicht verwandt werden kann

2.5 Zusätzliche Angaben zu der Vermittlung der Thoraxorgane:

EKG, Echo, Beurteilung der Herzfunktion

Konservierungsdaten des Herzens:

Menge und Zeitpunkt der Heparingabe

Start der kalten Perfusion (cross-clamp-time)

Erste Warmischämiezeit

Art der kardioplegischen Lösungen, Perfusatvolumen, Konservierungslösung

Qualität der Perfusion

Qualität des Herztransplantats:

Vorliegen einer Koronarsklerose mit Lokalisation

ggf. Angaben, warum das Herz nicht verwendbar ist

Angaben zur Lungenentnahme:

Bronchoskopische Befunde der Lunge: Sekretionsverhalten, Aspiration, Entzündung (nach Seiten getrennt)

Konservierungsdaten der Lunge(n):

Konservierungslösung, Zusätze, Volumen und Zeit

Art der Aufbewahrungslösung

Qualität des Perfusionsverhaltens (Angaben nach Seiten getrennt)

PGE1- und PGI2-Gabe mit Applikationsort, Dosis und Uhrzeit

andere Medikamente

Angaben zur Qualität der Lungen:

Belüftung, Gewicht

En-bloc-Entnahme mit/ohne Herz

ggf. Gründe, warum ein Organ nicht verwandt werden kann

3. Begleitpapiere

Die o. g. Angaben stellen die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung aktuellen von der Vermittlungsstelle angeforderten Daten dar. Dies entspricht derzeit dem Eurotransplant Donor Information Form mit dem Eurotransplant Kidney Report, dem Eurotransplant Liver/Pancreas Report sowie dem Eurotransplant Thoracic Organ Report. Dieser Datensatz wird von der Koordinierungsstelle dem Organ als Begleitpapier mitgegeben (siehe Anhang). Das Eurotransplant Donor Information Form enthält derzeit noch ein Feld für den Spendernamen. Bis zu einer entsprechenden Änderung muss in dieses Feld die von der Koordinierungsstelle gebildete Kenn-Nummer eingefügt werden.

4. Anhang

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Durchführungsbestimmung zur Organisationsstruktur der Koordinierungsstelle Anlage
zu § 5 Abs. 1


Die DSO erfüllt ihre Aufgabe als Koordinierungsstelle in regionaler Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren und anderen Krankenhäusern.

Zu diesem Zweck haben die Deutsche Transplantationsgesellschaft und die DSO eine regionale Struktur der Organspende beschlossen. Diese Regionalisierung orientiert sich grundsätzlich an den Grenzen der Bundesländer. Da im Hinblick auf die Einwohnerzahlen nicht für jedes Bundesland eine eigene regionale Organspendestruktur erforderlich ist, werden teilweise mehrere Bundesländer zu einer Region zusammengefasst, um eine qualitativ hochstehende wirtschaftliche Organisations- und Dienstleistungsstruktur der Koordinierungsstelle zu ermöglichen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen bildet die DSO regionale Untergliederungen (Organisationszentralen) in folgenden Regionen:

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Erste Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zum Tätigkeitsbericht nach § 6 des Vertrages Anlage
zu § 6

(1) Die Koordinierungsstelle ist verpflichtet, jährlich den Bericht gemäß § 11 Absatz 5 TPG über die Tätigkeit jedes Transplantationszentrums im vorausgegangenen Kalenderjahr bis 31. Oktober des laufenden Jahres vorzulegen und dabei den gesetzlichen und den im Folgenden sowie in Anhang 1 zu dieser Anlage beschriebenen Vorgaben zu entsprechen. Diese gelten erstmals für den Bericht über das Jahr 2007, soweit die Daten routinemäßig erhoben worden sind.

(2) Gemäß § 9 Absatz 2 des Vertrages nach § 12 TPG übermittelt die Vermittlungsstelle der Koordinierungsstelle Informationen gemäß § 8 Absatz 2 des Vertrages nach § 12 TPG. Diese Daten werden gleichzeitig dem betreffenden Transplantationszentrum übermittelt und von diesem geprüft, ggf. korrigiert und gegenüber der DSO freigegeben.

(3) Die Koordinierungsstelle erstellt auf Basis der in Absatz 2 genannten und eigener Daten einen Berichtsentwurf für jedes Transplantationszentrum und übermittelt diesen an jedes einzelne Transplantationszentrum zur Prüfung, ggf. Ergänzung und Freigabe.

(4) Die Transplantationszentren sind verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Daten. Sie übermitteln der Koordinierungsstelle die ergänzten und geprüften Berichte zum Zwecke der Veröffentlichung. Die Koordinierungsstelle macht die Transplantationszentren auf eventuelle Fehler, Implausibilitäten und Lücken der übermittelten Daten aufmerksam. Dabei soll das Zentrum auch darauf hingewiesen werden, dass die Implausibilitäten und Lücken ggf. im Bericht gekennzeichnet werden und die Verantwortlichkeit klargestellt wird. Ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen keine Nachlieferung oder Korrektur erfolgt, kennzeichnet die Koordinierungsstelle das betreffende Transplantationszentrum und die unvollständigen oder nicht plausiblen Daten im Bericht entsprechend. Das jeweilige Transplantationszentrum und die Auftraggeber sind hierüber vor der Veröffentlichung des Berichts zu informieren.

(5) Die Zuordnung der Patienten zum Versichertenstatus erfolgt gemäß Anhang 2 zu dieser Anlage. Für die Ermittlung der Angaben zum Versichertenstatus verwendet die Koordinierungsstelle grundsätzlich die eigenen Abrechnungsdaten der Organisationspauschale. Weitere Zuordnungen zum Versichertenstatus werden auf Basis der Abrechnungsdaten von der Vermittlungsstelle bezüglich der Registrierungspauschale oder vom Transplantationszentrum zur Verfügung gestellt; in Anhang 1 ist die zu verwendende Datenquelle jeweils angegeben. Das Einvernehmen mit der Vermittlungsstelle zur Dokumentation und zur Darstellung der Angaben zum Versichertenstatus gemäß Anhang 2 wird hergestellt. Bei der Veröffentlichung des Berichtes ist die verwendete Datenquelle zu nennen.

(6) Fallzahlen von 1 bis 5 werden bei der Veröffentlichung des Berichts in gedruckter Form oder im Internet sowie in allen anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Berichten der Koordinierungsstelle aus datenschutzrechtlichen Gründen zusammengefasst als "kleiner gleich (<) 5".

(7) Für alle Entscheidungen im Bericht gelten die beiden Grundsätze: Zum Einen die möglichst genaue und umfassende Information von Öffentlichkeit und Patienten als vertrauensbildende Maßnahme, zum Anderen der Schutz des Individuums gemäß der ärztlichen Schweigepflicht. Das Vorgehen in Zweifelsfällen wird von der Koordinierungsstelle mit den Auftraggebern abgestimmt.

  

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Tätigkeitsbericht der Deutschen Stiftung Organtransplantation nach § 11 Absatz 5 TPG für das Jahr Anhang 1

Vorbemerkung 1

Der folgende Bericht will die Öffentlichkeit, betroffene Patienten und Patientinnen sowie ihre Angehörigen über die Tätigkeit jedes Transplantationszentrums (TPZ) im Vorjahr informieren und der Transparenz dienen. Die Erstellung des Berichts ist vom Transplantationsgesetz der Koordinierungsstelle übertragen worden. Sie ist für die gesetzlich und vertraglich vorgeschriebenen Mitteilungen fast ausschließlich auf das jeweilige Zentrum angewiesen und kann sie zwar auf ihre Glaubhaftigkeit (Plausibilität), aber nicht in gleicher Weise auf ihre Gültigkeit (Validität) überprüfen. Die letzte Verantwortung für die Richtigkeit der vom Zentrum mitgeteilten Daten liegt beim einzelnen Zentrum. Nicht ohne weiteres selbstverständliche Begriffe und Bezeichnungen werden erläutert. 2

Tätigkeitsbericht gemäß § 11 Absatz 5 TPG des Transplantationszentrums ____________________
für das Jahr_____________

Krankenhaus:

Organisationseinheit(en)/Fachabteilung(en):

1 Transplantationen

Organ(e) Transplantation von Organen toter Spender Transplantation von Organen lebender Spender
Herz    
Lunge    
Leber    
Niere    
Pankreasinseln    
Niere-Pankreas*    
Herz-Lunge*    
Weitere Kombinationen* (vom Zentrum einzutragen)    
*) Kombinierte Transplantationen mehrerer Organe sind jeweils nur einmal an dieser Stelle anzugeben, d. h. nicht zusätzlich bei den jeweiligen Organen.

1.1 Transplantationen nach Altersgruppe des Empfängers

Organ(e) Empfänger postmortal gespendeter Organe Empfänger von Lebend-Spende-Transplantaten
0 - 15 Jahre 16 - 55 Jahre 56 - 64 Jahre > 65 Jahre 0 - 15 Jahre 6 - 55 Jahre 56 - 64 Jahre > 65 Jahre
Herz                
Lunge                
usw.                

1.2 Transplantationen nach Geschlecht des Empfängers

Organ(e) Empfänger postmortal gespendeter Organe Empfänger von Lebend-Spende-Transplantaten
männlich weiblich männlich weiblich
Herz        
Lunge        
usw.        

1.3 Transplantationen nach Versichertenstatus des Empfängers

Organ(e) Empfänger * postmortal gespendeter Organe Empfänger ** von Lebend-Spende-Transplantaten
gesetzlich davon m. wahlärztl. Leistungsvereinb. privat/Selbstzahler davon m. wahlärztl. Leistungsvereinb. sonstige davon m. wahlärztl. Leistungsvereinb. gesetzlich davon m. wahlärztl. Leistungsvereinb. privat/Selbstzahler davon m. wahlärztl. Leistungsvereinb. sonstige davon m. wahlärztl. Leistungsvereinb.
Herz                        
Lunge                        
usw.                        
*) Maßgeblich für die Angabe des Versichertenstatus ist hier der unmittelbare Kostenträger der Organisationspauschale, die der Koordinierungsstelle vergütet und von ihr dokumentiert wird; dies gilt nicht für die Angaben zur wahlärztlichen Leistungsvereinbarung, die vom Transplantationszentrum zu ergänzen sind.

**) Maßgeblich für die Angabe des Versichertenstatus ist der unmittelbare Kostenträger der Transplantation des Organempfängers.

1.4 Transplantationen nach Familienstand * des Empfängers

Organ(e) Empfänger postmortal gespendeter Organe Empfänger von Lebend-Spende-Transplantaten
LD VH GS VW LP LA LV FU                
Herz                                
Lunge                                
usw.                                
*) LD (ledig), VH (verheiratet), GS (geschieden), VW (verwitwet)" LP (eingetragene Lebenspartnerschaft), La (eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben), LV (eingetragener Lebenspartner verstorben), FU (Familienstand unbekannt/Angabe verweigert)

1.5 Ergebnisse der Transplantationen

Für die Bewertung der Ergebnisqualität der einzelnen medizinischen Leistungen werden in einer Protokollnotiz zu dieser Vereinbarung jährlich bestimmte Qualitätsindikatoren der externen vergleichenden Qualitätssicherung gemäß § 137 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt, die als aussagefähig für die Behandlungsqualität angesehen werden und Vergleiche der Leistungen verschiedener Zentren ermöglichen. Die Darstellung der Ergebnisse orientiert sich an der Darstellung im strukturierten Qualitätsbericht gemäß § 137 SGB V.

1
Leistungsbereich (LB) und Qualitätsindikator (QI)
2
Kennzahl Bezeichnung
3
Bewertung durch Strukt. Dialog
4
Vertrauensbereich
5
Ergebnis (Einheit)
6
Zähler/ Nenner
7
Referenzbereich
(bundesweit)
8
Kommentar/Erläuterung
LB 1: QI 1              
etc.              

Für Qualitätsindikatoren, bei denen die Bewertung der Ergebnisse im Strukturierten Dialog noch nicht abgeschlossen ist und deren Ergebnisse daher für einen Vergleich noch nicht geeignet sind, ist eine Veröffentlichung der Spalten 4 bis 7 ausgeschlossen, um Falschinformationen und Fehlinterpretationen zu vermeiden.

2 Entwicklung der Warteliste

2.1 Stand der Warteliste zum 1. Januar des Berichtsjahres

Anmerkung: Die Angaben beziehen sich auf die am 1. Januar des Berichtsjahrs transplantabel gemeldeten Patienten.

Organ(e) Stand der Warteliste zum 1. Januar des Berichtsjahres
Herz  
Lunge  
Leber Niere Pankreas  
Pankreasinseln  
Dünndarm  
Niere-Pankreas *  
Herz-Lunge*  
Weitere Kombinationen* (vom Zentrum einzutragen)  
*) Patienten, die auf der Warteliste für eine kombinierte Transplantation aufgenommen sind, sind jeweils nur einmal an dieser Stelle anzugeben, d. h. nicht zusätzlich bei den jeweiligen Organen.

2.1.1 Stand der Warteliste zum 1. Januar des Berichtsjahres nach Altersgruppe

Organ(e) Stand der Warteliste zum 1. Januar des Berichtsjahres
0 bis 15 Jahre 16 bis 55 Jahre 56 bis 64 Jahre > 65 Jahre
Herz        
Lunge        
usw.        

2.1.2 Stand der Warteliste zum 1. Januar des Berichtsjahres nach Geschlecht

Organ(e) Stand der Warteliste zum 1. Januar des Berichtsjahres
männlich weiblich
Herz    
Lunge    
usw.    

2.1.3 Stand der Warteliste zum 1. Januar des Berichtsjahres nach Versichertenstatus*

Organ(e) Stand der Warteliste zum 1. Januar des Berichtsjahres
gesetzlich privat/ Selbstzahler sonstige
Herz      
Lunge      
usw.

* Maßgeblich für die Angabe des Versichertenstatus ist der unmittelbare Kostenträger der Registrierungspauschale zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Warteliste.

Anmerkung:Die Registrierungspauschale ist für alle Wartelistenpatienten gleich. Sie wird der Vermittlungsstelle bei Aufnahme eines Patienten in die Warteliste einmalig zur pauschalen Finanzierung der Vermittlungsbemühungen von dem Kostenträger vergütet, bei dem der Patient zu diesem Zeitpunkt versichert ist, oder der die Behandlungskosten übernimmt (Sozialamt etc.). Nach der Aufnahme auf die Warteliste kann sich der Versichertenstatus des Patienten ändern.

2.1.4 Stand der Warteliste zum 1. Januar des Berichtsjahres nach Familienstand*

Organ(e) Stand der Warteliste zum 1. Januar des Berichtsjahres
LD VH GS VW LP LA LV FU
Herz                
Lunge                
usw.

* LD (ledig), VH (verheiratet), GS (geschieden), VW (verwitwet), LP (eingetragene Lebenspartnerschaft), La (eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben), LV (eingetragener Lebenspartner verstorben), FU (Familienstand unbekannt/Angabe verweigert)

2.2 Neu- und Wiederaufnahmen auf die Warteliste im Berichtsjahr

2.2.1 Gründe für die Aufnahme auf die Warteliste

Organ(e) Grund für die Aufnahme auf die Warteliste nach ICD (3-stellig)* Anzahl der auf die Warteliste aufgenommenen Patienten
Herz ICD: Bezeichnung  
     
Lunge ICD: Bezeichnung  
     
usw.    
*)Anmerkung: Für jeden Patienten ist als Grund die jeweils führende Diagnose für die Aufnahme auf die Warteliste anzugeben. Die Diagnosen sind mittels dreistelliger ICD-Ziffern anzugeben. Die Koordinierungsstelle übernimmt die vom Zentrum angegebenen ICD-Ziffern und ergänzt sie um eine laienverständliche Bezeichnung.

2.2.2 Aufnahme auf die Warteliste im Berichtsjahr nach Altersgruppe

  Anzahl der auf die Warteliste aufgenommenen Patienten
Organ(e) 0 bis 15 Jahre 16 bis 55 Jahre 56 bis 64 Jahre > 65 Jahre Herz
Lunge        
usw.        

2.2.3 Aufnahme auf die Warteliste im Berichtsjahr nach Geschlecht

Organ(e) Anzahl der auf die Warteliste aufgenommenen Patienten
männlich weiblich
Herz    
Lunge    
usw.    

2.2.4 Aufnahme auf die Warteliste im Berichtsjahr nach Versichertenstatus*

Organ(e) Anzahl der auf die Warteliste aufgenommenen Patienten


gesetzlich privat/ Selbstzahler sonstige
Herz      
Lunge      
usw.

* Maßgeblich für die Angabe des Versichertenstatus ist der unmittelbare Kostenträger der Registrierungspauschale zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Warteliste.

Anmerkung: Siehe Nummer 2.1.3

2.2.5 Aufnahme auf die Warteliste im Berichtsjahr nach Familienstand *

Organ(e) Anzahl der auf die Warteliste aufgenommenen Patienten
LD VH GS VW LP LA LV FU
Herz                
Lunge                
usw.                

*) LD (ledig), VH (verheiratet), GS (geschieden), VW (verwitwet), LP (eingetragene Lebenspartnerschaft), La (eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben), LV (eingetragener Lebenspartner verstorben), FU (Familienstand unbekannt/Angabe verweigert)

2.3 Abgänge von der Warteliste im Berichtsjahr

Organ(e) Transplantierte Patienten Verstorbene Patienten Aus anderen Gründen ausgeschiedene Patienten
Herz      
Lunge      
usw.      

2.3.1 Abgänge von der Warteliste im Berichtsjahr nach Altersgruppe

Organ(e) Transplantierte Patienten Verstorbene Patienten Aus anderen Gründen ausgeschiedene Patienten
0 bis 15 J. 16 bis 55 J. 56 bis 64 J. > 65 J. 0 bis 15 J. 16 bis 55 J. 56 bis 64 J. > 65 J. 0 bis 15 J. 16 bis 55 J. 56 bis 64 J. > 65 J.
Herz                        
Lunge                        
usw.                        

2.3.2 Abgänge von der Warteliste im Berichtsjahr nach Geschlecht

Organ(e) Transplantierte Patienten Verstorbene Patienten Aus anderen Gründen ausgeschiedene Patienten
männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl.
Herz            
Lunge            
usw.            

2.3.3 Abgänge von der Warteliste im Berichtsjahr nach Versichertenstatus*

Organ(e) Transplantierte Patienten Verstorbene Patienten Aus anderen Gründen ausgeschiedene
gesetzlich privat/Selbstzahler sonstige gesetzlich privat/Selbstzahler sonstige gesetzlich privat/Selbstzahler sonstige
Herz                  
Lunge                  
usw.                  

* Maßgeblich für die Angabe des Versichertenstatus ist der unmittelbare Kostenträger der Registrierungspauschale zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Warteliste.

Anmerkung: Siehe Nummer 2.1.3.

2.3.4 Abgänge von der Warteliste im Berichtsjahr nach Familienstand *

Organ(e) Transplantierte Patienten Verstorbene Patienten Aus anderen Gründen ausgeschiedene Patienten
LD VH GS VW LP LA LV FU LD VH GS VW LP LA LV FU LD VH GS VW LP LA LV FU
Herz                                                
Lunge                                                
usw.                                                

*) LD (ledig), VH (verheiratet), GS (geschieden), VW (verwitwet), LP (eingetragene Lebenspartnerschaft), La (eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben), LV (eingetragener Lebenspartner verstorben), FU (Familienstand unbekannt/Angabe verweigert)

2.4 Stand der Warteliste zum 31. Dezember des Berichtsjahres

Anmerkung: Die Angaben beziehen sich auf die am 31. Dezember des Berichtsjahres transplantabel gemeldeten Patienten.

Organ(e) Stand der Warteliste zum 31. Dezember des Berichtsjahres
Herz  
Lunge  
usw.  

2.4.1 Stand der Warteliste zum 31. Dezember des Berichtsjahres nach Altersgruppe

Organ(e) Stand der Warteliste zum 31. Dezember des Berichtsjahres
0 bis 15 Jahre 16 bis 55 Jahre 56 bis 64 Jahre > 65 Jahre
Herz        
Lunge        
usw.    

2.4.2 Stand der Warteliste zum 31. Dezember des Berichtsjahres nach Geschlecht

Organ(e) Stand der Warteliste zum 31. Dezember des Berichtsjahres
männlich weiblich
Herz    
Lunge    
usw.    

2.4.3 Stand der Warteliste zum 31. Dezember des Berichtsjahres nach Versichertenstatus*

Organ(e) Stand der Warteliste zum 31. Dezember des Berichtsjahres
gesetzlich privat/ Selbstzahler sonstige
Herz      
Lunge      
usw.      

* Maßgeblich für die Angabe des Versichertenstatus ist der unmittelbare Kostenträger der Registrierungspauschale zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Warteliste.

Anmerkung: Siehe Nummer 2.1.3.

2.4.4 Stand der Warteliste zum 31. Dezember des Berichtsjahrs nach Familienstand*

Organ(e) Stand der Warteliste zum 31. Dezember des Berichtsjahres
LD VH GS VW LP LA LV FU
Herz                
Lunge                
usw.                

*) LD (ledig), VH (verheiratet), GS (geschieden), VW (verwitwet), LP (eingetragene Lebenspartnerschaft), La (eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben), LV (eingetragener Lebenspartner verstorben), FU (Familienstand unbekannt/Angabe verweigert)

2.5 Gründe für die Nichtaufnahme auf die Warteliste

Organ(e) Grund für die Nichtaufnahme auf die Warteliste Anzahl der nicht auf die Warteliste aufgenommenen Patienten*
Herz Polymorbidität/Kombination mehrerer Gründe  
  Nicht ausgeheilte Tumorerkrankung  
  Nicht beherrschte Infektion  
  Andere/sonstige Gründe (z.B. fehlende Compliance)  
Lunge Polymorbidität/Kombination mehrerer Gründe  
  Kardiovaskuläre Erkrankung  
  Nicht ausgeheilte Tumorerkrankung  
  Nicht beherrschte Infektion  
  Andere/sonstige Gründe (z.B. fehlende Compliance)  
usw.    

* Für jeden Patienten ist der jeweils führende Grund für die Nichtaufnahme auf die Warteliste anzugeben. Aufgeführt werden sollen hier alle Patienten, die gemäß der Indikationen nach den Richtlinien der Bundesärztekammer mit der Frage nach einer Organtransplantation vorgestellt und von einem Arzt des Transplantationszentrums persönlich konsiliarisch extern oder im Zentrum beurteilt wurden. Nicht aufzuführen sind ausschließlich telefonische Anfragen und Beratungen.

2.5.1 Nichtaufnahme auf die Warteliste im Berichtsjahr nach Altersgruppe

Organ(e) Anzahl der nicht auf die Warteliste aufgenommenen Patienten
0 bis 15 Jahre 16 bis 55 Jahre 56 bis 64 Jahre > 65 Jahre
Herz        
Lunge        
usw.    

2.5.2 Nichtaufnahme auf die Warteliste im Berichtsjahr nach Geschlecht

Organ(e) Anzahl der nicht auf die Warteliste aufgenommenen Patienten
männlich weiblich
Herz    
Lunge    
usw.    

2.5.3 Nichtaufnahme auf die Warteliste im Berichtsjahr nach Versichertenstatus*

Organ(e) Anzahl der nicht auf die Warteliste aufgenommenen Patienten
gesetzlich privat/ Selbstzahler sonstige
Herz      
Lunge      
usw.      

* Maßgeblich für die Angabe des Versichertenstatus ist der unmittelbare Kostenträger der Behandlung. Dabei sind die Grundsätze von Nummer 2.5 zu beachten.

2.5.4 Nichtaufnahme auf die Warteliste nach Familienstand*

Organ(e) Anzahl der nicht auf die Warteliste aufgenommenen Patienten
LD VH GS VW LP LA LV FU
Herz                
Lunge                
usw.                

*) LD (ledig), VH (verheiratet), GS (geschieden), VW (verwitwet), LP (eingetragene Lebenspartnerschaft), La (eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben), LV (eingetragener Lebenspartner verstorben), FU (Familienstand unbekannt/Angabe verweigert)

3 Nachbetreuung von Lebendspendern

3.1 Durchführung der Nachbetreuung von Lebendspendern

Organ(e) Anzahl nachbetreuter Spender im Berichtsjahr Anzahl im Rahmen der externen vergleichenden Qualitätssicherung dokumentierter 1-Jahres- Follow-Up-Untersuchungen bei Lebendspendern Anzahl im Rahmen der externen vergleichenden Qualitätssicherung dokumentierter 2-Jahres- Follow-Up-Untersuchungen bei Lebendspendern
(ab Berichtsjahr 2008)
Niere      
Leber      
Lunge      
Pankreas      
Dünndarm      

3.2 Ergebnisse der Nachbetreuung von Lebendspendern

Im Rahmen der externen vergleichenden Qualitätssicherung werden für jeden nachbetreuten Lebendspender im 1-Jahres-Follow-Up (ab dem Berichtsjahr 2008 auch für das 2-Jahres-Follow-Up) Daten erhoben, die Aussagen zum 1-Jahres-Überleben und zur Funktionsrate von Leber bzw. Niere machen. Für die Darstellung der Ergebnisse der Nachbetreuung von Lebendspendern werden in einer Protokollnotiz zu dieser Vereinbarung jährlich bestimmte Qualitätsindikatoren der externen vergleichenden Qualitätssicherung gemäß § 137 SGB V festgelegt, die als ausreichend aussagefähig und vergleichbar angesehen werden. Die Darstellung der Ergebnisse orientiert sich an der Darstellung im strukturierten Qualitätsbericht gemäß § 137 SGB V.

1
Leistungsbereich (LB) und Qualitätsindikator (QI)
2
Kennzahl Bezeichnung
3
Bewertung durch Strukt. Dialog
4
Vertrauensbereich
5
Ergebnis (Einheit)
6
Zähler/ Nenner
7
Referenzbereich
(bundesweit)
8
Kommentar/Erläuterung
LB 1: QI 1              
etc.              

Nicht für alle Qualitätsindikatoren sind Daten für die Spalten 4 bis 7 vorhanden. In diesem Fall ist "trifft nicht zu" oder "entfällt" einzutragen.

Für Qualitätsindikatoren, bei denen die Bewertung der Ergebnisse im Strukturierten Dialog noch nicht abgeschlossen ist und deren Ergebnisse daher für einen Vergleich noch nicht geeignet sind, ist eine Veröffentlichung der Spalten 4 bis 7 ausgeschlossen, um Falschinformationen und Fehlinterpretationen zu vermeiden.

4 Durchgeführte Maßnahmen der Qualitätssicherung

4.1 Teilnahme an der externen vergleichenden Qualitätssicherung

§ 10 Absatz 2 Nummer 6 TPG verpflichtet die Transplantationszentren, nach den Vorschriften des SGB V Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen, die auch einen Vergleich mit anderen Transplantationszentren ermöglichen, sowie darüber nach § 11 Absatz 5 Nummer 6 TPG zu berichten. Das gesetzlich vorgesehene Verfahren wird derzeit von der "BQS Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH", Düsseldorf, im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses durchgeführt. Alle Krankenhäuser sind verpflichtet, sich am Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung zu beteiligen, sofern sie einen oder mehrere der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Leistungsbereiche erbringen. In den Jahren 2007, 2008 und 2009 gehören die in der folgenden Tabelle aufgeführten Organübertragungen zu den Leistungsbereichen der externen verpflichtenden Qualitätssicherung und sind somit von den Transplantationszentren verpflichtend zu dokumentieren. Für die Folgejahre sind hier die durch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V festgelegten Leistungsbereiche für Organübertragungen darzustellen.

Leistungsbereich Fallzahl Dokumentationsrate (%) Kommentar
Herztransplantation      
Lebertransplantation      
Leberlebendspende      
Nierentransplantation      
Nierenlebendspende      
Lungen- und Herz-Lungentransplantation      
Pankreas- und Pankreas-Nierentransplantation      

Die Krankenhäuser nehmen über die Dokumentation ihrer Fälle an diesem Verfahren teil. Dabei ist eine vollständige Dokumentation gefordert. Bei einer Dokumentationsrate des Krankenhauses von unter 80 % sind Sanktionen vorgesehen.

Die Ergebnisse der externen vergleichenden Qualitätssicherung sind unter Nummer 1.5 und 3.2 aufgeführt.

4.2 Link zum strukturierten Qualitätsbericht des Krankenhauses

Weitere Informationen zu den durchgeführten Maßnahmen der Qualitätssicherung sind im jeweils aktuellen strukturierten Qualitätsbericht des Krankenhauses unter www. (Homepage des Krankenhauses) zu finden.

.

Darstellung des Versichertenstatus in dieser Vereinbarung Anhang 2

Die Zuordnung zum Versichertenstatus "gesetzlich", "privat/Selbstzahler" oder "sonstige" wird anhand der drei folgenden Kategorien vorgenommen; dabei werden beihilfeberechtigte Beamte, Richter oder sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde o. ä., die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge oder auf Beihilfe haben, der Kategorie zugeordnet, in die der Kostenträger fällt, von dem der Anteil der Eigenvorsorge, der nicht durch die Beihilfe abgedeckt ist, getragen wird

1. Kategorie "gesetzlich":

1.a Unterkategorie zum Versichertenstatus transplantierter Patienten "davon mit wahlärztlicher Leistungsvereinbarung"

2. Kategorie "privat/Selbstzahler":

2.a Unterkategorie zum Versichertenstatus transplantierter Patienten "davon mit wahlärztlicher Leistungsvereinbarung"

3. Kategorie "sonstige":

Patienten mit Kostenübernahme durch

3.a Unterkategorie zum Versichertenstatus transplantierter Patienten "davon mit wahlärztlicher Leistungsvereinbarung"

________________
*) gemäß Schreiben des BMG vom 18. August 2008
1) Die Vorbemerkung ist als Einleitung der jeweiligen Jahresberichte der Koordinierungsstelle gedacht.
2) Mit den in dieser Vereinbarung und in den Berichten verwendeten Personenbezeichnungen sind, auch wenn sie nur in einer Form auftreten, gleichwertig beide Geschlechter gemeint.
3) Die aufgeführten Schlüssel (mit Ausnahme von Schlüssel 8) sind dem Berichtsformat des Berichts über den Strukturierten Dialog entnommen. Sofern Unsicherheiten bei der Zuordnung bestehen, kann der korrekte Schlüssel bei der BQS erfragt werden.

.

Sechste Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz § 8 Absatz 1 des Vertrages nach § 11 Absatz 1 TPG für das Jahr 2011 Anlage 11
(zu § 8 Absatz 1 des Vertrages nach § 11 TPG)

1 Organisationspauschale

1.1 Bei der Umsetzung der Vorschriften des Transplantationsgesetzes ( TPG) haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Organbeschaffungskosten bei postmortalen Organspenden (Organisationspauschale) innerhalb eines Monats nach erfolgter Rechnungsstellung durch die DSO an die Kostenträger von diesen direkt an die DSO zu erstatten sind. Kostenträger ist hierbei der Sozialleistungsträger des Organempfängers bzw. der Organempfänger.

1.2 Für das Jahr 2011 werden insgesamt 4.275 Fälle transplantierter Organe unterstellt.

1.3 Die Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation beträgt inkl. der

Kosten für die Konsiliardienste Hirntoddiagnostik im Jahr 2011 7.770 Euro je transplantiertem Organ. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Organisationspauschale
(inkl. Kosten für die Konsiliardienste Hirntoddiagnostik)
7.744 Euro
Ausgleich für das Jahr 2009
(Schlussausgleich)
+ 26 Euro

In der Organisationspauschale sind auch die auf den Zeitraum 2011 auf die DSO entfallenden Kosten für den laufenden Betrieb eines Anwendungssystems gemäß der Forderungen des TPG zur Unterstützung des Spendeprozesses innerhalb des gemeinsamen EDV-Projektes "ETIS" von Eurotransplant und DSO enthalten. Die Organisationspauschale enthält keine Leistungen im Bereich der Wartelistenpflege.

Bei Überschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden 25% der Mehrerlöse bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 000 Euro durch die DSO an die Kostenträger erstattet.

Bei Unterschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden durch die Kostenträger 25% der fehlenden Erlöse bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 000 Euro an die DSO erstattet.

Während die Leistung zur Feststellung des Hirntods durch einen Arzt Bestandteil der Fallpauschalen der Krankenhäuser ist, werden die Leistungen des anderen Arztes inkl. etwaiger Zusatzuntersuchungen über die DSO vergütet. Die Vergütung der persönlichen Dienstleistungen dieser Konsiliardienste wird einzelvertraglich zwischen der DSO und den beteiligten Ärzten geregelt.

Seit dem Jahr 2010 wird die Vergütung der Konsiliardienste Hirntoddiagnostik nicht mehr der Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" zugeordnet, die Vergütung der Konsiliardienste Hirntoddiagnostik ist stattdessen in der Organisationspauschale enthalten.

2 Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser"

2.1 Nach § 8 Absatz 2 des Vertrages gemäß § 11 TPG erhalten die Krankenhäuser und Transplantationszentren für die Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO nach § 8 Absatz 1 des Vertrages gemäß § 11 TPG. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen.

2.2 Die Durchführungsbestimmungen für die Leistungen der Krankenhäuser bzw. Transplantationszentren, die von diesen im Zusammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, sowie deren Vergütung sind in der Anlage zu § 8 Absatz 2 des Vertrages zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle geregelt. Die Vergütung erfolgt über ein Modulsystem mit folgenden Pauschalen:

Modul Vergütung
Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 213 Euro
Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 1.351 Euro
Abbruch im OP 2.226 Euro
Einorganentnahme 2.226 Euro
Multiorganentnahme 3.587 Euro

2.3 Für das Jahr 2011 werden be i 4.275 transplantierten Organen folgende jährliche Fallzahlen der Module nach Nummer 2.2 unterstellt:

Modul angenommene jährliche Fallzahl
Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung 601
Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung 48
Abbruch im OP 20
Einorganentnahme 166
Multiorganentnahme 1.110

Die DSO erfasst die Frequenzen der einzelnen Module.

2.4 Aus den Pauschalen nach Nummer 2.2, den vorgenannten Fallzahlen, sowie den Kosten der Kalkulation nach Nummer 2.7 ergibt sich für das Jahr 2011 ein Gesamtbudget "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" von 4.860 157 Euro.

2.5 Bei 4.275 transplantierten Organen beträgt die Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" für das Jahr 2011. 995 Euro je transplantiertem Organ. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Organisationspauschale gezahlt.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" 1.079 Euro
Kalkulation 58 Euro
Ausgleich für das Jahr 2007
(Schlussausgleich)
- 26 Euro
Mehrerlösausgleich für das Jahr 2009 - 116 Euro

Aufgrund der Verjährungsfristen erfolgt die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2008 im Budget 2012 und die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2009 im Budget 2013.

2.6 Etwaiges Über- oder Unterschreiten des Budgets nach Nummer 2.4 sowie zusätzliche Kosten durch Spenderverlegungen werden im Folgebudget zu 100% ausgeglichen.

2.7 Im Jahr 2011 erfolgt eine Neukalkulation der Höhe der Pauschalbeträge der "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser". Diese erfolgt durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Ergebnisse der Neukalkulation in einer Fortschreibung der Vereinbarung über die Durchführungsbestimmungen zur Aufwandserstattung nach § 8 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 TPG mit Wirkung zum 1. Januar 2012 angemessen berücksichtigt werden sollen. Sollten die Ergebnisse der Neukalkulation bereits vor diesem Termin vorliegen, erklären sich die Vertragspartner bereit zu prüfen, ob die Anpassung der "Aufwandserstattung Krankenhäuser" zum darauf folgenden Quartalsbeginn erfolgen kann. Die für die Kalkulation erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 250.000 Euro werden in die Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" eingerechnet.

3 Flugtransportkostenpauschale

3.1 Für das Jahr 2011 werden 970 Flüge für extrarenale Organe (zzt. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) unterstellt.

3.2 Die Erstattung der Flugtransportkosten für extrarenale Organe erfolgt für das Jahr 2011 mit einer Pauschale in Höhe von 6.731 Euro je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Flugtransportpauschale 6.753 Euro
Ausgleich für das Jahr 2009
(Schlussausgleich)
- 22 Euro

Kosten für "Fehleinsätze" sind in der Flugtransportpauschale für transplantierte Organe enthalten. "Fehleinsätze" sind nicht separat abrechenbar. Im Übrigen gilt Nummer 1.1 entsprechend.

Bei Überschreiten der Anzahl von 970 Flügen pro Jahr werden 50% der Mehrerlöse durch die DSO an die Kostenträger erstattet.

Bei Unterschreiten der Anzahl von 970 Flügen pro Jahr werden durch die Kostenträger 50% der fehlenden Erlöse an die DSO erstattet.

4 Finanzierungsregelung des Organ Care Systems (OCS)

4.1 Für den Fall, dass es zu einer Vereinbarung bezüglich des Organ-Care-Systems für Spenderherzen kommt, wird die Erstattungsregelung in einer ergänzenden Vereinbarung zur sechsten Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz nach § 8 Absatz 1 des Vertrages nach § 11 Absatz 1 TPG für das Jahr 2011 geregelt.

5 Zahlbetrag

5.1 Aus den Pauschalen nach den Nummern 1.3 und 2.5 ergibt sich ein Zahlbetrag von 8.765 Euro je transplantiertem Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

5.2 Aus den Pauschalen nach den Nummern 1.3, 2.5 und 3.2 ergibt sich ein Zahlbetrag von 15.496 Euro je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

6 Ergänzende Vereinbarungen

6.1 Die Vertragspartner sind sich einig, dass auch zukünftig auf die finanziellen Auswirkungen für die DSO im Falle der Änderung oder Ergänzung der Richtlinien der BÄK zur Organtransplantation zu achten sein wird. Dies gilt auch für neue Richtlinien. Deshalb wird die DSO jeweils vor Abschluss der entsprechenden Beratungen der Ständigen Kommission Organtransplantation ihre absehbaren finanziellen Belastungen oder Entlastungen kalkulieren und darlegen, um damit die Voraussetzungen für die angemessene Gegenfinanzierung in zukünftigen Budgetzeiträumen sicherzustellen.

6.2 Für den Fall, dass sich abweichend von dem in Nummer 6.1 genannten Verfahren im Budgetzeitraum 2011 für die DSO Mehrausgaben ergeben, die nicht in der Verantwortung der DSO liegen und für deren vollständige Gegenfinanzierung weder das Budget für das Jahr 2011 noch die vorhandenen Rücklagen ausreichen, sichern die Auftraggeber eine kurzfristige Aufnahme von Verhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Ausgleichs zu.

6.3 Die Vertragspartner sind sich einig, dass im DSO-Budget keine Abschreibungen für das eingesetzte ERP-System der Firma SAP enthalten sind. Sollten in Zukunft Neu- oder Erweiterungsinvestitionen notwendig werden, werden diese separat finanziert.

.

Erste Fortschreibung der Durchführungsbestimmungen zur Aufwandserstattung nach § 8 Absatz 2 des Vertrages nach § 11 Absatz 1 TPG für das Jahr 2011 Anlage 11
(zu § 8 Absatz 2 des Vertrages nach § 11 TPG)

§ 1 Zweck der Anlage

Nach § 8 Absatz 2 des Vertrages gemäß § 11 TPG erhalten die Krankenhäuser und Transplantationszentren von der DSO eine Abgeltung für Leistungen, die von diesen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden ("Aufwandserstattung"). Die Vergütung ist nicht davon abhängig, ob eine Transplantation erfolgt. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus der Organisationspauschale der DSO nach § 8 Absatz 1 des Vertrages gemäß § 11 TPG.

§ 2 Ziel der Anlage

(1) Die Leistungen im Zusammenhang mit der Organentnahme und deren Vorbereitung werden durch ein Modulsystem, das einzelne Prozessschritte der Organspende abbildet, erstattet. Dies ermöglicht auch frustrane Organspenden zu vergüten, die nicht zu einer Organtransplantation führen. In der folgenden Vereinbarung wird der Umfang und die Höhe der Vergütung der Leistungen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung festgelegt.

(2) Die Vereinbarung regelt nicht die Aufwandserstattung für Leistungen im Zusammenhang mit der Entnahme nicht vermittlungspflichtiger Organe, Gewebe oder Zellen und deren Vorbereitung.

§ 3 Leistungen der Krankenhäuser im Zusammenhang mit einer Organentnahme bzw. deren Vorbereitung und deren Abgeltung

(1) Feststellung des Hirntodes

Der Hirntod ist nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 TPG festzustellen. Es wird angestrebt, dass mindestens ein Arzt des Spenderkrankenhauses an der Feststellung des Hirntodes nach den oben genannten Bundesärztekammer-Richtlinien mitwirkt.

Sofern bei der Hirntodfeststellung Ärzte im Rahmen ihnen gestatteter Nebentätigkeiten mitwirken, wird die Vergütung für die persönlichen Dienstleistungen der Ärzte unmittelbar zwischen den beteiligten Ärzten und der DSO vereinbart. Die Höhe dieser Vergütung, das Wegegeld und die Reiseentschädigung orientieren sich an den nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOA) abrechenbaren Gebühren und an den üblichen Steigerungssätzen.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit Ärzte für ihre Leistungen bei der Hirntodfeststellung einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. Kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat (z.B. durch einen entsprechenden Vermerk im Organspendeausweis).
  2. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Hirntodes kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
  3. Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.

(2) Aufrechterhaltung der Homöostase für die postmortale Organspende

Für die Aufrechterhaltung der Homöostase wurde mit dem OPS301 Version 2004 erstmals ein Code eingeführt. Liegt von dem möglichen Organspender keine Einwilligung zur Organspende vor und ist auch den nächsten Angehörigen keine Einwilligung zur Organspende bekannt, muss bei der Dokumentation dieses OPS-Codes zusätzlich angegeben werden, ob die Angehörigenunter Beachtung des mutmaßlichen Willens des möglichen Organspenders - einer Organentnahme zustimmen. Des Weiteren ist in den Fällen, in denen der Staatsanwalt einzubeziehen ist, zusätzlich anzugeben, ob der Staatsanwalt einer Organspende zustimmt.

Die Krankenhäuser stellen die für die Aufrechterhaltung der Homöostase notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Strukturen.

Nicht enthalten sind die vorbereitenden Maßnahmen der Organtransplantation, z.B. die Gewebetypisierung und immunologische Untersuchungen; diese Untersuchungen werden von der DSO erbracht.

Die Bundesärztekammer legt in Richtlinien die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen, inklusive der Untersuchungen des Organspenders, fest.

Die Aufwandserstattung der Krankenhäuser für die Aufrechterhaltung der Homöostase für die postmortale Organspende (ITSPauschale) beträgt 1.351 Euro.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Hirntodes kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
  2. Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.
  3. Die Feststellung des Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt.
  4. Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende ( § 3 TPG) bzw. Zustimmung der Angehörigen ( § 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.

(3) Organentnahme

Bei den vermittlungspflichtigen Organen (Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse oder Darm) wird zwischen einer Einorganentnahme (wobei beide Nieren als ein Organ gelten) und einer Mehrorganentnahme differenziert. Für eine Einorganentnahme wird einer der aktuell gültigen OPS-Codes zur postmortalen Organentnahme (zur Transplantation) dokumentiert. Die Mehrorganentnahme beinhaltet die postmortale Organentnahme von mindestens zwei Organen, dafür sind mindestens zwei der oben genannten OPS-Codes anzugeben.

Die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Einorganentnahme erbracht werden, beträgt 2.226 Euro (OP-Pauschale zzgl. der Abgeltung der Leistungen für die Aufrechterhaltung der Homöostase).

Die Aufwandserstattung für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Mehrorganentnahme erbracht werden, beträgt 3.587 Euro (OP-Pauschale zzgl. der Abgeltung der Leistungen für die Aufrechterhaltung der Homöostase).

Die Krankenhäuser stellen die für die Organentnahme notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Strukturen mit Ausnahme der Ärzte, die die Organentnahme durchführen. Die Organentnahme wird ausschließlich durch für die DSO tätige Ärzte vorgenommen, deren Nebentätigkeit für die DSO genehmigt wurde. Diese Aufwandserstattung beinhaltet nicht die Kosten für die Erhaltung der Organe (z.B. maschinelle Konservierung) und Transportkosten, die beide von der DSO zu tragen sind.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase und der Organentnahme einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Hirntodes kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
  2. Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.
  3. Die Feststellung des Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt.
  4. Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende ( § 3 TPG) bzw. Zustimmung der Angehörigen ( § 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.

(4) Frustrane Organspendeversuche

Aus den unterschiedlichsten Gründen kann zu jedem Zeitpunkt eines Organspendeversuchs eine Situation eintreten, die zum Abbruch des Organspendeprozesses (Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung, Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung, Abbruch im Operationssaal) und damit nicht zu einer Organtransplantation führt. Die DSO vergütet die Module, die bereits erbracht wurden, mit folgenden Pauschalen:

Bei Abbruch des Organspendeprozesses wegen Ablehnung durch die Angehörigen bzw. der Staatsanwaltschaft, falls hinzuzuziehen, beträgt die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser 213 Euro. Zusätzlich zu den dokumentierten OPS-Codes erfolgt die Angabe, dass ein Abbruch des Organspendeprozesses aufgrund einer Ablehnung erfolgte.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu diesem Zeitpunkt der Ablehnung einer Organspende erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. Kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat (z.B. durch Vorliegen eines entsprechenden Vermerks im Organspendeausweis).
  2. Zum Zeitpunkt der Hirntodfeststellung kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
  3. Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.
  4. Die Feststellung des Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt.

Bei Abbruch des Organspendeprozesses während der Aufrechterhaltung der Homöostase auf der Intensivstation nach erfolgter Zustimmung beträgt die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser 1.351 Euro.

Bei Abbruch eines Organspendeprozesses im Operationssaal beträgt die Aufwandserstattung 2.226 Euro, wenn keine Organe entnommen werden können.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu dem Zeitpunkt des Abbruchs des Organspendeprozesses erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Hirntodes kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
  2. Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.
  3. Die Feststellung des Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt.
  4. Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende ( § 3 TPG) bzw. Zustimmung der Angehörigen ( § 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.

(5) Unterstützung der Krankenhäuser durch die DSO

Insbesondere nach den §§ 2 und 3 des Vertrages zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle gemäß § 11 TPG ist es die Aufgabe der DSO, die Krankenhäuser während des Organspendeprozesses zu unterstützen.

(6) Abrechnung der Leistungen

Die Leistungspflicht der GKV endet unmittelbar vor dem festgestellten Hirntod.

Die Vergütung der Leistungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 erfolgt über die DSO.

(7) Verlegungen

Verlegungen sind möglichst zu vermeiden. Soweit sich in begründeten Ausnahmefällen die Notwendigkeit einer externen Verlegung ergibt, sind die Pauschalen angemessen unter Berücksichtigung des vereinbarten Modulsystems auf die Krankenhäuser aufzuteilen. Die Kosten der Verlegungen sind nicht Bestandteil dieser Pauschalen.

§ 4 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich die Vertragspartner, eine neue Regelung zu treffen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

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Verrechnungsverfahren Erstattungspauschale Anlage
zu § 8 Abs. 3


  1. Für jedes vermittlungspflichtige Organ, das in Deutschland gewonnen, über die Vermittlungsstelle ausgetauscht und im Ausland transplantiert worden ist, erstattet die Vermittlungsstelle an die Koordinierungsstelle eine einvernehmlich nach Absatz 3 festzulegende Verrechnungseinheit pro Organ.
  2. Für jedes vermittlungspflichtige Organ, das im Ausland gewonnen, über die Vermittlungsstelle einem deutschen Transplantationszentrum zur Verfügung gestellt und dort transplantiert worden ist, erstattet die Koordinierungsstelle an die Vermittlungsstelle ebenfalls die Verrechnungseinheit nach Absatz 3.
  3. Die Verrechnung nach Absatz 1 und 2 erfolgt einmal jährlich durch eine Pauschalerstattung (Erstattungspauschale) je Organ zwischen der Vermittlungs- und der Koordinierungsstelle.
    Die Verrechnungseinheit wird jährlich zwischen der Koordinierungsstelle, der Vermittlungsstelle, den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart, erstmalig zum 1. Januar 2000. Bis zum Abschluss einer Vereinbarung werden die bisherigen Erstattungen zugrunde gelegt.

______

1) Die Sätze 4 bis 6 des § 8 Abs. 1 sind durch die Änderung der Anlage zu § 8 Abs. 1 (Bekanntmachung vom 20. März 2001, BAnz. S. 5481) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 gegenstandslos geworden.

2) Die Bezeichnung des Bundesministeriums für Gesundheit hat sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 22.Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) in "Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" geändert.

ENDE

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