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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Zuständigkeiten im Gentechnikrecht

Vom 22. März 2004
(BGBl. I Nr. 13 vom 31.03.2004 S. 454)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gentechnikrechts

§ 1

Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter "beim Robert Koch-Institut" durch die Wörter "beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (zuständige Bundesoberbehörde)" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Arbeit und Sozialordnung, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie für Wirtschaft und Technologie für die Dauer von drei Jahren berufen.  "Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Arbeit, für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für die Dauer von drei Jahren berufen."

2. In § 10 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Robert Koch-Institutes" durch die Wörter "der zuständigen Bundesoberbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden

aaa) die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" und

bbb) das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden

aaa) nach dem Wort "ergeht" die Wörter "nach Einholung einer Stellungnahme des Robert Koch-Institutes und" eingefügt

bbb) und es wird das Wort "Umweltbundesamt" durch die Wörter "Bundesamt für Naturschutz" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Umweltbundesamtes" durch die Wörter "Robert Koch-Institutes, des Bundesamtes für Naturschutz" ersetzt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter "Bundesministerium für Gesundheit" durch die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

6. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

7. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Robert Koch-Institut" durch die Wörter "der zuständigen Bundesoberbehörde" ersetzt.

8. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter "Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt.

9. § 28 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut gibt seine" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde gibt ihre" ersetzt.

10. In § 28a Abs. 1 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch das Wort "Sie" ersetzt.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 2 und 6 werden jeweils die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

cc) In Satz 7 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "beim Robert Koch-Institut" durch die Wörter "bei der zuständigen Bundesoberbehörde" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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