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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung *

Vom 17. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 71 vom 23.12.2004 S. 3554)



Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79a Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1482), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die den § 10 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 10 Verbringungsverbot für bestimmte Waren".

b) Die den § 10a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 10a Weitere Verbringungsverbote".

c) Die den § 14 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 14 Besondere Bestimmungen für Fische".

d) Die den § 14a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 14a (weggefallen)".

e) Die den § 23 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern".

f) Die den § 24a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 24a Einfuhrverbot für bestimmte Waren".

g) Die den § 28 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 28 (weggefallen)".

h) Die den § 35 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 35 Eingeführte Vögel".

i) Die den § 36 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 36 (weggefallen)".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "Süßwasserfische und Bienen" durch die Worte "Fische, Bienen und Hummeln" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Fleisch wildlebender Landsäugetiere sowie von aus Meerestieren gewonnenen Mehlen (Waren),  "2. von Erzeugnissen, Rohstoffen und Teilen von Tieren der in Nummer 1 genannten Arten, von Tierkörpern und Tierkörperteilen erlegter Tiere und von Fleisch wild lebender Landsäugetiere, soweit sie nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen (Waren),".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

alt neu
1a. Rinder:
als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder (Bos) sowie der Arten Amerikanischer Bison (Bison bison) und Wasserbüffel (Bubalus bubalus);
 "1a. Rinder:
als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;".

b) In Nummer 11 werden die Worte "einem Schlachthaus" durch die Worte "einer Schlachtstätte" ersetzt.

c) In Nummer 12 wird das Wort "Genuss" durch das Wort "Verzehr" ersetzt.

d) Die Nummern

15 Rohmaterial:
Waren, die zur Herstellung pharmazeutischer oder technischer Erzeugnisse oder von Futtermitteln bestimmt und die keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt;

16 unbearbeitete Borsten, Haare, Wolle, Federn und Federteile:
Waren, die weder

  1. im Falle von Borsten, Haaren und Wolle einer Fabrikwäsche,
  2. im Falle von Federn und Federteilen einer Wäsche mit strömendem Wasserdampf

noch einer sonstigen Behandlung unterzogen worden sind, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließt;

18 Imkereierzeugnisse:
Honig, Wachs, Gelée Royale, Kittharz und Pollen, die ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind;

19 unbearbeitete oder unverarbeitete Gülle:
Exkremente, Gülle, Jauche und Stallmist von Klauentieren, Einhufern oder Geflügel, die keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt;

werden gestrichen.

e) Die bisherige Nummer 17 wird die neue Nummer 15; in der neuen Nummer 15 werden die Worte "im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes" durch die Worte "im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

f) Die bisherigen Nummern 20 bis 27 werden die neuen Nummern 16 bis 23; in der neuen Nummer 16 wird das Wort "Süßwasserfischen" durch das Wort "Fischen" ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 30 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 30 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Werden Sendungen über eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Grenzkontrollstelle eingeführt, müssen die Bescheinigungen abweichend von Satz 1 mindestens in einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ausgestellt sein."

c) In Satz 4 wird die Angabe "Sätzen 1 und 2" durch die Angabe "Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

5. In § 4 Satz 2 wird die Angabe " § 14a Abs. 4, § 15 Abs. 2 oder 4" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 oder 3" ersetzt.

6. In § 5 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte "sowie Zahl der Tiere" durch die Worte " , Zahl sowie Kennzeichnung der Tiere, soweit nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Kennzeichnungspflicht besteht," ersetzt.

7. § 8

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