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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes *

Vom 17. März 2006
(BGBl. I Nr. 13 vom 22.03.2006 S. 534)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden im Vierten Teil die Angaben zu den §§ 28 und 28a durch folgende Angaben ersetzt:

" § 28 Informationsweitergabe

§ 28a Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 28b Methodensammlung".

2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Arbeit, für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

b) Nach Absatz 2a werden die Absätze 2b bis 2d eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Eine Genehmigung kann sich auf die Freisetzung unterschiedlicher gentechnisch veränderter Organismen am gleichen Standort sowie eines bestimmten gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Standorten erstrecken, wenn die Freisetzung zum gleichen Zweck innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgt.  "(3) Eine Genehmigung kann sich auf die Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination gentechnisch veränderter Organismen am selben Standort oder an verschiedenen Standorten erstrecken, soweit die Freisetzung zum selben Zweck und innerhalb eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraums erfolgt."

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 und Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S. 15) nach Anhörung der Kommission" durch die Wörter "Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31) nach Anhörung des Ausschusses nach § 5a" ersetzt.

e) Nach Absatz 4 wird der Absatz 4a eingefügt.

f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Bekanntgabe von nach Satz 1 gleichgestellten Genehmigungen zu erlassen."

4. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. eine Darlegung der durch die Freisetzung möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter und der vorgesehenen Vorkehrungen,  "4. eine Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 und eine Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen,".

c) Nach Nummer 4 wird die Nummer 4a eingefügt.

d) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt; die Nummer 6 wird angefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "von drei Monaten" durch die Wörter "von 90 Tagen nach Eingang des Antrags" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeitspannen unberücksichtigt, während deren die zuständige Bundesoberbehörde vom Betreiber gegebenenfalls angeforderte weitere Unterlagen abwartet oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 durchgeführt wird.  "Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen ruhen, solange die zuständige Bundesoberbehörde vom Antragsteller angeforderte weitere Angaben, Unterlagen oder Proben abwartet; wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 Abs. 2 durchgeführt, verlängert sich die Frist um den Zeitraum, in dem die Anhörung durchgeführt wird, jedoch höchstens um 30 Tage."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

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