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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen
Gewebegesetz *

Vom 20. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 35 vom 27.07.2007 S. 1574)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes

Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen
 TPG - Transplantationsgesetz
"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
TPG - Transplantationsgesetz".

2. Vor Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 1a Begriffsbestimmungen

§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespenderegister, Organ- und Gewebespendeausweise

Abschnitt 2
Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern

§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders

§ 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen

§ 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten

§ 5 Nachweisverfahren

§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders

§ 7 Datenerhebung und -verwendung; Auskunftspflicht

Abschnitt 3
Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern

§ 8 Entnahme von Organen und Geweben

§ 8a Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen

§ 8b Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen

§ 8c Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung

Abschnitt 3a
Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register

§ 8d Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen

§ 8e Untersuchungslabore

§ 8f Register über Gewebeeinrichtungen

Abschnitt 4
Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe, Transplantationszentren, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben

§ 9 Zulässigkeit der Organübertragung, Vorrang der Organspende

§ 10 Transplantationszentren

§ 11 Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle

§ 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle

Abschnitt 5
Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen

§ 13 Meldungen, Begleitpapiere vermittlungspflichtiger Organe

§ 13a Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung

§ 13b Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben

§ 13c Rückverfolgungsverfahren bei Geweben

§ 14 Datenschutz

§ 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Abschnitt 5a
Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung

§ 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen

§ 16a Verordnungsermächtigung

§ 16b Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung

Abschnitt 6
Verbotsvorschriften

§ 17 Verbot des Organ- und Gewebehandels

Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 18 Organ- und Gewebehandel

§ 19 Weitere Strafvorschriften

§ 20 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 21 Zuständige Bundesoberbehörde

§ 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

§ 23 Bundeswehr

§ 24 Änderung des Strafgesetzbuches

§ 25 Übergangsregelungen

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

3. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
"Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften".

4. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen, Organteilen oder Geweben (Organe) zum Zwecke der Übertragung auf andere Menschen sowie für die Übertragung der Organe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Blut und Knochenmark sowie embryonale und fetale Organe und Gewebe.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Gewebe, die innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs einer Person entnommen werden, um auf diese rückübertragen zu werden,
  2. Blut und Blutbestandteile."

5. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

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