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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Stammzellgesetzes

Vom 14. August 2008
(BGBl. Nr. 37 vom 20.08.2008 S. 1708)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderungen des Stammzellgesetzes

Das Stammzellgesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), zuletzt geändert durch Artikel 37 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen.

" § 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden."

2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe "1. Januar 2002" durch die Angabe "1. Mai 2007" ersetzt.

3. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 embryonale Stammzellen einführt oder verwendet. "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1
  1. embryonale Stammzellen einführt oder
  2. embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

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(Stand: 06.07.2018)

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