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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Vom 11. Januar 2011
(BGBl. I Nr. 2 vom 24.01.2011 S. 39)
Auf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Die Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach dem Wort "Rahmenbedingungen" das Wort "der" durch die Wörter "für die" ersetzt.
2. Die § § 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:
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§ 2 Ziel der Testmaßnahmen
(1) Die Testmaßnahmen sollen die für die Einführung und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte erforderliche Telematikinfrastruktur überprüfen und weiterentwickeln. Sie richten sich insbesondere auf Funktionalität, Interoperabilität, Kompatibilität, Stabilität und Sicherheit der einzelnen Komponenten und Dienste sowie deren funktionales und technisches Zusammenwirken innerhalb der Telematikinfrastruktur. In die Überprüfung einzubeziehen sind auch die Akzeptanz bei Versicherten und Leistungserbringern sowie die Auswirkungen auf die Organisation, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Der Datenschutz ist sicherzustellen. (2) Die Testmaßnahmen dienen dem Ziel, die für die Einführung und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte erforderliche Telematikinfrastruktur in die flächendeckende Versorgung zu überführen. § 3 Inhalt der Testmaßnahmen (1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der elektronischen Gesundheitskarte, des elektronischen Heilberufsausweises und der dazu erforderlichen Telematikinfrastruktur mit den Anwendungen nach § 291a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Inhalt und Struktur der Datensätze sowie die Testfälle zu den Anwendungen werden im Verfahren nach § 6 festgelegt. (2) In die Testung werden insbesondere folgende Komponenten, Dienste und Einrichtungen einbezogen:
Der Berechtigungsnachweis nach § 291a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch kann sichtbar auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte aufgebracht werden. (3) Für die Testung der Komponenten und Dienste nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gelten die folgenden Spezifikationen, die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden:
(3a) Für die Testung der Bereitstellung und Aktualisierung von Daten nach § 291 Absatz 2 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch auf der elektronischen Gesundheitskarte gelten die folgenden Vorgaben, die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden:
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(Stand: 29.03.2021)
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