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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse

Vom 20. Juni 2013
(BAnz. AT vom 06.11.2013 B1)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2013 beschlossen,

I. seine Beschlüsse vom 21. Juni 2012 und 20. September 2012 über die Änderung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Sicherung der Qualität von Dialyse-Behandlungen nach den §§ 136 und 137 Absatz 1 Nummer 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse) vom 18. April 2006 (BAnz. Nr. 115a vom 23. Juni 2006), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. August 2010 (BAnz. Nr. 192a vom 17. Dezember 2010), aufzuheben und

II. die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Sicherung der Qualität von Dialyse-Behandlungen nach den §§ 136 und 137 Absatz 1 Nummer 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ( Qualitätssicherungs Richtlinie Dialyse) in der Fassung vom 18. April 2006 (BAnz. Nr. 115a vom 23. Juni 2006), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. August 2010 (BAnz. Nr. 192a vom 17. Dezember 2010) wie folgt zu ändern:

1. Im Titel wird an den in Klammer stehenden Kurztitel der Richtlinie angefügt: "/QSD-RL".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird vor dem Wort "Behandlungsmethode" das Wort "lebenserhaltenden" eingefügt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Implementierung" durch das Wort "Unterstützung" ersetzt.

c) In Satz 6 wird nach den Wörtern "Alle Ärztinnen und Ärzte, die" das Wort "Blutreinigungsverfahren" eingefügt und nach dem Wort "Versorgung" das Wort "Blutreinigungsverfahren" gestrichen.

d) In Satz 7 wird das Wort "beziehungsweise" durch das Wort "und" sowie die Wörter "die Information" durch die Wörter "deren Information" ersetzt, die Wörter "der Patientinnen und Patienten" nach dem Wort "Beratung" gestrichen und der Satzteil "und sie für diesen Zweck zugänglich zu machen" an den Satz angefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur Durchführung der Stichprobenprüfung sind für alle Patientinnen und Patienten, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit Dialyse behandelt werden, elektronische Dokumentationen entsprechend der Vorlagen der Anlagen 1 bis 3 und gemäß der nachfolgenden Absätze zu erstellen.  "(1) Zur Durchführung der Stichprobenprüfung gemäß § 136 Absatz 2 SGB V sind für alle Patientinnen und Patienten, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung mit Dialyse behandelt werden, elektronische Dokumentationen entsprechend den Anlagen 1 bis 3 und gemäß den nachfolgenden Absätzen zu erstellen. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Vollerhebung ist aus gewichtigen methodischen Gründen erforderlich. Die auch in etablierten Leitlinien benannten Qualitätsindikatoren nach § 8 Absatz 3 Buchstabe a und b lassen sich nur berechnen, wenn alle Dialysen einer oder eines Versicherten erhoben werden. Eine einrichtungsbezogene Auffälligkeit kann wegen der großen Bandbreite und Variabilität der Komorbiditäten nur dann ermittelt werden, wenn je Dialyse-Einrichtung alle behandelten Versicherten berücksichtigt werden. Zudem sollen die einrichtungsübergreifenden Maßnahmen nach Abschnitt II und III dazu dienen, mit den nach dieser Richtlinie an die Einrichtungen zurückgemeldeten Quartalsberichten ein Monitoring und eine Optimierung der Dialyse für alle Einrichtungen und bei allen Patientinnen oder Patienten zu ermöglichen. Bei der Dialyse als lebenserhaltendes Therapieverfahren muss möglichen Hinweisen auf eine nicht entsprechend dem geltenden medizinischen Standard erbrachte Leistung bei allen Einrichtungen und Patientinnen oder Patienten nachgegangen werden können."

b) In den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Vorlage nach" gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "sollen" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Datenschutz" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Verarbeiten und Nutzen von Sozialdaten der Patientinnen und Patienten nach dieser Richtlinie erfolgt anonym. Die patientenidentifizierenden Daten - d. h. Vor- und Nachname und Nummer der Krankenversichertenkarte - verbleiben in der Dialyse-Einrichtung.  "(1) Die Dialyse-Einrichtung bildet für die Datenübermittlung nach Absatz 3 für jede bzw. jeden im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung behandelte Patientin oder behandelten Patienten für jedes Quartal eine neue Fallnummer. Die Fallnummer ist zu bilden aus dem Jahr und Quartal des entsprechenden Behandlungszeitraumes sowie einer nach dem Zufallsprinzip gebildeten vierstelligen Nummer. Die Fallnummer ist nur durch die Dialyse-Einrichtung auf die Patientin oder den Patienten zurückzuführen."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Dialyse-Einrichtung bildet für die Datenübermittlung nach Absatz 3 für jede bzw. jeden ihrer im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung behandelte Patientin und behandelten Patienten für jedes Quartal eine neue Fallnummer. Die Fallnummer ist zu bilden aus dem dem Behandlungszeitraum entsprechenden Jahr und Quartal sowie einer nach dem Zufallsprinzip gebildeten vierstelligen Nummer. Die Fallnummer ist nur durch die Dialyse-Einrichtung auf die Patientin bzw. den Patienten zurückzuführen.

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