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Regelwerk
Änderungstext

Fuenfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Vom 30. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 26 vom 03.07.2015 S. 1074)



Auf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden:

Artikel 1

Dem § 7 Absatz 2 der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2013 (BGBl. I S. 187) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Benennt die Gesellschaft für Telematik nach Fristsetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit keine Person für die Besetzung der Schlichtungsstelle, erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Gesundheit."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 150829

ENDE

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