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Regelwerk
Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes

Vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 63 vom 23.12.2016 S. 3041)



Siehe Fn. 1

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 81 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 16 wird das Wort "Europäische" durch das Wort "Europäischen" ersetzt.

3. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. es als Vermehrungsmaterial von Obst anerkannt ist, "1. es als Vermehrungsmaterial von Obst
  1. anerkannt ist oder
  2. ohne anerkannt zu sein, einer Sorte zugehört,
    aa) die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist,
    bb) bei der die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa noch nicht vorliegen, die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes jedoch beantragt ist,
    cc) deren Eintragung nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,
    dd) die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,
    ee) die keinen Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken hat (Amateursorte) und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,
    ff) die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt, oder
    gg) die mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist, und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder
  3. als Unterlage, die keiner Sorte zugehört, ohne anerkannt zu sein, den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder
  4. ohne anerkannt zu sein, für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht."

bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) Im einleitenden Teil werden die Wörter "Obst oder" gestrichen.

bbbb) In Buchstabe a werden die Wörter "des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1)" gestrichen.

ccc) Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 und 6 ersetzt:

alt neu
5. es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist. "5. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen oder Gemüse
  1. für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke oder
  2. zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer
    Ressourcen bestimmt ist und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

6. es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist."

bb) Der folgende Satz wird angefügt:

"Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "soweit es" die Wörter "zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  1. weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b festzusetzen und
  2. die Befugnis nach Buchstabe a auf das Bundessortenamt zu übertragen.
"2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  1. die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und ee genannten Beschreibungen festzusetzen und das jeweilige Verfahren der amtlichen Anerkennung der Beschreibung zu regeln,
  2. die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff genannte Beschreibung festzusetzen und das Verfahren zu regeln,
  3. weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b festzusetzen und
  4. die Befugnisse nach Buchstaben a bis c auf das Bundessortenamt zu übertragen."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

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