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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Vom 18. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2647)



Auf Grund des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 5 Absatz 1 Nummer 6 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut

Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden."

2. In § 4 Absatz 3 wird in Nummer 3 der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. bei Standardpflanzgut, dass der Rebenbestand die in Anlage 1 Nummer 2.5 genannten Anforderungen erfüllt."

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Rebenpflanzgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 17/1249

ENDE

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