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Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
Vom 22. März 2019
(BGBl. I Nr. 9 vom 28.03.2019 S. 352)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9c Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst, Verordnungsermächtigung".
b) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 12a Angehörigenbetreuung".
2. In § 4a Absatz 2 Satz 5 und § 8 Absatz 2 Satz 6 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und das Wort "elektronisch" eingefügt.
3. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter "nach § 3 oder § 4" gestrichen.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz in einer Verfahrensanweisung festgelegt und eingehalten werden,".
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Wort "und" am Ende wird gestrichen.
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
ff) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. sicherzustellen, dass alle Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung sowie die Gründe für eine nicht erfolgte Feststellung oder für eine nicht erfolgte Meldung nach Nummer 1 oder andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst und die Daten der Koordinierungsstelle nach § 11 mindestens einmal jährlich anonymisiert übermittelt werden."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Entnahmekrankenhäuser erhalten eine pauschale Abgeltung für die Leistungen, die sie im Rahmen der Organentnahme und deren Vorbereitung erbringen. Die pauschale Abgeltung besteht aus
Zusätzlich erhalten die Entnahmekrankenhäuser einen Ausgleichszuschlag für die besondere Inanspruchnahme der für den Prozess der Organspende notwendigen Infrastruktur."
4. § 9b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "einen" das Wort "ärztlichen" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Hat ein Entnahmekrankenhaus mehr als eine Intensivstation, soll für jede dieser Stationen mindestens ein Transplantationsbeauftragter bestellt werden."
cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Transplantationsbeauftragte ist soweit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist; die Entnahmekrankenhäuser stellen organisatorisch sicher, dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann und unterstützen ihn dabei. | "Die Entnahmekrankenhäuser stellen sicher, dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, und unterstützen ihn dabei. Die Entnahmekrankenhäuser stellen insbesondere sicher, dass
Die Kosten für fachspezifische Fort- und Weiterbildungen der Transplantationsbeauftragten sind von den Entnahmekrankenhäusern zu tragen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Transplantationsbeauftragte sind insbesondere dafür verantwortlich, dass
|
"(2) Transplantationsbeauftragte sind insbesondere dafür verantwortlich,
|
(Stand: 01.04.2019)
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