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Regelwerk, Biotechnologie

GenTZuVO - Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gentechnik
- Rheinland-Pfalz -

Vom 14. Juni 2004
(GVBl. Nr. 11 vom 30.06.2004 S. 351; 22.06.2004 S. 366; 06.10.2015 S. 283 15)


wird hinsichtlich der lfd. Nr. 1.37 der Anlage von dem Ministerium für Umwelt und Forsten verordnet:

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Die für die Erteilung von Genehmigungen, Zustimmungen, Zulassungen, Anerkennungen und Befreiungen zuständigen Behörden entscheiden, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.

(3) Soweit die sachlich zuständigen Behörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Gentechnik nicht bestimmt sind, ist für die Erteilung von Genehmigungen und die Entgegennahme von Mitteilungen die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zuständig; im Übrigen sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz vom 6. Juli 1990 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2121-60, außer Kraft.

.

Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gentechnik  Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

Erläuterungen 15

Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:

SGD Struktur- und Genehmigungsdirektionen
SGD Süd Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
LfU Landesamt für Umwelt


Lfd. Nr. Anzuwendende
Rechtsnorm
Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 § 6 Abs. 3 Satz 1 Ersuchen um Vorlage der Aufzeichnungen über die Durchführung gentechnischer Arbeiten und Freisetzungen SGD
1.2 § 7 Abs. 1a Satz 2 Zulassung von Sicherheitsmaßnahmen einer niedrigeren Sicherheitsstufe SGD Süd
1.3 § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Satz 2 und Abs. 3
Erteilung der Genehmigung oder Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und der vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten SGD Süd
1.4 § 8 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anmeldung über die Errichtung und den Betrieb gentechnischer Anlagen und der vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten SGD Süd
1.5 § 8 Abs. 4 Erteilung der Genehmigung oder Entgegennahme der Anmeldung bei einer wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage SGD Süd
1.6 § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Entgegennahme der Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten SGD Süd
1.7 § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten SGD Süd
1.8 § 9 Abs. 4a und 5 Entgegennahme von Mitteilungen des Betreibers SGD Süd
1.9 § 10 Abs. 4 Bestätigung des Eingangs des Genehmigungsantrags und der beigefügten Unterlagen, Prüfung der Vollständigkeit, Aufforderung zur Ergänzung des Antrags oder der Unterlagen SGD Süd
1.10 § 10 Abs. 7 Einholung der Stellungnahmen der Kommission und der Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird SGD Süd
1.11 § 12 Abs. 3

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