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Änderungstext
Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für immunologische Tierarzneimittel
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. August 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 81 vom 27.08.2026)
Aufgrund des
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach gesundheits- und tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften
Die Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach gesundheits- und tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften vom 11. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/30), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
Im einleitenden Halbsatz werden nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter ", soweit in Rechtsvorschriften nicht eine andere Behörde oder Stelle bestimmt ist" eingefügt.
b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "nach Nummer 15" wird ersetzt durch die Angabe "nach Nummer 8".
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I. S. 1760), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2018 (BGBl. I. S. 213),
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 4 und 5.
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien Städte
Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörde oder zuständige Stelle nach
Artikel 2
Änderung der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von zuständigen Behörden nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften
Die Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung von zuständigen Behörden nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 392), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/72), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift " § 1" wird durch folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| " § 1 Verordnungsermächtigung" |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift " § 2" wird durch folgende Überschrift ersetzt:
" § 2 Zuständigkeit für die Bereitstellung von immunologischen Tierarzneimitteln und für das Seuchenbekämpfungszentrum"
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift " § 3" wird durch folgende Überschrift ersetzt:
" § 3 Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde"
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 3 TierGesG,"
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 31.08.2026)
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