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GenTZustVO - Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gentechnikrecht
- Schleswig-Holstein -
Vom 8. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 18.12.2008 S. 764; 04.04.2013 S. 143; 27.10.2023 S. 514 23)
Gl.-Nr.: 200-0-378
Aufgrund des § 31 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499), in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
(1) Zuständige Behörde nach den Bestimmungen des ersten, zweiten, vierten, fünften, sechsten und siebten Teils des Gentechnikgesetzes und den auf der Grundlage der genannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur.
(2) Zuständige Behörde nach den Bestimmungen des ersten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebten Teils des Gentechnikgesetzes und den auf der Grundlage der genannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
Die Ermächtigung zur Änderung der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung wird in den Fällen des § 1 Absatz 1 auf das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. B. 487, ber. 2006 S. 241) *, außer Kraft.
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(Stand: 30.11.2023)
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