Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (5/5)
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2. Läger

2.1 Anforderungen an Läger für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen

2.1.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern sie nicht nur in geringen Mengen oberirdisch gelagert werden, entweder in Behältern, aus denen sie nicht auslaufen können, oder so gelagert werden, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt und beseitigt werden können.

(2) Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen,daß sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann.

(3) Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und dicht sein.

2.1.2 Anforderungen an die Lagerung in Tanks und in Tankcontainern

(1) Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 l, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, auf Fahrzeugen transportiert und auch im gefüllten Zustand auf- und abgesetzt zu werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen.

(2) Tanks müssen so gegründet, eingebaut oder aufgestellt sein,daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit der Tanks oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können.

(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B dürfen nicht mit Heizöl EL in benachbarten Kammern eines unterteilten Tanks zusammen gelagert werden.

(4) Bei Tanks und Tankcontainern muß der Flüssigkeitsstand jederzeit von außen erkennbar sein. Bei oberirdischen Tanks ist die Anforderung erfüllt, wenn die Tankwandungen aus ausreichend durchscheinendem Material bestehen.

(5) Rohrleitungsanschlüsse unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes von Tanks müssen abgesperrt werden können. Bei Tankcontainern muß jede Öffnung absperrbar sein.

(6) Tanks müssen von innen besichtigt oder begangen werden können.

(7) An Tanks müssen alle sie kennzeichnenden Angaben erkennbar sein.

(8) Bei Tanks, die mit einem inneren Überdruck von mehr als 0,1 bar betrieben werden; muß der Druck überwacht werden können.

(9) Tanks, die mit einem höheren innerem Überdruck als 0,1 bar betrieben werden und Tankcontainer mit innerem Überdruck müssen vor dem Öffnen zur Atmosphäre gefahrlos druckentlastet werden.

(10) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden. Während der Befüllung von Tanks dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet sein.

(11) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank.

2.1.3 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung in Lagerräumen

(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung zu begrenzen.

(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Lagerräume müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.

 


2.2 Zusätzliche Anforderungen an Läger für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II und B

2.2.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein.

(2) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen oberirdischen Behältern im Freien und Gebäuden der erforderliche Abstand einzuhalten.

(3) Lagerräume und Läger für oberirdische Behälter im Freien dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.

2.2.2 Zusätzliche Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in Lagerräumen

(1) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume grenzen.

(2) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen Lagerräume auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen.

(3) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.

2.2.3 Zusätzliche Anforderung an die anzeige-oder erlaubnisbedürftige Lagerung in Behältern im Freien und in unterirdischen Behältern Läger müssen in Abhängigkeit von der Bauart der Behälter und von der Menge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten von einem Schutzstreifen umgeben sein. Satz 1 gilt nicht für unterirdische Tanks, die allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m Dicke umgeben sind.

3. Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen

3.1 Anforderungen an Füll-, Entleer- und Flugfeldbetankungsstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen

3.1.1 Begriffe

(1) Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen Transportbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten befüllt werden. Für Tankstellen gilt Nummer 4.

(2) Entleerstellen sind Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden.

(3) Flugfeldbetankungsstellen sind Anlagen und Bereiche auf Flugfeldern,in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden.

3.1.2 Anforderungen an Füllstellen

(1) Bedienungseinrichtungen müssen schnell und sicher erreicht und verlassen werden können.

(2) Im Bedienungsbereich von Fülleinrichtungen im Freien müssen Schnellschlußeinrichtungen vorhanden sein.

(3) Der Boden im Bereich von Füllstellen muß ausreichend fest und undurchlässig sein. Auslaufende brennbare Flüssigkeiten müssen erkannt und beseitigt werden können.

(4) Füllstellen für Tanks von Tankfahrzeugen und für Tanks von Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen, daß eine Räumung der Füllstelle im Gefahrenfall in kurzer Zeit möglich ist.

3.2 Zusätzliche Anforderungen an Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II und B

(1) Für Räume mit nicht anzeigebedürftigen und nicht erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vorschriften über Lagerräume nach Nummer 2.1.3 Abs. 3 und Nummer 2.2.1 Abs. 3 entsprechend.

(2) Für Räume mit anzeigebedürftigen oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vorschriften über Lagerräume nach Nummer 2 entsprechend.

4. Tankstellen

4.1 Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen

4.1.1 Begriff

Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser-und Luftfahrzeugen mit flüssigen Kraftstoffen aus den nachstehend beschriebenen Abgabeeinrichtungen dienen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter.

4.1.2 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

(1) Die an Tankstellen gelagerte Menge brennbarer Flüssigkeiten ist zu begrenzen. Dies gilt im Hinblick auf die Brandbelastung insbesondere für die oberirdische Lagerung und die Lagerung in nicht allseitig erdgedeckten Tanks.

(2) Hinsichtlich der Lagerung der Kraftstoffe in Tanks gelten die Anforderungen der Nummer 2.1.2 entsprechend.

4.1.3 Abgabeeinrichtungen

(1) Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur geeignete Abgabeeinrichtungen verwendet werden.

(2) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeignete Gefäße abgegeben werden.

(3) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, dürfen keine Abläufe ohne Abscheider vorhanden sein.

(4) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, muß der Boden ausreichend fest und undurchlässig sein. Auslaufende brennbare Flüssigkeiten müssen erkannt und beseitigt werden können.

4.2 Zusätzliche Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II und B

4.2.1 Abgabeeinrichtungen

(1) Abgabeeinrichtungen und oberirdische Tanks, ausgenommen Förder- und Maßeinheiten von Zapfsystemen, dürfen nicht unter Erdgleiche, insbesondere nicht in Kellerräumen errichtet oder aufgestellt sein.

(2) In und unter Gebäuden mit Räumen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen Abgabeeinrichtungen über Erdgleiche nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn die im Einzelfall zusätzlich erforderlichen baulichen und betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(3) Abweichend von Nummer 4.1.3 Abs. 3 dürfen innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen, z.B. für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Dies gilt nicht für

  1. Abläufe und Öffnungen, die sich mehr als 0,8 m über dem Erdboden befinden,
  2. Domschächte und Fernfüllschächte unterirdischer Tanks,
  3. Schächte von Fördereinheiten unter Erdgleiche,
  4. mit Sand verfüllte Sockel-, Revisions- oder Kabelschächte von Abgabeeinrichtungen.

(4) Kleinzapfgeräte als ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn der Rauminhalt ihrer Gefäße nicht mehr als 100 l beträgt.

(5) An Tankstellen, an denen die Selbstbedienung ohne Aufsicht erfolgt, darf der Kraftstoff nur aus Zapfautomaten abgegeben werden.

(6) Zapfautomaten und Abgabeeinrichtungen für die Selbstbedienung müssen mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil ausgerüstet sein.

(7) Zapfautomaten müssen so eingerichtet sein, daß die Fördereinrichtung nach Abgabe einer begrenzten Menge selbsttätig abgeschaltet wird.

4.2.2 Verbote

Ein Fahrzeug darf nur betankt werden, wenn der Motor und eine Fremdheizung mit Brennkammer abgestellt sind. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.

5. Zusätzliche Anforderungen an Leitungsanlagen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten

5.1 Begriffe

(1) Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes sind feste oder flexible Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten.

(2) Schlauchleitungen sind flexible Leitungen aus nichtmetallischen Werkstoffen, die lediglich Umfüllvorgängen dienen.

(3) Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich eines Werksgeländes überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.

(4) Fernleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten,die den Bereich des Werksgeländes überschreiten und nicht Verbindungsleitungen nach Absatz 3 sind.

5.2 Anforderungen an Leitungen

(1) Beim Betrieb von Schlauchleitungen dürfen die zu verbindenden Anschlüsse nicht gegeneinander fixiert sein Nach der Benutzung muß mindestens ein Anschluß gelöst werden.

(2) Fernleitungen und Verbindungsleitungen müssen fest verlegt sein. Fernleitungen sind in der Regel unterirdisch zu verlegen.

(3) Fernleitungen und Verbindungsleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein. Insbesondere muß sichergestellt sein, daß

  1. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die im Schadensfall austreten kann, begrenzt werden kann und
  2. aus Ausrüstungsteilen und Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeiten aufgefangen werden können.

(4) Unterirdische Verbindungsleitungen und Fernleitungen sind in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Leitungen und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen. Durch die Nutzung des Schutzstreifens dürfen die Leitungen nicht gefährdet werden.

5.3 Zusätzliche Anforderungen an Fernleitungen

(1) Bei Fernleitungen müssen

  1. die Betriebsdrücke gemessen und registriert werden können und
  2. die Feststellung von Verlusten und die Ortung von Schadensstellen möglich sein.

(2) Alle für die Sicherheit von Fernleitungen wesentlichen Einrichtungen müssen an eine Betriebszentrale angeschlossen sein. Die Betriebszentrale muß ständig - auch während der Förderpausen - besetzt sein. Störungen müssen dem Bedienungspersonal jederzeit erkennbar sein.

(3) Über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwachung und die Instandhaltung der Fernleitung sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Werden Fernleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasseverlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn Fernleitungen andere Leitungen kreuzen.

(5) Fernleitungstrassen sind in regelmäßigen Abständen zu begehen oder zu befliegen.

(6) Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage ist, Folgeschäden so gering wie möglich zu halten oder zu beseitigen und notwendige Ausbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.

6 Erprobung

6.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung

Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht- die für den Normalbetrieb geltenden Schutzvorschriften einzuhalten.Es sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.

6.2 Programm

Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.

6.3 Leitung der Erprobung

Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobungverantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

6.4 Personal

Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den- insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaß nahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.

 

ENDE

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