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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Vom 27. April 2012
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 9 vom 24.05.2012 S. 503)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem am 15. Dezember 2011 zwischen denn Land Baden-Württennberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, denn Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen abgeschlossenen Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, wird vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgennacht.

.

  Anlage

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,

das Land Mecklenburgvorpommern, das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen

- nachstehend "Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP).

§ 1

Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Abkommen vom 13. März 2003, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel und der Eingangssatz werden jeweils wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Sicherheitstechnik" werden die Worte "und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts" gestrichen.

2. Die Überschrift

"Teil I

Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik"

wird gestrichen.

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Beim 1. Spiegelstrich wird das Wort "Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt durch die Worte "Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes".

bb) Der 2. Spiegelstrich wird gestrichen.

cc) Der bisherige 5. Spiegelstrich wird gestrichen.

dd) Beim bisherigen 7. Spiegelstrich wird das Wort "und" gestrichen.

ee) Der bisherige 8. Spiegelstrich wird gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung, der Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung
  • von zugelassenen Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz,
  • von benannten Stellen und Zertifizierungsstellen nach dem Medizinproduktegesetz für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,
  • von Prüf- und Zertifizierungsstellen nach dem Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in
  • Verbindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn für Gefäße zur Beförderung von Gasen,
  • von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
  • von Stellen nach der Schiffsausrüstungsverordnung-See,
  • von Stellen im Bereich des Gefahrstoffrechts und
  • von benannten und zugelassenen Stellen nach der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind,
  2. Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
  3. Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
  4. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
  5. Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind,
  6. Einrichtung, Organisation und Koordinierung von Sektorkomitees.

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