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Änderungstext
Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Vom 27. April 2012
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 9 vom 24.05.2012 S. 503)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Dem am 15. Dezember 2011 zwischen denn Land Baden-Württennberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, denn Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen abgeschlossenen Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, wird vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgennacht.
Anlage |
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,
das Land Mecklenburgvorpommern, das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP).
Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Abkommen vom 13. März 2003, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel und der Eingangssatz werden jeweils wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Sicherheitstechnik" werden die Worte "und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts" gestrichen.
2. Die Überschrift
"Teil I
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik"
wird gestrichen.
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Beim 1. Spiegelstrich wird das Wort "Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt durch die Worte "Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes".
bb) Der 2. Spiegelstrich wird gestrichen.
cc) Der bisherige 5. Spiegelstrich wird gestrichen.
dd) Beim bisherigen 7. Spiegelstrich wird das Wort "und" gestrichen.
ee) Der bisherige 8. Spiegelstrich wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung, der Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
|
(Stand: 26.04.2021)
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