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Regelwerk, Lärm

Verordnung der Landesregierung zur Regelung der Lärmimmissionen
bei der öffentlichen Übertragung sportlicher Großereignisse im Freien

- Baden-Württemberg -

Vom 21. März 2006
(GBl. Nr. 4 vom 29.03.2006 S. 93; 06.07.2006 S. 201 06)


Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 23 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.3831),
  2. § 16 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159):

§ 1 Anwendungsbereich 06

(1) Die Zulässigkeit von Lärmimmissionen bei der öffentlichen Übertragung sportlicher Großereignisse im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 (WM 2006) in Deutschland richtet sich nach der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2006 der Bundesregierung vom 3.Mai 2006 (BAnz. Nr.84 vom 4. Mai 2006).

(2) Die Zulässigkeit von Lärmimmissionen für Rahmenveranstaltungen mit Kultur- und Musikprogramm in oder auf Anlagen im Sinne von § 3 Abs.5 Nr. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 1 der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2006 der Bundesregierung vom 3. Mai 2006 angeboten werden, wird in § 2 geregelt.

§ 2 Rahmenveranstaltungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Übertragung sportlicher Großereignisse im Freien 06

(1) Rahmenveranstaltungen nach § 1 Abs.2 dürfen in Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Industriegebieten, Sondergebieten für den Tourismus oder in nach § 34 BauGB gleichgestellten Gebieten zwischen 15:00 Uhr und 1:00 Uhr des Folgetags stattfinden, sofern sichergestellt ist, dass bei einer Wohnbebauung und geschlossenen Fenstern im Innenraum keine höheren Mittelungspegel als 55 dB(A) bezogen auf die lauteste volle Stunde verursacht werden; sofern die Veranstaltungen in reinen oder allgemeinen Wohngebieten stattfinden, sind sie his 23:30 Uhr zu beenden. Für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen kommen die Nachtwerte der Nummer 6.1, letzter Satz, der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zur Anwendung.

(2) An bis zu 11 Tagen können in der Zeit von 18:00 Uhr bis 1:00 Uhr des Folgetages Überschreitungen der nach Absatz 1 Satz 1 zulässigen Werte zugelassen werden, wobei der Schutz der Nachbarschaft und das besondere Interesse der Bevölkerung an Rahmenveranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußballweltmeisterschaft 2006 gegeneinander abzuwägen sind.

§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde

Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung oder einer von der Bundesregierung auf Grund von § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zur Regelung der Lärmimmissionen bei der öffentlichen Übertragung sportlicher Großereignisse im Freien sind die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 des Landesverwaltungsgesetzes.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 06

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2006 außer Kraft.

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