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Regelwerk, Lärm

Fahrbahnoberflächen-Korrekturwert DStrO für Lärmarmen Gussasphalt
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90

(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2010 S. 397)



Gemäß der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung ( 16. BImSchV) bzw. der Tabelle 4 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) besteht die Möglichkeit, bei Nachweis der dauerhaften Lärmminderung neuen Fahrbahnoberflächen Korrekturwerte DStrO zuzuweisen.

Die DStrO-Werte haben Gültigkeit für Außerortsstraßen (bzw. Innerortsstraßen mit Fahrabläufen, die Außerortsstraßen entsprechen) mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h.

Die Straßenbauindustrie hat in den zurück liegenden Jahren große Anstrengungen unternommen, den Gussasphalt - eine bautechnisch bewährte Bauweise - lärmtechnisch zu verbessern.

Im beigefügten Statuspapier "Lärmarmer Gussasphalt" der BASt vom 29. April 2010 ist auf Basis der Ergebnisse von Pkw-Vorbeifahrtpegeln auf 6 Messstrecken eine Minderung von 1,9 dB(A) der Fahrbahnoberfläche nachgewiesen. Für Lkw, die derzeit aber nicht für die Bestimmung des DStrO-Wertes mitherangezogen werden, ergibt sich eine Pegeldifferenz von 2,3 dB(A) im Vergleich zum Referenzwert.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist der gemäß den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt", Ausgabe 2007 (ZTV Asphalt-StB 07), Verfahren B, hergestellte Lärmarme Gussasphalt in die Tabelle B der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die Tabelle 4 der RLS-90 als weitere Lärm mindernde Bauweise aufzunehmen:

Lärmarmer Gussasphalt DStrO = - 2dB(A)

Diese Regelung gilt bis zur Einführung einer aktualisierten RLS.

Bundesanstalt für Straßenwesen Bergisch Gladbach, den 29.04.2010 V3bas(GA/LA)

Statuspapier
Lärmarmer Gussasphalt

1 Allgemeines

Aufgrund der 16. BImSchV [1] muss der Beurteilungspegel am Immissionsort in der in den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) [2] beschriebenen Vorgehensweise und mit den dort genannten Parametern berechnet werden. Es handelt sich bei den RLS-90 um ein an Messungen geeichtes Rechenverfahren zur Ermittlung der Lärmimmissionen, das untrennbar mit den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerten verknüpft ist. Die Berechnung mit ihren Parametern (Verkehrsbelastung, Lkw-Anteil, Fahrgeschwindigkeit, Längsneigung) stellt eine Grundlage zur Gleichbehandlung aller Verkehrslärmsituationen dar. Zu den Parametern (siehe Anlage 1, Tabelle B der 16. BImSchV) gehört auch die Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen DStrO, deren Werte bis heute zweimal mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) geändert wurden [3], [4].

Mit Hilfe des Rechenverfahrens ermittelte Lärmpegel lassen sich durch einzelne Messungen an Ort und Stelle nicht überprüfen, da solche Messungen nur Momentaufnahmen unter sich ständig ändernden Randbedingungen sein können. Zur Ermittlung von verlässlichen DStrO-Werten ist eine größere Anzahl von Messungen (mindestens fünf) an Straßendecken des gleichen Typs erforderlich.

2 Korrektur DStrO

2.1 Definition der Korrektur DStrO

Nach den RLS-90 wird der Emissionspegel der die Stärke der Schallemission einer Straße beschreibt, zunächst für eine Deckschicht aus nicht geriffeltem Gussasphalt berechnet.

Bezogen auf diese Referenz wird das Emissionsverhalten der tatsächlich vorhandenen Deckschicht durch die "Korrektur DStrO für unterschiedliche Straßenoberflächen" nach Tabelle 4 der RLS-90 berücksichtigt.

Definitionsgemäß (Formel (6) und Abschnitt 4.4.1.1.1 der RLS-90) ist der Korrekturwert DStrO der Straßenoberfläche einer bestimmten Deckschichtart (Deckschicht x) gleich der Differenz des Emissionspegels der Deckschicht x zum Mittelungspegel Lm(25) einer Deckschicht aus nicht geriffeltem Gussasphalt:

(1) DStrO = Lm,E(Deckschicht x) - Lm(25)(Referenz)

2.2 Ermittlung der Korrektur DStrO

In den RLS-90 wird der Einfluss der Straßenoberfläche auf die Geräuschemission des Lkw-Verkehrs dem des Pkw-Verkehrs gleichgesetzt (keine Differenzierung der Tabelle 4 der RLS-90 nach Fahrzeugarten). Daher kann die Differenz der Mittelungspegel in (1) der Differenz der mittleren Pkw-Vorbeifahrt L0 an der Deckschicht x zum mittleren Pkw-Vorbeifahrtpegel an der Deckschicht aus dem Referenzmaterial nicht geriffeltem Gussasphalt gleichgesetzt werden. Somit gilt auch:

(2) DStrO = L0(Pkw, Deckschicht x) - L0(Pkw, Referenz)

Der mittlere Pkw-Vorbeifahrtpegel für eine bestimmte Geschwindigkeit, z.B. 120 km/h, wird nach GEStr0-92 [5] und ISO 11819-1 [6] nach dem Verfahren der Statistischen Vorbeifahrt (Statistical Passby Method, SPB) folgendermaßen ermittelt:

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