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Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm

Förderrichtlinie "TSI Lärm+"
Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Förderung der Beschaffung neuer Güterwagen oder des Umbaus von Bestandsgüterwagen, die den Grenzwert für das Vorbeifahrgeräusch der TSI Fahrzeuge - Lärm unterschreiten

Vom 6. Juli 2017
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2017 S. 642)



Präambel

Das prognostizierte Wachstum des Schienengüterverkehrs erfordert den Aus- und Neubau von Schienenwegen in Deutschland. Die Akzeptanz für den Aus- und Neubau der Schieneninfrastruktur hängt auch davon ab, dass die Lärmbelastung der Anwohner von Eisenbahnstrecken nachhaltig reduziert wird. Mit Maßnahmen zur Lärmminderung an der Lärmquelle "Güterwagen" kann eine flächendeckende und deutliche Senkung der vom Schienengüterverkehr ausgehenden Schallemission erreicht werden.

Die Technische Spezifikation Interoperabilität Teilsystem Fahrzeuge Lärm (TSI Lärm) legt für die Schallleistung einen Grenzwert für das Vorbeifahrgeräusch fest, dessen Einhaltung seit 2006 im Zulassungsverfahren für neue Güterwagen nachgewiesen werden muss. Für Bestandsgüterwagen, die zum Teil noch Jahrzehnte im Einsatz sein werden, wurde mit der Förderrichtlinie "Lärmabhängiges Trassenpreissystem" ein finanzieller Anreiz zur technisch nicht notwendigen Umrüstung auf leisere Bremstechnik, insbesondere zur Umrüstung mit LL-Brems-Sohlen, geschaffen. Umgerüstete Güterwagen können so Emissionswerte wie Güterwagen erreichen, die nach TSI Lärm seit 2006 zugelassen wurden.

Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität legen als Regeln der Technik u. a. einzuhaltende Grenzwerte fest. Die fortschreitende technische Entwicklung ermöglicht nach der Festlegung dieser Grenzwerte in manchen Fällen ein Unterschreiten dieser Mindeststandards. Die Unterschreitung des in der TSI Lärm festgelegten Mindeststandards bei der Neubeschaffung von Güterwagen führt zu einer weiteren Minderung der vom Schienengüterverkehr ausgehenden Lärmemission über das gesetzlich geregelte Maß hinaus. Zudem verkürzt das durch eine Förderung unterstützte Beschaffungsverhalten die Innovationszyklen und setzt so Anreize zur Neu- und Weiterentwicklung innovativer Techniken, die die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen unter energetischen und Umweltgesichtspunkten stärken können.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Zuwendungszweck

Mit Zuwendungen nach dieser Richtlinie wird ein finanzieller Anreiz für Wagenhalter gesetzt, Güterwagen zu beschaffen, deren Schallemissionen noch unter den nach TSI Lärm zulässigen Werten liegen. Damit soll erreicht werden, dass das im Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 festgelegte Ziel, den vom Schienenverkehr ausgehenden Lärm gegenüber dem Stand von 2008 zu halbieren, vor 2020 erreicht, womöglich sogar unterschritten wird. Die Beschaffung von Güterwagen, die leiser sind als nach der aktuell geltenden TSI Lärm erforderlich, fördert die Verwendung bereits bekannter Lärmminderungstechnik für Eisenbahnfahrzeuge, die bisher wegen der Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten eines zulassungsfähigen Güterwagens klassischer Bauart nicht zum Einsatz gekommen ist. Mit Fahrzeugen, die die Kriterien der Förderrichtlinie TSI Lärm+ einhalten, können moderne und zukunftsfähigere Güterwagen in Betrieb genommen, die auch nach den für die Zukunft erwarteten TSI Lärm Grenzwertabsenkungen in Betrieb gehalten werden können.

1.2 Rechtsgrundlage

Zuwendungen werden auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt. Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ehemals Artikel 87 EGV). Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (AGVO), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26. Juni 2014. Die Förderung wird nach der AGVO angezeigt. Zur Anwendung kommen Umweltschutzbeihilfen gemäß Artikel 36 AGVO.

Ein nach diesen Richtlinien gefördertes Vorhaben darf gemäß Artikel 8 AGVO nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, sofern diese eine staatliche Beihilfe darstellen, es sei denn, aufgrund dieser Kumulierung wird die geltende Beihilfenintensität bzw. der geltende Höchstbetrag nicht überschritten oder die weitere Förderung bezieht sich auf unterschiedliche Kosten.

Bewilligte Zuwendungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der EU-Kommission geprüft werden.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

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