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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage IX - Festbetragsgruppenbildung Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen, Gruppe 1, in Stufe 3 nach § 35 Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Vom 18. Dezember 2014
(BAnz. AT vom 03.02.2015 B2)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 8. Januar 2015 (BAnz AT 21.01.2015 B2), wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage IX der Arzneimittel-Richtlinie wird die Festbetragsgruppe "Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen, Gruppe 1 " in Stufe 3 wie folgt gefasst:

"Stufe: 3
Wirkstoffgruppe: Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen
Festbetragsgruppe Nr.: 1
Status: nicht verschreibungspflichtig
Wirkstoffe und Vergleichsgrößen: Wirkstoff Äquivalenzfaktor
Acetylsalicylsäure 1
Gruppenbeschreibung: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Darreichungsformen: Brausetabletten, Granulat, Kapseln, Kautabletten, Pastillen, Pulver zum Einnehmen, tabletten, überzogene tabletten"

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

ENDE

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