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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Sucroferric Oxyhydroxid
Vom 19. März 2015
(BAnz. AT vom 04.05.2015 B4)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. März 2015 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 19. März 2015 (BAnz AT 20.04.2015 B3), wie folgt zu ändern:
Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Sucroferric Oxyhydroxid wie folgt ergänzt:
Zugelassenes Anwendungsgebiet:
Velphoro® wird zur Kontrolle des Serumphosphatspiegels bei erwachsenen Patienten mit chronischer Nierenerkrankung (CKD) eingesetzt, die sich einer Hämodialyse (HD) oder einer Peritonealdialyse (PD) unterziehen.
Velphoro® sollte im Rahmen eines multiplen Therapieansatzes zum Einsatz kommen, dazu zählen die Zuführung von Calcium-Präparaten, 1,25-Dihydroxyvitamin D3 oder einem seiner Analoge oder Kalzimimetika, um die Entstehung einer renalen Osteodystrophie zu vermeiden.
1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Die zweckmäßige Vergleichstherapie zur Kontrolle des Serumphosphorspiegels bei Erwachsenen mit chronischer Niereninsuffizienz unter Hämodialyse oder Peritonealdialyse sind
Unter kalziumhaltige Phosphatbinder fallen auch Phosphatbinder, die neben kalziumhaltigen zusätzlich magnesiumhaltige phosphatbindende Wirkstoffe enthalten.
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie (Sevelamer):
a) Patienten, für die eine Behandlung mit kalziumhaltigen Phosphatbindern geeignet ist:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
b) Patienten, bei denen kalziumhaltige Phosphatbinder laut Fachinformation kontraindiziert sind:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
a) Patienten, für die eine Behandlung mit kalziumhaltigen Phosphatbindern geeignet ist
mindestens ca. 28.865 bis 36.465 Patienten
b) Patienten, bei denen kalziumhaltige Phosphatbinder laut Fachinformation kontraindiziert sind
bis zu ca. 27.735 bis 35.035 Patienten
3. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Velphoro® (Wirkstoff: Sucroferric Oxyhydroxid) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 5. Februar 2015):
http://www.ema.europa.eu/docs/de_DE/document_library/EPAR_-_Product_Information/human/002705/WC500175254.pdf
4. Therapiekosten
Behandlungsdauer:
a) Patienten, für die eine Behandlung mit kalziumhaltigen Phosphatbindern geeignet ist Behandlungsdauer:
| Bezeichnung der Therapie | Behandlungsmodus | Anzahl Behandlungen pro Patient pro Jahr | Behandlungsdauer je Behandlung (Tage) | Behandlungstage pro Patient pro Jahr |
| Zu bewertendes Arzneimittel | ||||
| Sucroferric Oxyhydroxid | 1 - 3 x täglich | kontinuierlich | 365 | 365 |
| Zweckmäßige Vergleichstherapie (kalziumhaltige Phosphatbinder [einzeln oder in Kombination] oder Sevelamer oder Lanthankarbonat) | ||||
| Kalziumkarbonat | 3 x täglich | kontinuierlich | 365 | 365 |
| Kalziumazetat | 3 - 4 x täglich | kontinuierlich | 365 | 365 |
| Kalziumazetat + Magnesiumkarbonat | 3 x täglich | kontinuierlich | 365 | 365 |
| Sevelamer | 3 x täglich | kontinuierlich | 365 | 365 |
| Lanthankarbonat | 3 x täglich | kontinuierlich | 365 | 365 |
Verbrauch:
| Bezeichnung der Therapie | Wirkstärke | Wirkstärke pro Tag | Menge pro Packung | Jahresdurchschnittsverbrauch |
| Zu bewertendes Arzneimittel | ||||
| Sucroferric Oxyhydroxid | 500 mg | 500 - 3.000 mg 1 | 90 | 365 bis 2.190 tabletten |
| Zweckmäßige Vergleichstherapie (kalziumhaltige Phosphatbinder [einzeln oder in Kombination] oder Sevelamer oder Lanthankarbonat) | ||||
| Kalziumkarbonat | 500 mg | |||
(Stand: 20.01.2025)
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