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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Pembrolizumab

Vom 4. Februar 2016
(BAnz. AT vom 11.03.2016 B3)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 4. Februar 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 9. Februar 2016 (BAnz AT 26.02.2016 B2), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Pembrolizumab wie folgt ergänzt:

Pembrolizumab

Zugelassenes Anwendungsgebiet 1:

KEYTRUDA® ist als Monotherapie zur Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierenden) Melanoms bei Erwachsenen angezeigt.

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

a) Nicht vorbehandelte Patienten mit einem BRAF-V600-mutierten Tumor:

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Vemurafenib

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Vemurafenib:

Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.

b) Nicht vorbehandelte Patienten mit einem BRAF-V600-wildtyp Tumor:

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Ipilimumab

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Ipilimumab:

Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen.

c) Vorbehandelte Patienten:

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Eine patientenindividuelle Therapie nach Maßgabe des behandelnden Arztes unter Berücksichtigung des Zulassungsstatus und der jeweiligen Vortherapie.

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber einer patientenindividuellen Therapie nach Maßgabe des behandelnden Arztes (Ipilimumab):

Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen.

Studienergebnisse nach Endpunkten:

Zu a) Nicht vorbehandelte Patienten mit einem BRAF-V600-mutierten Tumor:

Es liegen keine Daten vor, die eine Bewertung des Zusatznutzens ermöglichen.

Zu b) Nicht vorbehandelte Patienten mit einem BRAF-V600-wildtyp Tumor 2

Endpunkt Interventionsgruppe
Pembrolizumab
Kontrollgruppe
Ipilimumab
Intervention vs.
Kontrolle
N Mediane
Überlebenszeit in Monaten
[95 %-KI]
Patienten mit Ereignis n (%)
N Mediane
Überlebenszeit in Monaten
[95 %-KI]
Patienten mit Ereignis n (%)
HR
[95 %-KI]a;
p-Werta
Mortalität
Gesamtüberleben

135

n. b.
k. A.

134

15,4 [9,8; n. b.]
k. A.

0,65
[0,44; 0,96];
0,032

Interventionsgruppe
Pembrolizumab
Kontrollgruppe
Ipilimumab
Intervention vs.
Kontrolle

N

Mediane Zeit in Tagen
[95 %-KI]
Patienten mit Ereignis n (%)
N Mediane Zeit in Tagen
[95 %-KI]
Patienten mit Ereignis n (%)
HR
[95 %-KI]a;
p-Werta
Morbidität
Symptomatik (EORTC QLQ-C30) - Zeit bis zur Verschlechterung der Symptomatikb, c
Dyspnoe 129 86,0 [84,0; n. b.]
k. A.
112 84,0 [45,0; 86,0]
k. A.
0,76
[0,53; 1,09];
0,133
Fatigue 129 43,0 [42,0; 84,0]
k. A.
112 24,0 [22,0; 42,0]
k. A.
0,66
[0,49; 0,91];
0,010
Schlaflosigkeit 129 87,0 [85,0; n. b.]
k. A.
112 85,0 [43,0; n. b.]
k. A.
0,77
[0,54; 1,11];
0,164
Schmerzen 129 83,0 [42,0; 86,0]
k. A.
112

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