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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Trastuzumab Emtansin

Vom 19. Juni 2014
(BAnz. AT vom 14.07.2014 B2)



I.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 5. Juni 2014 (BAnz AT 02.07.2014 B1), wie folgt zu ändern:

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Trastuzumab Emtansin wie folgt ergänzt:

Trastuzumab Emtansin

Zugelassenes Anwendungsgebiet:

Trastuzumab Emtansin (Kadcyla®) ist als Einzelsubstanz zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit HER2-positivem, inoperablem lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Brustkrebs indiziert, die zuvor, einzeln oder in Kombination, Trastuzumab und ein Taxan erhalten haben. Die Patienten sollten entweder eine vorherige Behandlung gegen die lokal fortgeschrittene oder metastasierte Erkrankung erhalten haben oder ein Rezidiv während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der adjuvanten Behandlung entwickelt haben.

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

Teilpopulation a: Patientinnen mit HER2-postivem, inoperablem lokal fortgeschrittenem Brustkrebs:

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber einer Strahlentherapie oder einer patientenindividuellen, optimierten Therapie:

Teilpopulation b: Patientinnen mit HER2-positivem, metastasiertem Brustkrebs, nach vorangegangener Therapie, Anthrazykline, Taxane und Trastuzumab enthaltend:

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber einer Kombinationstherapie aus Lapatinib und Capecitabin:

Teilpopulation c: Patientinnen mit HER2-positivem, metastasiertem Brustkrebs, nach vorangegangener Therapie mit Taxanen und Trastuzumab, jedoch ohne Anthrazykline:

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber einer patientenindividuellen, optimierten Therapie:

Studienergebnisse der EMILIA-Studie nach Endpunkten:

Teilpopulation b: Patientinnen mit HER2-positivem, metastasiertem Brustkrebs, nach vorangegangener Therapie, Anthrazykline, Taxane und Trastuzumab enthaltend:

Endpunkt Interventionsgruppe Trastuzumab Emtansin Kontrollgruppe
"Lapatinib + Capecitabin
Intervention vs. Kontrolle
N Monate (Median)
[95 %-KI]
N Monate (Median)
[95 %-KI]
Effektschätzer
[95 %-KI]
p-Wert
AD
Mortalität 1, 2
Gesamtüberleben 303 30,9
[25,4; n. e.]
302 23,7
[20,9; 33,9]
HR: 0,70
[0,53; 0,92]
0,010
7,2 Monate
Morbidität 3, 4
PFS 303 9,0
[7,3; 10,6]
302 6,9
[6,0; 8,3]
HR: 0,69
[0,55; 0,85]
< 0,001
2,1 Monate
Gesundheitsbezogene Lebensqualität (physisch/funktionale Komponente des FACT-B)1, 2
Zeit bis zur Verschlechterung 277 6,6
[5,4; 8,9]
278 5,5
[4,2; 6,9]
HR: 0,80
[0,65; 0,99]
0,0495
1,1 Monate


Endpunkt Interventionsgruppe Trastuzumab Emtansin Kontrollgruppe
"Lapatinib + Capecitabin
Intervention vs. Kontrolle
N Patienten mit
Ereignissen
n (%)
N Patienten mit

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