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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Eribulin (neues Anwendungsgebiet)
Vom 22. Januar 2015
(BAnz. AT vom 16.02.2015 B3)
Archiv: 2012
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2015 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 16. Oktober 2014 (BAnz AT 04.02.2015 B1), wie folgt zu ändern:
I.
Die Anlage XII wird wie folgt geändert:
1. Die Angaben zu Eribulin in der Fassung des Beschlusses vom 19. April 2012 (BAnz AT 15.06.2012 B3) werden aufgehoben.
2. Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Eribulin wie folgt ergänzt:
Zugelassenes Anwendungsgebiet vom 27. Juni 2014:
HALAVEN ist indiziert für die Behandlung von Patienten mit lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Brustkrebs, bei denen nach mindestens einer Chemotherapie zur Behandlung einer fortgeschrittenen Brustkrebserkrankung eine weitere Progression eingetreten ist. Die Vortherapien sollen ein Anthrazyklin und ein Taxan entweder als adjuvante Therapie oder im Rahmen der Metastasenbehandlung enthalten haben, es sei denn, diese Behandlungen waren ungeeignet für den Patienten.
[Neues Anwendungsgebiet: Erweiterung des bisherigen Anwendungsgebietes auf Patienten, bei denen nach einer Chemotherapie zur Behandlung einer fortgeschrittenen Brustkrebserkrankung eine weitere Progression eingetreten ist (Anwendung in einer früheren Therapielinie). Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf das gesamte Anwendungsgebiet.]
1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
a) Patientinnen, die nicht mehr mit Taxanen oder Anthrazyklinen behandelt werden können
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
patientenindividuell bestimmte Chemotherapie unter Verwendung der Wirkstoffe als Monotherapie mit Capecitabin, Vinorelbin
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber einer Monotherapie mit Capecitabin, Vinorelbin: Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen.
b) Patientinnen, die für eine erneute Anthrazyklin- oder Taxanhaltige Behandlung infrage kommen
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
patientenindividuell bestimmte Chemotherapie mit einer erneuten Anthrazyklin- oder Taxanhaltigen Therapie
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber einer erneuten Anthrazyklin- oder Taxanhaltigen Therapie:
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
c) Patientinnen mit HER2-positivem Brustkrebs, für die eine Anti-HER2-Therapie angezeigt ist
Es wird davon ausgegangen, dass in der Behandlung von Patientinnen mit HER2-positivem Brustkrebs, bei der Therapieentscheidung für eine Behandlung mit Eribulin laut vorliegendem Anwendungsgebiet, die Behandlungsoption einer Anti-HER2-Therapie eingehend berücksichtigt und als nicht angezeigt beurteilt worden ist. Sofern angezeigt:
Zweckmäßige Vergleichstherapie:
Lapatinib in Kombination mit Capecitabin oder Lapatinib in Kombination mit Trastuzumab
Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Lapatinib in Kombination mit Capecitabin oder Lapatinib in Kombination mit Trastuzumab:
Ein Zusatznutzen gilt als nicht belegt.
Studienergebnisse nach Endpunkten: a
a) Patientinnen, die nicht mehr mit Taxanen oder Anthrazyklinen behandelt werden können
Mortalität
| Endpunkt Studie (Datenschnitt) |
Eribulin | Capecitabin oder Vinorelbin | Eribulin vs. Capecitabin oder Vinorelbin |
||
| N | Mediane Überlebenszeit [95 %-KI] |
N | Mediane Überlebenszeit [95 %-KI] |
Effektschätzer [95 %-KI] p-Wert Absolute Differenz (AD) b |
|
| Gesamtüberleben | |||||
| Studie 301 (03/2012) |
438 | 487 Tage | 444 | 441 Tage | HR: 0,87 [0,75; 1,01] p = 0,059 |
| Studie EMBRACE (05/2009) |
198 | 421 Tage | 110 | 321 Tage | HR: 0,65 [0,47; 0,90] p = 0,010 AD = +100 Tage |
| Studie EMBRACE (03/2010) |
198 | 435 Tage | 110 | 309 Tage | HR: 0,72 [0,54; 0,96] p = 0,024 AD = +126 Tage |
| Studie EMBRACE (09/2014) |
198 | 435 Tage | 110 | 309 Tage | HR: 0,79 [0,61; 1,02] p = 0,038 AD = +126 Tage |
| Meta-Analyse: c | HR: 0,85 [0,75; 0,97] p = 0,013 |
||||
Morbidität
| Endpunkt | N |
(Stand: 20.01.2025)
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