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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Trametinib

Vom 17. März 2016
(BAnz. AT vom 18.04.2016 B2)


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. März 2016 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 18. Februar 2016 (BAnz. AT 05.04.2016 B3), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Trametinib wie folgt ergänzt:

Trametinib

Zugelassenes Anwendungsgebiet:

Trametinib ist angezeigt in Kombination mit Dabrafenib zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit nicht resezierbarem oder metastasiertem Melanom mit einer BRAF-V600-Mutation (siehe die Nummern 4.4 und 5.1). 1

Trametinib ist angezeigt als Monotherapie zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit nichtresezierbarem oder metastasiertem Melanom mit einer BRAF-V600-Mutation (siehe die Nummern 4.4 und 5.1). Eine Trametinib-Monotherapie hat keine klinische Aktivität bei Patienten gezeigt, deren Erkrankung auf eine vorhergehende Therapie mit einem BRAF-Inhibitor fortschritt (siehe Nummer 5.1). 2

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

a) Trametinib-Monotherapie bei erwachsenen Patienten mit nicht resezierbarem oder metastasiertem Melanom mit einer BRAF-V600-Mutation:

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Vemurafenib

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Vemurafenib:

Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.

b) Trametinib in Kombination mit Dabrafenib bei erwachsenen Patienten mit nicht resezierbarem oder metastasiertem Melanom mit einer BRAF-V600-Mutation:

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Vemurafenib

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Vemurafenib:

Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen.

Studienergebnisse nach Endpunkten:

a) Trametinib-Monotherapie bei erwachsenen Patienten mit nicht resezierbarem oder metastasiertem Melanom mit einer BRAF-V600-Mutation:

Es liegen keine geeigneten Daten vor, die eine Bewertung des Zusatznutzens ermöglichen.

b) Trametinib in Kombination mit Dabrafenib bei erwachsenen Patienten mit nicht resezierbarem oder metastasiertem Melanom mit einer BRAF-V600-Mutation:

Studie COMBI-v: Trametinib + Dabrafenib vs. Vemurafenib 3

Endpunkt Interventionsgruppe
Trametinib + Dabrafenib
Kontrollgruppe
Vemurafenib
Intervention vs.
Kontrolle
N Mediane Überlebenszeit in Monaten
[95 %-KI]
Patienten mit Ereignis
n (%)
N Mediane Überlebenszeit in Monaten
[95 %-KI]
Patienten mit Ereignis
n (%)
Effektschätzer
[95 %-KI]
p-Wert
Absolute Differenz (AD)b
Mortalität
Gesamtüberleben
1. Datenschnitt (17.04.2014) 352 n. e.
[18,3; n. e.]
100 (28)
352 17,2
[16,4; n. e.]
122 (35)
HR: 0,69
[0,53; 0,89]
0,005
2. Datenschnitta (13.03.2015) 352 25,6
[22,6; n. e.]
155 (44)
352 18,0
[15,6; 20,7]
194 (55)
HR: 0,66
[0,53; 0,81]
< 0,001
AD: +7,6 Monate


Endpunkt Interventionsgruppe
Trametinib + Dabrafenib
Kontrollgruppe
Vemurafenib
Intervention vs.
Kontrolle
N Median
(Monate)
[95 %-KI]
Patienten mit
Ereignis
n (%)
N Median
(Monate)
[95 %-KI]
Patienten mit
Ereignis
n (%)
Effektschätzer
[95 %-KI]
p-Wert
Absolute
Differenz (AD)b
Morbidität
Progressionsfreies Überlebenc, d 352 11,4
[9,9; 14,9]
166 (47)
352 7,3
[5,8; 7,8]
217 (62)
HR: 0,56
[0,46; 0,69]
< 0,001
AD: +4,1 Monate
Symptomatik
(Zeit bis zur Verschlechterung) (EORTC QLQ-C30)c,e

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