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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Fingolimod (Ablauf Befristung)

Vom 1. Oktober 2015
(BAnz. AT 28.10.2015 B2)



Archiv: 2012

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2015 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 6. August 2015 (BAnz AT 12.10.2015 B2), wie folgt zu ändern:

Die Anlage XII wird wie folgt geändert:

1. Die Angaben zu Fingolimod in der Fassung des Beschlusses vom 29. März 2012 (BAnz AT 04.05.2012 B3) werden aufgehoben.

2. Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Fingolimod wie folgt ergänzt:

Fingolimod

Zugelassenes Anwendungsgebiet 1:

Gilenya ist als krankheitsmodifizierende Monotherapie von hochaktiver schubförmigremittierend verlaufender Multipler Sklerose bei folgenden Gruppen erwachsener Patienten angezeigt:

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

a) Patienten mit hochaktiver schubförmigremittierend verlaufender Multipler Sklerose mit hoher Krankheitsaktivität, die nicht auf einen vollständigen und angemessenen normalerweise mindestens ein Jahr andauernden Zyklus mit mindestens einer krankheitsmodifizierenden Therapie (Interferon- β ) angesprochen haben (Dauer der Vorbehandlung mit mindestens einer krankheitsmodifizierenden Therapie ≥ 1 Jahr)

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Glatirameracetat:

Der Zusatznutzen ist nicht belegt.

b) Patienten mit hochaktiver schubförmigremittierend verlaufender Multipler Sklerose mit hoher Krankheitsaktivität, die noch keine ausreichende krankheitsmodifizierende Therapie (mit Interferon-β) erhalten haben (Dauer der Vorbehandlung mit Interferon- β < 1 Jahr)

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Interferon-β 1a: Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen.

c) Patienten mit rasch fortschreitender schwerer schubförmigremittierend verlaufender Multipler Sklerose Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Interferon- β 1a: Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen.

Studienergebnisse

Zu b) Patienten, die nicht auf einen vollständigen und angemessenen normalerweise mindestens ein Jahr andauernden Zyklus mit mindestens einer krankheitsmodifizierenden Therapie angesprochen haben (Dauer der Vorbehandlung mit mindestens einer krankheitsmodifizierenden Therapie < 1 Jahr) 2

Endpunkt Fingolimod IFN-β 1a i. m. Fingolimod vs.
IFN-β 1a i. m.
Mortalität N Patienten mit Ereignissen;
n (%)
N Patienten mit Ereignissen,
n (%)
RR
[95 %-KI]
Todesfälle 54 0 (0) 56 0 (0) k. A.a
Morbidität
Krankheitsschübe (EDSS-basiert)
Jährliche Schubrateb N Jährliche Schubrate
[95 %-KI]
N Jährliche Schubrate
[95 %-KI]
Rate Ratio

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