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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Secukinumab

Vom 27. November 2015
(BAnz AT 29.12.2015 B4)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 27. November 2015 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 15. Oktober 2015 (BAnz AT 02.12.2015 B2), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Secukinumab wie folgt ergänzt:

Secukinumab

Zugelassenes Anwendungsgebiet:

Secukinumab (Cosentyx®) ist angezeigt für die Behandlung erwachsener Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Plaque-Psoriasis, die für eine systemische Therapie in Frage kommen.

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

a) Patientenpopulation A:

Behandlung von erwachsenen Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Plaque-Psoriasis, die für eine systemische und/oder Phototherapie geeignet sind.

Zweckmäßige Vergleichstherapie:
eine patientenindividuell optimierte Standardtherapie unter Berücksichtigung von:

Der jeweilige Zulassungsstatus der Arzneimittel ist zu berücksichtigen.

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Methotrexat:

Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.

b) Patientenpopulation B:

Behandlung von erwachsenen Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Plaque-Psoriasis, die auf andere systemische Therapien einschließlich Ciclosporin, Methotrexat oder PUVa (Psoralen und Ultraviolett A-Licht) nur unzureichend angesprochen haben, oder bei denen eine Kontraindikation oder Unverträglichkeit gegenüber solchen Therapien vorliegt.

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Ustekinumab:

Patientenpopulation B1) Patienten mit einer Biologika-Vorbehandlung:

Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen.

Patientenpopulation B2) Patienten ohne eine Biologika-Vorbehandlung:

Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen.

Studienergebnisse nach Endpunkten

Ergebnisse für Patientenpopulation B 2:

Endpunktkategorie Endpunkt Secukinumab Ustekinumab Secukinumab vs. Ustekinumab
N Patienten mit Ereignis n (%) N Patienten mit Ereignis n (%) RR [95 %-KI]; p-Wert 3
Mortalität
Gesamtmortalität 163 0 148 1 (0,7) 0,30 [0,01; 7,38];
0,361
gesundheitsbezogene Lebensqualität
DLQI-Responder 162 100 (61,7) 148 73 (49,3) 1,25 [1,02; 1,53];
0,029
Nebenwirkungen
UE 163 147 (90,2) 148 127 (85,8) -
SUE 163 13 (8,0) 148 12 (8,4) 0,98 [0,46; 2,09];
> 0,999
Abbruch wegen UE 163 6 (3,7) 148 5 (3,4) 1,09 [0,34; 3,50];
0,922
Infektionen und parasitäre Erkrankungen 163 99 (60,7) 148 94 (63,5) 0,96 [0,80; 1,14];
0,648
Morbidität
Response (PASI 75) 163 136 (83,4) 148 100 (67,6) 1,23 [1,08; 1,41];
0,001
Response (PASI 90) 163 110 (67,5)

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