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AMG-Bundesoberbehörden-Effizienzsteigerung-Verordnung
Verordnung zur Steigerung der Effizienz der nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Bundesoberbehörden
Vom 12. November 2025
(BGBl. I vom 14.11.2025 Nr. 269)
Gl.-Nr.: 2121-51-67
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 6 Absatz 2 und des § 77 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist:
§ 1 Einrichtung einer Koordinierungsstelle
Zu dem Zweck, Verfahrensabläufe zwischen den in § 77 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Bundesoberbehörden (Bundesoberbehörden) zu verbessern, wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Koordinierung und Harmonisierung der Zusammenarbeit dieser Bundesoberbehörden bei der Zulassung von Arzneimitteln und der Genehmigung klinischer Prüfungen eine Koordinierungsstelle eingerichtet.
§ 2 Aufgaben der Koordinierungsstelle
Die Koordinierungsstelle nimmt zu dem in § 1 genannten Zweck insbesondere folgende Aufgaben wahr:
§ 3 Befugnisse der Koordinierungsstelle
(1) Die Koordinierungsstelle darf zur Erfüllung der ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben Einsicht in die bei den Bundesoberbehörden geführten Unterlagen nehmen.
(2) Die Koordinierungsstelle darf zentrale Eingangsadressen für Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz festlegen.
§ 4 Berichts- und Evaluationspflicht
Die Koordinierungsstelle evaluiert ihre Tätigkeit alle zwei Jahre und berichtet alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2028 gegenüber den Bundesoberbehörden über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2. Der Bericht hat insbesondere die von der Koordinierungsstelle nach § 2 Nummer 2 erarbeiteten Vorschläge für Maßnahmen zur Optimierung und Angleichung und das Ergebnis der Evaluation zu enthalten. Die Bundesoberbehörden haben den von ihnen gebilligten Bericht gemeinsam dem Bundesministerium für Gesundheit im gleichen Quartal des jeweiligen Jahres vorzulegen, in dem die Koordinierungsstelle ihnen berichtet hat.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (15.11.2025) in Kraft.
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(Stand: 17.11.2025)
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