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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

BtMVV - Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln

Vom 20. Januar 1998
(BGBl. I 1998 S. 74; 23.06.1998 S. 1510; 19.12.1998 S. 3853; 19.06.2001 S. 1180; 10.03.2005 S. 757; 26.03.2007 S. 378; 19.03.2009 S. 560 09; 15.07.2009 S. 1801 09a; 11.05.2011 S. 821 11; 20.07.2012 S. 1639 12; 14.08.2014 S. 1383 14; 05.12.2014 S. 1999 14a; 11.11.2015 S. 1992 15; 08.06.2016 S. 1282 16; 06.03.2017 S. 403 17; 29.03.2017 S. 626 17a, 22.05.2017 S. 1275 17b; 22.05.2017 S. 1275 17c; 02.07.2018 S. 1078 18; 18.05.2021 S. 1096 21; 15.03.2023 Nr. 70 23; 19.07.2023 Nr. 197 23a; 27.03.2024 Nr. 109 24)
Gl.-Nr.: 2121-6-24-4



Die Verordnung wurde als Artikel 3 V 2121-6-24/4 v. 20.1.1998 I 74 (BtMÄndV 10) von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 6 Satz 1 am 1.2.1998 in Kraft getreten.

§ 1 Grundsätze 09a 11 17 17c 23 24

(1) Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen, verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden.

(2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1(Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines), abgegeben werden.

(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:

  1. in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken,
  2. in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
  3. auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken,
  4. in Alten- und Pflegeheimen sowie in Hospizen,
  5. in Einrichtungen der Rettungsdienste,
  6. in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d und f, Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 und § 5a Absatz 2 sowie
  7. auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen.

§ 2 Verschreiben durch einen Arzt 09 09a 11 12 14a 15 17 23

(1) Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben.

(2) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 bezeichneten sBetäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.

(3) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.

§ 3 Verschreiben durch einen Zahnarzt 09 09a 11 17 23 24

(1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Amfetamin, Cocain, Diamorphin, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben

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