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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Modernisierungsgesetz - GMG)

Vom 14. November 2003
(BGBl. I Nr. 54 vom 19.11.2003 S. 2190, 15.12.2004 S. 3445 04)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

....

Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

§ 29 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Rabattregelung des § 130 des Fuenften Buches gilt entsprechend.  "(2) Die Rabattregelungen der §§ 130 und 130a des Fuenften Buches gelten entsprechend."

....

Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind."

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "anzukündigen oder zu gewähren" die Wörter "oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen" eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt gefasst:

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§ 8

(1) Unzulässig ist eine Werbung, die darauf hinwirkt, Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen. Dieses Verbot gilt nicht für eine Werbung, die sich auf die Abgabe von Arzneimitteln in den Fällen des § 47 des Arzneimittelgesetzes bezieht.

(2) Unzulässig ist ferner die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6 a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen.

" § 8

Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen." 

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt,".

b) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Angabe "fünfundzwanzigtausend" durch die Angabe "fünfzigtausend" und die Angabe "zwölftausendfünfhundert" durch die Angabe "zwanzigtausend" ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt gefasst:

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§ 16

Werbematerial, auf das sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, kann eingezogen werden.

 " § 16

Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden."

Artikel 23
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352), wird wie folgt geändert:

1. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "nicht im Wege des Versandes" die Wörter "ohne behördliche Erlaubnis" und nach den Wörtern "in den Verkehr gebracht werden" die Wörter " ; das Nähere regelt das Apothekengesetz" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "in" durch das Wort "von" ersetzt.

2. In § 48 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Verschreibung" ein Komma und die Angabe "einschließlich der Verschreibung in elektronischer Form," eingefügt.

3. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Das Bundesministerium" durch die Wörter "Die Bundesregierung" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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