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Änderungstext
Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 27. Juni 2006
8bgbL: Nr: 30 vom 30.06.2006 S. 1414)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Darreichungsform, | "5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 nicht eindeutig ist,". |
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Fehlt das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 oder sind sie unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen." |
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4
Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig. |
" § 4
(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen. (2) Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig." |
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Folgende Positionen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
"Blutgerinnungsfaktoren und Gerinnungsinhibitoren, jeweils rekombinant",
"Cropropamid
- ausgenommen Zubereitungen
a) zur Anwendung bei Menschen, sofern sie je Stück abgeteilter Arzneiform nicht mehr als 25 mg oder als Injektionslösung nicht mehr als 75 mg je Milliliter enthalten,
b) zur Anwendung bei Tieren, sofern sie in Zubereitungen zur oralen oder nasalen Anwendung nicht mehr als 75 mg je Milliliter enthalten -",
"Delapril",
"Gadofosveset",
"Gentransfer-Arzneimittel",
"Ivabradin",
"Obidoxim",
"Palifermin",
"Poly(O-2-hydroxyethyl)stärke
- zur parenteralen Anwendung -",
"Posaconazol",
"Protamin",
"Ropinirol",
"Rotigotin",
"Sulfasalazin",
"Tipranavir",
"Valdetamid",
"Xenon",
"Zubereitung aus Manidipin und Delapril".
b) Folgende Positionen werden aufgehoben:
"Aconitin und seine Derivate",
"Articain",
"Bupivacain",
"Cinchocain",
"Diethylpentenamid",
"Dimethocain",
"N-[1-(Dimethylcarbamoyl)propyl]-N-propylbut-2-enamid",
"Etidocain", "Fomocain",
"Gerinnungspräparate, rekombinant",
"4-Hydroxybuttersäure" ,
"Levobupivacain",
"Lidocain",
"Mithramycin",
"Oxetacain",
"Procain",
"Ropivacain",
"Tetracain",
"Theophyllin-Hydroxytertbutylamin",
"Thymol".
c) Folgende Positionen werden neu gefasst:
aa) Die Position "Aconiti tuber und ihre Zubereitungen" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Aconiti tuber und ihre Zubereitungen - ausgenommen zum äußeren Gebrauch in Salben - - ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind - |
"Aconitum: Arten der Gattung Aconitum, deren Pflanzenteile und Zubereitungen daraus sowie Aconitum-Alkaloide und deren Derivate - ausgenommen zum äußeren Gebrauch in Salben - - ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind -". |
bb) Die Position "Desmeniol" wird wie folgt gefasst:
"Desmeninol".
cc) Die Position "2,5-Di-(aziridin-1-yl-3,6-bis(2-methoxyethoxy)-1,4-benzochinon" wird wie folgt gefasst und alphabetisch neu eingefügt:
"2,5-Bis(aziridin-1-yl)-3,6-bis(2-methoxyethoxy)-1,4-benzochinon".
(Stand: 20.01.2025)
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