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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Vom 19. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 63 vom 22.12.2006 S. 3276)


Auf Grund des § 45 Abs. 1 Satz 1 und des § 46 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung von Sachverständigen:

Artikel 1

Die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098), wird wie folgt geändert:

1. Die § § 11 und 12 werden durch folgenden § 11 ersetzt:

" § 11

Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden."

2. Anlage 1a wird wie folgt geändert:

a) Der Position

"Fenchelhonig unter Verwendung von mindestens 50 % Honig, auch mit konzentrierten Lösungen von süß schmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukosesirup, als Fertigarzneimittel" werden die Wörter " , auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen Bestandteils Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin)" angefügt.

b) Folgende Positionen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

"Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosis von 100 mg",

"Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg".

3. In Anlage 1b wird folgende Position in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: "Bärlappkraut".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

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