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Regelwerk

Änderungstext

Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Vom 22. Mai 2012
(BGBl. I Nr. 23 vom 31.05.2012 S. 1204)


Es verordnen

Artikel 1

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Insulinaspart" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Insulinaspart "Insulin aspart".

b) Die Position "Insulindefalan (vom Rind)" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Insulindefalan (vom Rind) "Insulin defalan (Rind)".

c) Die Position "Insulindetemir" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Insulindetemir "Insulin detemir".

d) Die Position "Insulinglargin" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Insulinglargin "Insulin glargin".

e) Die Position "Insulinglulisin" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Insulinglulisin "Insulin glulisin".

f) Die Position "Insulinlispro" wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Insulinlispro "Insulin lispro".

g) Die Position

"Ketoprofen
- ausgenommen zur cutanen Anwendung in Konzentrationen bis zu 2,5 % -"

wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Ketoprofen
  • ausgenommen zur cutanen Anwendung in Konzentrationen bis zu 2,5 % -
"Ketoprofen".

h) Die Position

"Nicotin
- ausgenommen zur oralen einschließlich der oral-inhalativen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Menge bis zu 10 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform und in einer Tagesdosis bis zu 64 mg -
- ausgenommen zur transdermalen Anwendung als Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 52,5 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform bzw. auch in höheren Konzentrationen, sofern die Wirkstofffreigabe von im Mittel 35 mg Nicotin pro 24 Stunden nicht überschritten wird -"
wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Nicotin
  • ausgenommen zur oralen (einschließlich der oral-inhalativen) Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Menge bis zu 10 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform und an einer Tagesdosis bis zu 64 mg -
  • ausgenommen zur transdermalen Anwendung als Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 52,5 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform bzw. auch in höheren Konzentrationen, sofern die Wirkstofffreigabe von im Mittel 35 mg Nicotin pro 24 Stunden nicht überschritten wird -
"Nicotin
  • ausgenommen zur oralen (einschließlich der oral-inhalativen) Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Menge bis zu 15 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform und in einer Tagesdosis bis zu 64 mg -

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