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Regelwerk
Änderungstext

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Vom 20. November 2017
(BGBl. I Nr. 74 vom 24.11.2017 S. 3780)



Es verordnen

Artikel 1

In der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird Anlage 1 wie folgt geändert:

1. Die Position Aciclovir wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Aciclovir
  • ausgenommen in Zubereitungen als Creme zur Anwendung bei Herpes labialis in Packungsgrößen bis zu 2 g und einem Wirkstoffgehalt bis zu 100 mg je abgeteilter Arzneiform -"
"Aciclovir
  • ausgenommen in Zubereitungen als Creme zur Anwendung bei Herpes labialis in Packungsgrößen bis zu 2 g und einem Wirkstoffgehalt bis zu 100 mg Aciclovir je abgeteilter Arzneiform -
  • ausgenommen in Zubereitungen als Creme in Kombination mit Hydrocortison in einer Konzentration von 1 Prozent Hydrocortison zur Behandlung von Herpes labialis zur Verringerung des Risikos von ulzerativen Läsionen bei Erwachsenen und Kindern ab 12 Jahren, in Packungsgrößen bis zu 2 g und mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 100 mg Aciclovir je abgeteilter Arzneiform -".

2. Die Position Amitraz wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Amitraz
  • zur Anwendung bei Schweinen -"
"Amitraz
  • zur Anwendung bei Bienen und Schweinen -".

3. Die Position "L-Asparaginase" wird wie folgt gefasst:

alt neu
L-Asparaginase "Asparaginase".

4. Die Position Ephedrin wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Ephedrin
  • zur oralen Anwendung
    1. in Zubereitungen, denen als wirksamer Bestandteil nur dieser Stoff oder dieser Stoff zusammen mit Coffein zugesetzt ist,
    2. in anderen Zubereitungen, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Einzeldosis von mehr als 10 mg oder bei Retardzubereitungen eine Tagesdosis von mehr als 40 mg, berechnet als Ephedrinbase, angegeben ist oder diese Zubereitungen Coffein enthalten -"
"Ephedrin
  • zur oralen Anwendung
    1. in Zubereitungen, denen als wirksamer Bestandteil nur dieser Stoff oder dieser Stoff zusammen mit Coffein zugesetzt ist,
    2. in anderen Zubereitungen, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Einzeldosis von mehr als 10 mg oder bei Retardzubereitungen eine Tagesdosis von mehr als 40 mg, berechnet als Ephedrinbase, angegeben ist oder diese Zubereitungen Coffein enthalten -
  • zur parenteralen Anwendung -".

5. Die Position "Follitropin"  wird gestrichen.

6. Die Position "Follitropin alfa und beta" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Follitropin alfa und beta "Follitropin und seine rekombinanten Glycoformen alfa, beta und delta".

7. Die Position Ibuprofen wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Ibuprofen
  • ausgenommen zum äußeren Gebrauch in einer Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozenten -

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