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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Vom 21. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 48 vom 28.10.2020 S. 2260)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund

Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2020 (BGBl. I S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Bei Arzneimitteln, die den Wirkstoff Esketamin enthalten und die zur intranasalen Anwendung bestimmt sind, ist auf der Verschreibung durch die verschreibende Person zu vermerken, dass das Arzneimittel nicht an die Patientin oder den Patienten, sondern nur an die Arztpraxis oder die Klinik, der die verschreibende Person angehört, abgegeben werden darf. Fehlt auf der Verschreibung der Vermerk nach Satz 1, so kann der Apotheker oder die Apothekerin die Verschreibung um die Angaben nach Satz 1 ergänzen, wenn nach den für ihn oder sie erkennbaren Umständen ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist."

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Position Almotriptan wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Almotriptan
  • ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura bei Erwachsenen zwischen 18 und 65 Jahren, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 12,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 25 mg je Packung -"
"Almotriptan
  • ausgenommen zur akuten Behandlung der Kopfschmerzphase bei Migräneanfällen mit und ohne Aura, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 12,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 25 mg je Packung -".

b) Die Position "Carzinophillin" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Carzinophillin "Carzinophilin (Carzinophilin A)".

c) Die PositionFluorescein wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Fluorescein
  • zur parenteralen Anwendung -"
"Fluorescein
  • zur parenteralen Anwendung -
  • zur Anwendung bei Tieren -".

d) In der Position "Ibuprofen" wird im fünften Anstrich die Angabe "6 Monaten" durch die Angabe "3 Monaten" ersetzt.

e) Die Position Lithium wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Lithium

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