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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 23.12.2025 Nr. 356 EU1, EU2)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 44 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 44a Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel".
b) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt:
"Unterabschnitt 6
Vorschriften zu tierärztlichen Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578
§ 61a Tierärztliche Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578
§ 61b Verarbeitung und Übermittlung von nach § 61a erhobenen Daten".
c) Die Angabe zu dem bisherigen Abschnitt 4 Unterabschnitt 6 bis 11 wird zu der Angabe zu Abschnitt 4 Unterabschnitt 7 bis 12.
d) Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 76a Mitwirkung der Zollbehörden".
e) Die Angabe zu den §§ 94 und 95 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln
§ 95 Evaluierung |
" § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zur Änderung weiterer Vorschriften
§ 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes § 96 Evaluierung". |
2. § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Folgende Personen bedürfen keiner Herstellungserlaubnis nach Absatz 1:
Satz 1 gilt für die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder Darbietung von Tierarzneimitteln nur, sofern
|
"(2) Folgende Personen bedürfen keiner Herstellungserlaubnis nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen der Artikel 103 und 104 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 erfüllt sind:
|
(Stand: 30.01.2026)
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