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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Vom 7. Januar 2026
(BGBl. I Nr. 2 vom 12.01.2026)
(Gültig ab: 12.04.2026)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes *
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
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"(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
|
2. § 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. neuer psychoaktiver Stoff ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen; | "1. neuer psychoaktiver Stoff
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3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
(1) Es ist verboten, mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen. (2) Vom Verbot ausgenommen sind
(3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. |
" § 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
(1) Es ist verboten,
(2) Vom Verbot ausgenommen sind
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(Stand: 10.02.2026)
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