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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

Vom 7. Januar 2026
(BGBl. I Nr. 2 vom 12.01.2026)


(Gültig ab: 12.04.2026)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes *

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
  1. Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
  2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes sowie
  3. Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020 S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17).
"(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
  1. Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
  2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes,
  3. Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 7. Februar 2024 und
  4. Medizinprodukte und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 sowie In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746."

2. § 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. neuer psychoaktiver Stoff ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen; "1. neuer psychoaktiver Stoff
  1. ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in Anlage 1 genannten Stoffgruppen oder
  2. ein in Anlage 2 genannter Stoff oder eine Zubereitung eines solchen Stoffes, wenn dieser Stoff oder diese Zubereitung die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Eigenschaften aufweist;"

3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

alt neu
§ 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen

(1) Es ist verboten, mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind

  1. nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken und
  2. Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von neuen psychoaktiven Stoffen beauftragten Behörden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

" § 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen

(1) Es ist verboten,

  1. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten neuen psychoaktiven Stoff oder mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff, der die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Eigenschaften aufweist, Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen,
  2. mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder ihn zu erwerben,
  3. einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff an Personen unter 18 Jahren abzugeben oder ihn Personen unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen oder
  4. als Person unter 18 Jahren einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff zu erwerben oder zu besitzen.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind

  1. nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken,
  2. Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von neuen psychoaktiven Stoffen beauftragten Behörden und

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