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Regelwerk

Änderungstext

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Vom 19. Mai 2026
(BGBl. I Nr. 149 vom 22.05.2026)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach der Angabe "Aciclovir" wird die folgende Angabe eingefügt:

"- ausgenommen als Buccaltablette in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Arzneiform zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen in Packungsgrößen bis zu 100 mg -".

2. Nach der Angabe "Melatonin" wird die folgende Angabe eingefügt:

"- ausgenommen in Konzentrationen von 3 mg je abgeteilter Arzneiform, einer Tagesmaximaldosis von 3 mg und einer Packungsgröße bis zu 30 mg zur oralen Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen -".

3. Die folgenden Angaben werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

"Acoramidis und seine Ester",

"Atogepant",

"Belzutifan und seine Ester",

"Deutivacaftor",

"Dorocubicel",

"Eplontersen",

"Erdafitinib",

"Etuvetidigen autotemcel",

"Fosdenopterin und seine Ester",

"Givinostat",

"Imetelstat",

"Inavolisib",

"Methenamin

- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut -",

"Mirdametinib und seine Ester",

"Nirogacestat",

"Olezarsen",

"Resmetirom",

"Rimegepant",

"Sebetralstat",

"Seladelpar und seine Ester",

"Sepiapterin und seine Ester",

"Tegomilfumarat",

"Vanzacaftor",

"Vimseltinib",

"Vorasidenib".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (23.05.2026) in Kraft.

ID 261339

ENDE

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(Stand: 02.06.2026)

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