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Änderungstext
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 19. Mai 2026
(BGBl. I Nr. 149 vom 22.05.2026)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach der Angabe "Aciclovir" wird die folgende Angabe eingefügt:
"- ausgenommen als Buccaltablette in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Arzneiform zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen in Packungsgrößen bis zu 100 mg -".
2. Nach der Angabe "Melatonin" wird die folgende Angabe eingefügt:
"- ausgenommen in Konzentrationen von 3 mg je abgeteilter Arzneiform, einer Tagesmaximaldosis von 3 mg und einer Packungsgröße bis zu 30 mg zur oralen Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen -".
3. Die folgenden Angaben werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
"Acoramidis und seine Ester",
"Atogepant",
"Belzutifan und seine Ester",
"Deutivacaftor",
"Dorocubicel",
"Eplontersen",
"Erdafitinib",
"Etuvetidigen autotemcel",
"Fosdenopterin und seine Ester",
"Givinostat",
"Imetelstat",
"Inavolisib",
"Methenamin
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut -",
"Mirdametinib und seine Ester",
"Nirogacestat",
"Olezarsen",
"Resmetirom",
"Rimegepant",
"Sebetralstat",
"Seladelpar und seine Ester",
"Sepiapterin und seine Ester",
"Tegomilfumarat",
"Vanzacaftor",
"Vimseltinib",
"Vorasidenib".
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (23.05.2026) in Kraft.
ID 261339
| ENDE |
(Stand: 02.06.2026)
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