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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen

Vom 22. Juli 2026
(BGBL. I vom 28.07.2026 Nr. 225 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte: siehe =>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesärzteordnung

Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 3a ersetzt:

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"(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1, 1a, 3a, 5, § 10a Absatz 1 oder 2 zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3a) Zur Ausübung bestimmter ärztlicher Tätigkeiten nach § 10b Absatz 3 Satz 1 (partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 10b Absatz 1 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 10b Absatz 1 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen mit dem zusätzlichen Hinweis

  1. auf den Namen dieses Staats und
  2. auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 10b Absatz 3 Satz 1 beschränkt ist."

2. Nach § 2a wird der folgende § 2b eingefügt:

" § 2b

(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.

(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt.

(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.

(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem ein Arzt niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt."

3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

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" § 3

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. (weggefallen)
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
  4. nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und
  5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Absatz 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(2) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(3) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

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