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Regelwerk

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Vom 21. Juli 2010
(BGBl. Nr. 40 vom 05.08.2010 S. 1062; 05.05.2017 S. 1068 17; 26.05.2017 S. 1305 17a; 28.04.2020 S. 846 20)
Gl.-Nr.: 7820-15-1



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1, des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich 17a 20

Diese Verordnung gilt für

  1. das Inverkehrbringen einschließlich des Vermittelns, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie
  2. das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten.

Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe,

  1. soweit die Handlungen innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind,
    1. innerhalb eines Betriebes,
    2. zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten

    vorgenommen werden,

  2. soweit die Stoffe von Betrieben in den Verkehr gebracht, befördert oder übernommen werden, die der Düngeverordnung unterliegen, und diese Betriebe
    1. nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind und
    2. die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht überschreiten,
  3. soweit die von einem Betrieb insgesamt in den Verkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet oder
  4. soweit diese in Verpackungen kleiner als 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Abgeber:
    natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe an andere abgibt;
  2. Beförderer:
    natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe für sich selbst oder für andere befördert;
  3. Empfänger:
    natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe von anderen übernimmt.

Eine Übernahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 liegt auch vor, soweit ein in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannter Stoff im Auftrag des Empfängers unmittelbar durch Dritte auf Flächen des Empfängers aufgebracht wird.

§ 3 Aufzeichnungspflicht

(1) Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen, in denen Folgendes angegeben werden muss:

  1. Name und Anschrift des Abgebers,
  2. Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme,
  3. Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes,
  4. Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie die Menge Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm,
  5. Name und Anschrift des Beförderers,
  6. Name und Anschrift des Empfängers.

Ergeben sich die in Satz 1 genannten Angaben ohne Weiteres aus den geschäftlichen Unterlagen, brauchen keine gesonderten Aufzeichnungen erstellt zu werden. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für den Beförderer, der ausschließlich im Auftrag eines anderen befördert. Für Empfänger, die Stoffe nach § 1 Satz 1 im eigenen Betrieb verwenden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen spätestens zwei Monate nach der Übernahme zu erstellen sind.

(2) Wer Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erstellen hat, hat diese für drei Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren. Der Aufzeichnungspflichtige hat die Aufzeichnungen der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 4 Meldepflicht 17a

(1) Werden Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 in ein Land verbracht, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der für seinen Betriebssitz zuständigen Behörde unter Angabe der Abgeber mit deren jeweiligen Namen und Anschrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Menge in Tonnen Frischmasse zu melden.

(2) Die zuständigen Behörden eines Landes übermitteln der zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Angaben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Angaben über die den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden können eine andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen, an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt.

§ 5 Mitteilungspflicht

Wer Stoffe nach § 1

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