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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes *)
Vom 16. Juni 1998
(BGBl. S. 1304)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4; nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:
"5. Schädlingsbekämpfungsmittel: Stoffe, die im jeweiligen Anhang II der
a) Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S. 26),
b) Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37),
c) Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43)und
d) Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71)
in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind; ausgenommen sind Stoffe nach Anhang 1 der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 38 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung."
b) Nummer 11 wird durch folgende Nummern ersetzt:
"11. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;
12. Drittland: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört; .
13. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft;
14. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland;
15. Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
"5. den Höchstgehalt an
a) unerwünschten Stoffen und
b) Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln festzusetzen;".
b) Absatz 2 Nr. 1 wird Wie folgt gefaßt:
"1. den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln für Nutztiere oder".
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind."
3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. die Angabe der Masse oder des Volumens und".
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten "Ruhens der Anerkennung" die Worte "oder der Registrierung" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Anerkennung" die Worte "oder die Registrierung" eingefügt.
c) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Stoffen" die Worte "oder Schädlingsbekämpfungsmittel" eingefügt.
5. In § 10 Abs. 1 wird nach der Angabe " § 4 Abs. 3, 4" die Angabe "Satz 1" gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 4 Abs. 3, 4" die Angabe "Satz 1" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte "oder unerwünschte Stoffe" durch die Worte ", unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel" ersetzt.
7. In § 12 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "oder unerwünschten Stoffen" durch die Worte", unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln" ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "eingeführt" die Worte "oder in das Inland verbracht" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Stoffe" die Worte "oder Schädlingsbekämpfungsmittel" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 die Einfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen von
1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde,
2. einer Untersuchung oder der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder
3. der Vorlage oder der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen
abhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann angeordnet werden, daß bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nur über bestimmte Eingangsstellen eingeführt werden dürfen.Das Bundesministerium gibt die in Satz 2 genannten Eingangsstellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt." .
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
(Stand: 20.01.2025)
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