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EURHGAusnahmV - EU-RHG-Ausnahmeverordnung
Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen
Vom 14. April 2010
(eBAnz AT41 2010,V1; 27.05.2010 AT57 2010 V1; 19.01.2012 AT10 2012 V1)
Gl.-Nr.: 2125-44-13
Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf
werden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
Anlage
(zu § 1)
1 | 2 | 3 | 4 |
Wirkstoff | Code*) | Erzeugnisgruppe*) | Rückstandshöchstgehalt mg/kg |
Fipronil Summe aus Fipronil und seinem Sulfonmetalboliten (MB46136), insgesamt berechnet als Fipronil |
1016020 | Geflügelfett | 0,015 |
*) Code und Erzeugnisgruppe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 (ABl. Nr. L 301 vom 17.11.2009 S. 6) geändert worden ist. |
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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