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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtsdurchführungsverordnung
Vom 30. September 2016
(GVBl. Nr. 51 vom 07.10.2016)
Auf Grund des § 3 Absatz 4, des § 6 Absatz 2 und 6, des § 6a Absatz 2, des § 8 Absatz 1, des § 17 Absatz 4, des § 22 Absatz 3, des § 24 Absatz 5 und des § 57a Absatz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen durch Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) § 6 Absatz 2 und 6 sowie § 8 Absatz 1 neu gefasst und § 6a Absatz 2 eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht vom 22. Januar 1996 (GVBl. II S. 74), der durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:
Die Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 29. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 18) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Wort "Gemeinden" jeweils das Komma und die Wörter "die zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet sind" gestrichen.
b) In den Absätzen 3 und 4 werden nach dem Wort "Gemeinden" jeweils das Komma und die Wörter "die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind" gestrichen.
2. Die §§ 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
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| § 2 Wiederbepflanzung (zu § 6 Absatz 5 des Weingesetzes) (1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf gerodeten Flächen vorgenommen werden. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes oder eines anderen Betriebes genehmigen, wenn:
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Im Fall der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf die Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch aktuelle Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch. (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Wiederbepflanzungsrechte an einen Betrieb gewähren, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet, wenn die zu bepflanzende Fläche die Bedingungen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 erfüllt. (5) Die Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten nach Absatz 4 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes sowie eine Verpflichtung des Antragstellers zur Rodung einer Rebfläche entsprechend der Größe des gewährten Wiederbepflanzungsrechtes vor Ablauf des dritten Jahres nach Anpflanzung der neuen Reben beizufügen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch aktuelle Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch. § 3 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials (1) Für die zum Land Brandenburg gehörenden Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen sowie für das Landweingebiet Brandenburger Landwein wird eine gemeinsame regionale Reserve an Pflanzrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Die Gewährung von Neupflanzrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag jeweils bis zum 31. Dezember voraus. Dem Antrag sind ein Pflanzplan mit genauem Aufmaß der aufzurebenden Fläche, ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche und ein Vermarktungsnachweis nach § 5 der Weinverordnung beizufügen. (3) Antragsberechtigt sind Rebflächennutzer, die einen Eigentumsnachweis oder mindestens einen zwölfjährigen Nutzungsrechtsnachweis für die beantragte Fläche erbringen. (4) Ein Pflanzrecht kann für Flächen gewährt werden, die gemäß § 4 der Weinverordnung für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet sind. (5) Bei der Gewährung eines Pflanzrechtes werden Anträge für Flächen mit einer Hanglage in südlicher Richtung vorrangig berücksichtigt. Die Vergabe erfolgt durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Landesverbandes Gartenbau Brandenburg. (6) Nutzt der Antragsteller die gewährten Pflanzrechte nicht auf der festgelegten Fläche oder im festgelegten Zeitraum, fallen sie wieder in die regionale Reserve zurück. |
(Stand: 20.01.2025)
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