Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

VV QMS - Verwaltungsvorschriften zur Anwendung eines landeseinheitlichen Qualitätsmanagementsystems bei den im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 zuständigen Behörden des gesundheitlichen Verbraucherschutzes
- Berlin -

Vom 2. Dezember 2025
(ABl. Nr. 52 vom 19.12..2025 S. 3623)



Archiv 2020

JustV V C 21

Telefon: 9013-2257 oder 9013-0, intern 913-2257

Auf Grund von § 6 Absatz 2 Buchstabe b und c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2025 (GVBl. S. 542) geändert worden ist, und § 9 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, bestimmt die für Verbraucherschutz zuständige Senatsverwaltung:

0 - Zweck der Verwaltungsvorschrift

Auf Grund von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen, ABl. L 95 vom 7. April 2017, S. 1) muss die Qualität und Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen auf allen Ebenen gewährleistet und innerhalb der zuständigen Behörden eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einheiten sichergestellt werden. Entsprechend Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/625 führen zuständige Behörden die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch und verfügen über Regelungen, um sicherzustellen, dass amtliche Kontrollen kohärent und wirksam sind. Dementsprechend besteht der Bedarf nach einer einheitlichen und verbindlichen Verfahrensweise im Land Berlin, um die vorgenannten Anforderungen zu erfüllen.

1 - Landeseinheitliches Qualitätsmanagementsystem

(1) Soweit

  1. die für das Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrecht zuständige Senatsverwaltung als oberste Landesbehörde,
  2. die Bezirksämter und
  3. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin

Ordnungsaufgaben im Geltungsbereich entsprechend Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, c, d, e, f, Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder der AVV Rahmen-Überwachung (BAnz AT 26. Januar 2021 B6) wahrnehmen, arbeiten sie nach einem landeseinheitlichen Qualitätsmanagementsystem (QMS). Das QMS orientiert sich an aktuellen Normen, insbesondere der DIN EN ISO/IEC 17020 und DIN EN ISO 9001.

(2) Das bestehende QMS, das im Qualitätshandbuch für die an der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung beteiligten Behörden im Land Berlin dokumentiert ist, hier insbesondere im Qualitätsmanagement-Handbuch (QM-Handbuch), einschließlich aller mitgeltenden Unterlagen, bildet die Grundlage für die Durchführung des landeseinheitlichen QMS.

(3) Die Regelungen und dokumentierten Verfahren des QMS sind von den unter Absatz 1 genannten Behörden anzuwenden.

2 - Qualitätsmanagementhandbuch

(1) Das QM-Handbuch beschreibt die Umsetzung des prozessorientierten QMS und versteht sich als oberstes Regelwerk des Qualitätsmanagements.

(2) Das QM-Handbuch wird von der für das Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrecht zuständigen Senatsverwaltung als elektronisches Dokument im Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL), dem IT-Fachverfahren BALVI iP oder einem anderen geeigneten elektronischen Verfahren eingestellt und damit den in Nummer 1 Absatz 1 benannten Behörden im Land Berlin zentral zugänglich gemacht.

3 - Qualitätsmanagementorganisation

(1) Die Organisation des Qualitätsmanagements erfolgt auf Grundlage der Festlegungen im QM-Handbuch, insbesondere zum Leitungsprozess. In den Gruppen der Qualitätsmanagementorganisation wirken Vertreter und Vertreterinnen der in Nummer 1 Absatz 1 benannten Behörden mit.

(2) Die landesweite Koordination des QMS obliegt der für das Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrecht zuständigen Senatsverwaltung. Sie richtet hierfür die Stelle einer oder eines Landesqualitätsmanagementbeauftragten ein.

(3) Die für das Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrecht zuständigen Organisationseinheiten der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen Senatsverwaltung, die Fachbereiche Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Bezirke und das für Lebensmittel- und Futtermittelrecht zuständige Referat des Landesamtes für Gesundheit und Soziales benennen Qualitätsmanagementbeauftragte, die besondere Verantwortung für die Verbreitung und Anwendung des QMS in der betreffenden Dienststelle tragen und eng mit dem oder der Qualitätsmanagementbeauftragten des Landes zusammenarbeiten.

4 - Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

(1) Das QMS und die darin enthaltenen Qualitätsstandards und Verfahrensanweisungen werden regelmäßig auf Eignung und Wirksamkeit geprüft und bei Feststellung von Optimierungsbedarfen überarbeitet und weiterentwickelt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion