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Regelwerk; Lebensmittel/Bedarfsgegenstände; Düngemittel

VODüVGebiete - Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 46 vom 30.12.2020 S. 1277; 29.11.2022 S. 603 22; 12.09.2023 S.357 23)



Archiv: 2019

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 13a Absätze 1, 3 und 7 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S.1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, und
  2. § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S.54, ber. S.136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328, 1360) geändert worden ist:

§ 1 Geltungsbereich

Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat weist diese Verordnung

  1. die mit Nitrat belasteten Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 DüV (Nitratgebiete nach § 13a DüV) sowie die für diese Gebiete geltenden abweichenden Anforderungen nach § 13a Absatz 3 Satz 3 DüV und
  2. die eutrophierten Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 DüV (eutrophierte Gebiete nach § 13a DüV) sowie die für diese Gebiete geltenden abweichenden Anforderungen nach § 13a Absatz 3 Satz 3 DüV aus und
  3. regelt Abweichungen nach § 13a Absatz 7 DüV.

§ 2 Ausweisung und Abgrenzung der Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 DüV 22 23

(1) Die Nitratgebiete und eutrophierten Gebiete nach § 13a DüV werden einvernehmlich von den für die Landwirtschaft und die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerien entsprechend den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2 Seite 1 bis 13) ausgewiesen.

(2) Die Nitratgebiete nach § 13a DüV sind in der Anlage 1 in 50 Übersichtskarten und in der Anlage 2 in 8.714 Detailkarten zeichnerisch dargestellt. In den Übersichtskarten im Maßstab 1 : 100.000 sind die Nitratgebiete nach § 13a DüV mit durchgezogener roter Linie abgegrenzt und flächig rot dargestellt. In den Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 sind die Gebiete mit durchgezogener roter Linie abgegrenzt und flächig rot dargestellt. Die Gemeinden, in denen Nitratgebiete ganz oder teilweise ausgewiesen sind, sind in Anlage 3 aufgeführt.

(3) Die eutrophierten Gebiete nach § 13a DüV sind in Anlage 1 in 50 Übersichtskarten und in der Anlage 2 in 8.714 Detailkarten zeichnerisch dargestellt. In den Übersichtskarten im Maßstab 1 : 100.000 sind die eutrophierten Gebiete mit durchgezogener gelber Linie abgegrenzt und mit gelber Innenstrichbandierung dargestellt. In den Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 sind die Gebiete mit durchgezogener gelber Linie abgegrenzt und mit gelber Innenstrichbandierung dargestellt. Die Gemeinden, in denen eutrophierte Gebiete ganz oder teilweise ausgewiesen sind, sind in Anlage 3 aufgeführt.

(4) Gebiete nach § 13a Absatz 7 DüV sind alle landwirtschaftlichen Flächen, die außerhalb der Gebiete nach Absatz 2 und 3 liegen.

§ 3 Abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 3 Satz 2 und 3 DüV

(1) In den Nitratgebieten nach § 13a DüV gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

  1. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind; das Untersuchungsergebnis darf bei der Aufbringung nicht älter als zwölf Monate sein;
  2. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 DüV ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 10 DüV der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln;
  3. abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4 DüV, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 DüV, sind nur Betriebe, die
    1. abzüglich von Flächen nach § 10

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