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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus
- Baden-Württemberg -

Vom 24. Februar 2010
(GABl. Nr. 3 vom 31.03.2010 S. 107aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1. Zuwendungsziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Diese Verwaltungsvorschrift (VwV) hat zum Ziel, umweltschonende landwirtschaftliche Produktionsmethoden einzuführen und ihre Beibehaltung zu sichern. Solche Produktionsverfahren liegen im Interesse des Verbrauchers und des Umweltschutzes. Hierdurch wird marktpolitischen Zielen Rechnung getragen. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen, die in den Erwägungsgründen der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. L189 vom 20. Juli 2007, S. 1) über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 277 vom 21. Oktober 2005, S. 1) für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren genannt werden. Durch die VwV werden nur die im Zusammenhang mit den Kontrollen entstehenden Kosten gefördert.

1.2 Die Zuwendungen werden als Deminimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (heute: Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) auf Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (AM. L 337 vom 21. Dezember 2007, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

1.3 Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und dieser VwV. Die Zuwendung wird ohne Rechtsverpflichtung im Rahmen der Haushaltsermächtigungen durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendung sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 48, 49 und 49a LVwVfG) anzuwenden.

2 Zuwendungsempfänger

Gefördert wird der Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e.V. (LVEO), Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart.

Die Zuwendungen sind in privatrechtlicher Form (VwV Nummern 12.4 und 12.5 zu § 44 LHO) weiterzuleiten an

2.1 Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe einschließlich Gemüse-, Obst- und Weinbaubetriebe für Flächen in Baden-Württemberg,

2.2 Unternehmen, die steuerrechtlich dem gewerblichen Bereich zugeordnet werden; diese können jedoch nur insoweit gefördert werden, als sie landwirtschaftliche Produkte erzeugen.

3 Zuwendungsvoraussetzungen zur Projektförderung

3.1 Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel müssen in jedem Fall eingehalten werden. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Bescheinigung (Anlage 1) der Kontrollstelle (vergleiche Nummer 5.1) zu erbringen, die den Betrieb entsprechend den Vorschriften zum Kontrollverfahren kontrolliert hat. Das Bestehen eines Kontrollvertrages muss mindestens für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember des entsprechenden Jahres bestätigt werden.

3.2 Eine gleichzeitige Förderung nach der Richtlinie MEKa III - Maßnahme N-D2 ≫Verfahren des ökologischen Landbaus≪ ist nicht zulässig.

3.3 Die beihilferechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (heute: Artikel 107 und 108 AEUV) auf Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor sind einzuhalten. Der Gesamtwert der einem landwirtschaftlichen Unternehmen gewährten Deminimis-Beihilfen darf 7500 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren (laufendes Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre), unabhängig vom Beihilfegeber, nicht übersteigen. Vor Gewährung der Deminimis-Beihilfe hat der Letztempfänger in schriftlicher Form alle Deminimis-Beihilfen anzugeben, die er in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren und im laufenden Kalenderjahr erhalten hat und die sich gegebenenfalls neben diesem Antrag zur Zeit im Antragsverfahren befinden. Übersteigt der Gesamtbetrag auf Grund der beantragten Beihilfe den oben genannten Höchstbetrag, kann die Beihilfe nicht (auch nicht anteilig) gewährt werden.

4 Form und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt und beträgt pauschal für Acker- und Grünlandflächen 50 Euro je Hektar und Jahr, für Gartenbau-, Obst- inclusive Streuobst-, Weinbau- und Gemüsebauflächen 125 Euro je Hektar und Jahr. Erzeuger ohne Flächen mit ökologischer Bienenhaltung erhalten 1,5 Euro je Bienenvolk und Jahr. Je Betrieb können mindestens 50 Euro und höchstens 200 Euro bewilligt werden.

5 Verfahren

5.1 Die Letztempfänger (Nummern 2.1.1 und 2.1.2) legen ihre Anträge unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 2), der bei den unteren Landwirtschaftsbehörden, den zugelassenen Öko-Kontrollstellen und dem Regierungspräsidium Karlsruhe (auch auf dessen Webseite) erhältlich ist, mit einer Bescheinigung der jeweiligen Kontrollstelle gemäß Nummer 3 unmittelbar dem LVEO bis 15. September (Ausschlussfrist) vor. Gleichzeitig legen sie die Erklärung über erhaltene oder beantragte Deminimis-Beihilfen unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 3), der ebenfalls bei den genannten Stellen erhältlich ist, vor.

5.2 Die Zuwendung beantragt der LVEO als Erstempfänger zum 30. Oktober eines jeden Jahres beim Regierungspräsidium Karlsruhe.

5.3 Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.

5.4 Der LVEO hat folgende Aufgaben im Verfahren wahrzunehmen:

5.4.1 Prüfung der Antragsberechtigung nach Nummern 2.1 und 2.2 dieser VwV. Die Antragsberechtigung ist nicht von der Mitgliedschaft im Landesverband abhängig.

5.4.2 Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3 dieser VwV. Die Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf die Prüfung des Förderausschlusses nach Nummer 3.2. Diese ist vom Regierungspräsidium Karlsruhe durchzuführen.

5.4.3 Weiterleitung der bewilligten Zuschüsse an die Letztempfänger.

5.4.4 Vorlage eines Verwendungsnachweises in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises an das Regierungspräsidium Karlsruhe.

5.4.5 Für die Letztempfänger der Zuwendung gelten die Antragsunterlagen gemäß Nummer 5.1 als Verwendungsnachweis.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1 Die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Verwaltungsvorschrift gewährt wurde. Die Aufbewahrungsfrist beträgt beim Erstempfänger und beim Letztempfänger ebenfalls zehn Jahre.

6.2 Die Unterlagen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die Deminimis-Verordnung eingehalten wird, sind der Bewilligungsbehörde zu Prüfzwecken bereit zu stellen. Hierzu sind der Erstempfänger und der Letztempfänger auf Anforderung der Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen verpflichtet.

7 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus vom 10. November 2009 (GABl. S. 314) außer Kraft.

.

Anlage 1


Bescheinigung
über die Kontrolle eines Unternehmens
nach VO (EG) Nr. 834/2007 (EG-ÖkoVerordnung)
für Unternehmen in Baden-Württemberg
Name und Anschrift der Kontrollstelle:


Name/Unternehmensbezeichnung: Ansprechpartner (wenn abweichend):
Straße und Hausnummer: Datum der Kontrolle(n):
PLZ: Ort: Kontrolljahr:

20____

 
Unternehmensnummer
(von der Kontrollstelle zugeteilt):

D - BW - 0 __ - __ __ __ __ __ - __

Zutreffendes ankreuzen bzw. eintragen
Das Unternehmen untersteht seit dem ............................. bei uns dem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (bzw. Vorläufer Nr. 2092/91). Der Kontrollvertrag besteht fort.

Das Unternehmen bewirtschaftet innerhalb des Kontrollverfahrens:

Acker- und Grünlandfläche ..................... ha
Weinbau-, Gartenbau- und Gemüsebau-, Obst- incl. Streuobstfläche ..................... ha
Bienenhaltung ..................... Völker

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

[ ] Im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung wurde im o.g. Kontrolljahr keine Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Durchführung der Verfahren des ökologischen Landbaus nach VO (EG) Nr. 834/2007 festgestellt, die bei Kennzeichnung der betreffenden Partie oder Erzeugung eine Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau gemäß Artikel 30 Abs. 1 erforderlich machen würden.

[ ] Im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung wurden Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Verfahren des ökologischen Landbaus nach VO (EG) Nr. 834/2007 festgestellt, die bei Kennzeichnung der betreffenden Partie oder Erzeugung eine Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau gemäß Artikel 30 Abs. 1 erforderlich machen würden.

Die Kontrollstelle hat ihre Kontrollen im Rahmen des Kontrollverfahrens der VO (EG) Nr. 834/2007 durchgeführt. Aussagen über die Erfüllung von Merkmalen anderer Vorschriften sind damit nicht verbunden. Die Haftung der überprüfenden Kontrollstelle, mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wird ausgeschlossen.

........................................................
Ort
........................................................
Datum
........................................................
Vertreter der Kontrollstelle

.

Anlage 2

Der Antrag ist beim Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e.V. (LVEO), Bopserstr. 17 in 70180 Stuttgart einzureichen.

Antragsteller Unternehmens-Nr. nach der EG-Öko-VO
D-BW- _____ - _______ - A
Name/Unternehmensbezeichnung
Vorname
Straße und Hausnummer/Postfach
Telefonnummer
PLZ

[ ][ ][ ][ ][ ]

Unternehmenssitz/Wohnort Ausland
Bankbezeichnung (bitte ausfüllen!) Bankleitzahl

[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]

Kontonummer,

[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]

Ökologischer Landbau

Antrag auf Zuwendung für das Jahr 20___ gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus vom 24.02.10

Zur Wahrung der Frist muss der Antrag bis 15. September 20___ (Ausschlussfrist) beim LVEO vorliegen Angaben zur Förderung: (Vom Antragsteller auszufüllen!)

[ ] Es wurde kein Antrag nach der Richtlinie MEKa III -Maßnahme N-D2 (Verfahren des ökologischen Landbaus und Nachweis der Kontrolle durch eine anerkannte Kontrollstelle) gestellt

  ha a Zuwendung je ha in Euro
ökologisch bewirtschaftete Acker- und Grünlandfläche     50,00
ökologisch bewirtschaftete Weinbau / Gartenbau- und Gemüsebauflächen, Obst- inclusive Streuobstflächen     125,00
  Völker   Zuwendung je Volk in Euro
ökologische Bienenhaltung     1,50

Förderbeträge unter 50 Euro je Antrag werden nicht bewilligt.

Vom LVEO auszufüllen!
Förderbetrag insgesamt (maximal 200 Euro): Euro

Die in diesem Antrag gemachten Angaben sind richtig und vollständig.

Die auf der Rückseite abgedruckten Hinweise habe(n) ich/wir zur Kenntnis genommen.

Die Erklärung über erhaltene oder beantragte Deminimis-Beihilfen liegt bei. Die Erläuterungen zu Deminimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger habe(n) ich/wir zur Kenntnis genommen.

Es wird bestätigt, das ich/wir die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel einhalte(n).

Die schriftliche Bestätigung durch die Kontrollstelle ist beigefügt.

Ort Datum Unterschrift

Hinweis für den Antragsteller:

Unrichtige oder unvollständige Angaben und das Unterlassen von Angaben können zur Rückforderung der Zuwendungen bzw. der Ausgleichsleistungen führen.

Subventionserhebliche Tatsachen:

Die im Antrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der beantragten Zuwendung abhängig ist.

Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner alle Tatsachen, von denen nach Landesverwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 und 49a des Landesverfahrensgesetzes), oder nach anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist. Unrichtige oder unvollständige Angaben oder das Unterlassen von Angaben über subventionserhebliche Tatsachen sind als Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetzbuches strafbar.

Prüfvermerk des LVEO:
(Nicht vom Antragsteller auszufüllen!)

[ ] Der erforderliche Nachweis der Kontrollstelle liegt vor

[ ] Die Angaben zum Unternehmen des Antragstellers sind plausibel

[ ] Die Erklärung über erhaltene oder beantragte Deminimis-Beilhilfen liegt vor

Ort , Datum Unterschrift


.

Anlage 3

Abgabe der Erklärung über erhaltene und beantragte Deminimis-Beihilfen durch den Zuwendungsempfänger:

Zuwendungsempfänger :____________________________________________________________

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Deminimis-Beihilfe

Von den Erläuterungen zu Deminimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger habe ich Kenntnis genommen.

Ich erkläre, dass mir im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren über die beantragte Deminimis-Beihilfe hinaus

[ ]keine weiteren Deminimis-Beihilfen

[ ] die nachstehend aufgeführten Deminimis-Beihilfen

im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 1gewährt wurden:

Datum des Zuwendungsbescheides/-vertrages Zuwendungsgeber (Beihilfengeber) Aktenzeichen bitte angeben Form der Beihilfe (z.B. Zuschuss, Darlehen, Bürgschaft) Fördersumme in Euro Subventionswert (Bruttosubventionsäquivalent) in Euro
         
         

Darüber hinaus habe ich im laufenden sowie in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren

[ ] keine weiteren Deminimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007beantragt.

[ ] die nachstehend aufgeführten "Deminimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007beantragt, die noch nicht bewilligt wurden:

Datum des Förderantrages Zuwendungsgeber (Beihilfengeber)

Aktenzeichen bitte angeben

Form der Beihilfe (z.B. Zuschuss, Darlehen, Bürgschaft) Fördersumme in Euro Subventionswert (Bruttosubventionsäquivalent) in Euro
         
         

Die hier beantragte Deminimis-Beihilfe wird

[ ]nicht mit weiteren Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert.

[ ] mit folgender/n Beihilfe/n für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert:

Datum des Zuwendungsbescheides/-vertrages Zuwendungsgeber (Beihilfengeber)

Aktenzeichen bitte angeben

Form der Beihilfe (z.B. Zuschuss, Darlehen, Bürg- schalt) Fördersumme in Euro Subventionswert (Bruttosubventionsäquivalent) in Euro
         
         

[ ] Ich bestätige, dass ich weder zahlungsunfähig noch überschuldet bin, noch über mich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mir ist bekannt, dass die vorstehend gemachten Angaben subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind. Nach dieser Vorschrift wird u.a. bestraft, wer einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind (Subventionsbetrug).

Ich verpflichte mich, Änderungen der vorgenannten Angaben der die Beihilfe gewährenden Stelle mitzuteilen, sofern sie mir vor der Zusage für die hier beantragte Förderung bekannt werden.

____________________________
Ort , Datum
____________________________
Unterschrift

Erläuterungen zu Deminimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger

Einleitung

Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzunternehmen bedeuten, welches eine solche Zuwendung nicht erhält. Beihilfen können unter anderem in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Da eine Beihilfe nur einem oder einigen Marktteilnehmern zugute kommt, kann sie nach Auffassung der Europäischen Kommission den Wettbewerb zwischen den Beihilfeempfängern und ihren Konkurrenten verzerren. Solche wettbewerbsverzerrenden Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige sind in der Europäischen Union (IEU) verboten, wenn sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU beeinträchtigen (Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV).

Manche Beihilfen (sog. Deminimis-Beihilfen) sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Zustimmung von den Mitgliedsstaaten direkt gewährt werden. Allerdings hat die Europäische Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren. Ihre Gewährung ist daher an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für "Deminimis-Beihilfen ist die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Europäischen Kommission vom 20.12.2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (heute: Artikel 107 und 108 AEUV) auf Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.12.2007, Nr. L 379, S. 5.

Bruttosubventionsäquivalent

Da es unterschiedliche Beihilfearten gibt, ist der finanziellen Vorteil so darzustellen, dass alle Beihilfearten miteinander verglichen werden können. Aus diesem Grund wird für jede Deminimis-Beihilfe berechnet, mit welchem Geldbetrag die durch sie gewährte Vergünstigung gleichgesetzt werden kann. Der Betrag dieser Vergünstigung wird als Subventionswert oder auch Bruttosubventionsäquivalent bezeichnet.

Deminimis-Höchstbetrag

Damit die als Deminimis-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein Zuwendungsempfänger mehrere Subventionen dieser Art sammelt, doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für einen Zuwendungsempfänger im Bereich der Urproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zulässigen Deminimis-Beihilfen auf 7.500 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (Kalenderjahren) begrenzt. Bei jeder Neubewilligung einer "Deminimis"-Beihilfe muss sichergestellt sein, dass die Gesamtsumme der im laufenden Kalenderjahr sowie in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren gewährten "Deminimis-Beihilfen diese Schwellenwerte nicht überschreitet.

Überprüfung der Deminimis-Bedingungen

Um sicherzustellen, dass "Deminimis-Beihilfen den maximal zulässigen Subventionswert von 7.500 Euro nicht überschreiten, werden bei der Antragstellung anhand der "Erklärung über bereits erhaltene bzw. beantragte Deminimis-Beihilfen" nachfolgende Angaben erfragt.

  1. Der Zuwendungsempfänger muss angeben, ob er bereits früher DeminimisBeihilfen im Agrarbereich nach der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 erhalten hat, und wenn ja, wann und in welcher Höhe. Deminimis-Beihilfen werden vom Zuwendungsgeber gegenüber dem Zuwendungsempfänger ausdrücklich als solche bezeichnet und der Zuwendungsempfänger erhält eine Deminimis-Bescheinig ung.
  2. Der Zuwendungsempfänger muss angeben, ob er im laufenden sowie in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren weitere Deminimis-Beihilfen beantragt hat, und wenn ja, wann und in welcher Höhe.
    Anhand dieser Angaben wird geprüft, ob mit der neu beantragten Deminimis-Beihilfe der Höchstbetrag von 7.500 Euro im Zeitraum des laufenden Kalenderjahres sowie den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingehalten wird. Würde der Gesamtbetrag der Deminimis-Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger in den letzten drei Kalenderjahren erhalten hat, auf Grund der Förderung die oben genannten Deminimis-Höchstbeträge übersteigen, kann der Zuschuss nicht gewährt werden.
  3. Zusätzlich muss der Zuwendungsempfänger angeben, ob er für das geplante Vorhaben neben der beantragten Deminimis-Beihilfe weitere Beihilfen erhält, die mit der beantragten Deminimis-Beihilfe kumuliert werden sollen.
    Deminimis-Beihilfen können durchaus mit Beihilfen aus von der Europäischen Kommission genehmigten Fördermaßnahmen zusammen in Anspruch genommen (d.h. kumuliert) werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die maximale Förderintensität, die im EU-Recht für diese Beihilfen vorgegeben ist, durch die Kumulation mit der Deminimis-Beihilfe nicht überschritten wird.

Wie erfährt das Unternehmen die Höhe einer Deminimis-Beihilfe?

In einer Anlage zum Förderbescheid für eine Deminimis-Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger unter anderem mitgeteilt, wie hoch der auf die Beihilfe entfallende Subventionswert ist. Diese Anlage muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, damit sie bei einer Kontrollanfrage der Europäischen Kommission kurzfristig vorgelegt werden kann.

1) Amtsblatt der EU Nr. L 337n vom 21.12.2007 S. 35.

ENDE

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