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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes und anderer Gesetze

- Baden-Württemberg -

Vom 11. März 2004
(GVBl. Nr. 4 vom 22.03.2004 S. 112)


Der Landtag hat am 10. März 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

. . .

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653, 660), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 623), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde nach dem Fleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung vom 8. Juli 1993 (BGBl. l S. 1190) ist

  1. im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 und § 22 e Abs. 2 das Ministerium Ländlicher Raum,
  2. im Sinne von § 5 Nr. 2 und §§ 13 und 21 Abs. 1 Satz 1 das Regierungspräsidium,
  3. im übrigen die untere Verwaltungsbehörde.

(2) Die untere Verwaltungsbehörde erläßt Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes.

  § 1 Zuständige Behörde

(1) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung der Vorschriften des Fleischhygienerechts. Soweit nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die zuständige Behörde erlässt Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften.

2. Nach § 2b werden folgende § § 2c und 2d eingefügt:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes

Das Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 623) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz I erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Das Ministerium Ländlicher Raum regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung der Vorschriften des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S.991) in der jeweiligen Fassung und der auf Grund des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Soweit nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, ist die untere Verwaltungsbehörde für die Durchführung zuständig. (1) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung der Vorschriften des Geflügelfleischhygienerechts.

2. Nach § 2 werden § § 2a und 2b eingefügt

Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz

Das Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 25. April 1978 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 13 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Benutzungsgebühren nach Absatz 1 dürfen nicht erhoben werden für das Sammeln und den Transport der zu beseitigenden Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes, ausgenommen einzelne Körper von Ferkeln unter 20 kg, einzelne Körper von unter 6 Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper von Geflügel. Für die übrigen Kosten der Beseitigung, ausgenommen die Beseitigung von Tieren, die auf behördliche Anordnung getötet werden müssen, sowie von gefallenen Tieren, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht, werden Benutzungsgebühren bis höchstens 25 Prozent erhoben. An Stelle von Benutzungsgebühren können die anteiligen Kosten auch durch die Erhebung einer Umlage bei den Tierbesitzern gedeckt werden, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaft dies zulässt. Der Tierseuchenkasse kann durch Vereinbarung die Erhebung der Umlage übertragen werden.

. . .

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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