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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Vollzugshinweise zu Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB
- Bayern -

Vom 19. August 2021
(BayMBl. Nr. 614 vom 01.09.2021)



Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 19. August 2021, Az. 42a-G8900-2021/11-1

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlässt zum Vollzug des § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB) folgende Hinweise:

1. Rechtsgrundlagen

1.1 Internationales Recht und EU-Recht

1.2 Bundesrecht

1.3 Landesrecht

2. Verfahren

2.1 Zuständigkeit

§ 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die zuständige Behörde, das Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen zu nennen, "unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist". Für Unternehmen oder deren Betriebsstätten, die in Bayern betrieben werden, sind folgende Behörden zuständig:

Für Unternehmen oder deren Betriebsstätten, die nicht in Bayern betrieben werden, besteht keine Zuständigkeit bayerischer Behörden zum Vollzug des § 40 Abs. 1a LFGB. Insbesondere ist nicht auf die polizeirechtlichen Grundsätze der Störerauswahl zurückzugreifen, da es sich bei § 40 Abs. 1a LFGB nicht um eine Vorschrift der Gefahrenabwehr handelt. Das jeweilige Land, in dem das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben wird, ist auf direktem Weg von Behörde zu Behörde über den Sachverhalt zu informieren.

2.2 Auswahl des Unternehmens

Die Auswahl zwischen verschiedenen möglichen Unternehmen bestimmt sich nach den folgenden Grundsätzen:

2.2.1 Gegenstand einer Veröffentlichung

Gegenstand einer Veröffentlichung sind die konkreten Feststellungen, die sich auf Lebens- oder Futtermittel beziehen müssen (vergleiche zum konkreten Lebensmittelbezug Nr. 3.3). Die Chargenvermutung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 spielt hier keine Rolle.

2.2.2 § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LFGB:

2.2.2.1 Bei Lebensmitteln, die als lose Ware an den Endverbraucher abgegeben werden, ist der bayerische Inverkehrbringer zu nennen, bei dem die Probe gezogen wurde;

Beispiel: Probe einer roten Paprika aus Spanien mit Pestizid-Höchstwertüberschreitung wurde in einem bayerischen Geschäft genommen; zu nennen ist das bayerische Geschäft.

2.2.2.2 Bei Lebensmitteln, die vorverpackt an den Endverbraucher abgegeben werden, ist das bayerische Unternehmen zu nennen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (Pflichtangabe auf der Verpackung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011);

Beispiel: Probe eines vorverpackten Schokoriegels mit Grenzwertüberschreitung, auf der Verpackung als verantwortliches Unternehmen genannt ist ein bayerisches Unternehmen, zu nennen ist das auf der Verpackung genannte Unternehmen.

2.2.3 § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB:

2.2.3.1 Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann gemäß § 40 Abs. 1a Satz 3 LFGB abweichend von Satz 1 auf die Nennung der Bezeichnung des Lebens- oder Futtermittels verzichtet und stattdessen der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer sowie der Betrieb genannt werden, in dem der Verstoß festgestellt wurde. Von dieser Möglichkeit ist in der Regel Gebrauch zu machen;

Beispiel: Mälzerei stellt unter unhygienischen Bedingungen Malz her, das Malz ist aber soweit ersichtlich nicht beeinträchtigt worden. Zu nennen ist die Mälzerei und ihre konkrete Betriebsstätte.

Für sonstige Fälle des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gilt:

2.2.3.2 Bei Lebensmitteln, die als lose Ware an den Endverbraucher abgegeben werden, ist der bayerische Inverkehrbringer zu nennen, bei dem der jeweilige Rechtsverstoß festgestellt wurde;

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