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VVABATV- Verordnung zum Vollzug arzneimittel-, betäubungsmittel-, apotheken- und transfusionsrechtlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 29. März 2007
(GVBl. Nr. 8 vom 16.04.2007 S. 282)
Gl.-Nr.: 2121-2-1-1-UG
Abschnitt 1
Vollzug arzneimittel- und transfusionsrechtlicher Vorschriften
§ 1 Zuständigkeiten der Regierungen
(1) Die Regierungen sind zuständig für den Vollzug
soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Die Regierung von Oberbayern ist als zentrale Stelle für die Arzneimittelüberwachung Bayern zuständig für die Überwachung
§ 2 Zuständigkeiten des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist in Fällen von regional übergeordneter Bedeutung neben den Regierungen für öffentliche Warnungen nach dem Arzneimittelgesetz zuständig.
§ 3 Zuständigkeiten der Kreisverwaltungsbehörden
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die arzneimittelrechtliche Überwachung der öffentlichen Apotheken, soweit deren Betrieb nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG eine Herstellungserlaubnis nicht erfordert; sie bedienen sich hierbei ehrenamtlicher Pharmazieräte (Art. 5 Abs. 4 GDVG). Die Kreisverwaltungsbehörden sind ferner zuständig für die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken im Rahmen des § 50 Abs. 1 AMG und des Reisegewerbes im Rahmen des § 51 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 AMG.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die arzneimittelrechtliche Überwachung
Kreisfreie Gemeinden, die die Aufgaben der Veterinärämter nicht wahrnehmen, beteiligen hierbei das örtlich zuständige Veterinäramt.
(3) Die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden, denen die Aufgaben des Gesundheitsamts übertragen worden sind, fördern die Aufklärung der Bevölkerung über die Blut- und Plasmaspende (§ 3 Abs. 4 TFG).
§ 4 Zuständigkeiten der Gemeinden
Die Gemeinden sind zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen nach § 67 Abs. 1 AMG soweit beabsichtigt ist, Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken im Rahmen des § 50 Abs. 1 AMG oder im Reisegewerbe im Rahmen des § 51 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 AMG abzugeben.
§ 5 Zuständigkeiten der Industrie- und Handelskammern
Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für die Durchführung und Abnahme der Prüfung im Sinn des § 50 Abs. 2 Satz 4 AMG in Verbindung mit der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl I S. 753).
Abschnitt 2
Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
§ 6 Zuständigkeiten der Kreisverwaltungsbehörden
(Stand: 20.01.2025)
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